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WFB NRW 2023 - Wohnraumförderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen 2023
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. Februar 2023
(MBl. NRW Nr. 12 vom 13.04.2023 S. 312)
Gl.-Nr.: 2370
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Förderzweck und Rechtsgrundlagen
1.1.1 Förderzweck
Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich zum Ziel gesetzt, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, bestehenden Wohnraum an die Erfordernisse des demographischen Wandels anzupassen und energetisch nachzurüsten sowie die städtebauliche Funktion von Wohnquartieren zu erhalten und zu stärken. Bei der öffentlichen Wohnraumförderung und der Sicherung der Zweckbestimmungen des geförderten Wohnungsbestandes werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie besondere Bedarfsgruppen, wie Auszubildende und Studierende und besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch häusliche Gewalt verlieren, unterstützt.
1.1.2 Rechtsgrundlagen
1.1.2.1 Allgemeines
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Fördermittel nach
1.1.2.2 Kein Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
1.2 Einkommensgrenze für die Wohnberechtigung und die Förderberechtigung
Die für die Wohnberechtigung und Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 13 Absatz 1 und 4 WFNG NRW in Verbindung mit dem Runderlass "Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 17. November 2021 (MBl. NRW. S. 1023) beträgt aktuell
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.660 Euro. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist (im Folgenden kurz: EStG), erhöht sich die oben genannte Einkommensgrenze um weitere 740 Euro. Die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens im Einzelfall sind dem "Einkommensermittlungserlass" vom 11. Dezember 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
1.3 Förderfähiger Wohnraum
Förderfähig ist nur Wohnraum,
1.4 Vorzeitiger Vorhabenbeginn
1.4.1 Grundsatz
Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden. Dies gilt nicht, wenn die Bewilligungsbehörde nach Nummer 1.4.2 dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt hat.
Nicht als Vorhabenbeginn gelten
1.4.2 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
(Stand: 20.04.2023)
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