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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

WFB NRW 2023 - Wohnraumförderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen 2023
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. Februar 2023
(MBl. NRW Nr. 12 vom 13.04.2023 S. 312)
Gl.-Nr.: 2370



Archiv: 2006  2020 2021 2022

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Förderzweck und Rechtsgrundlagen

1.1.1 Förderzweck

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich zum Ziel gesetzt, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, bestehenden Wohnraum an die Erfordernisse des demographischen Wandels anzupassen und energetisch nachzurüsten sowie die städtebauliche Funktion von Wohnquartieren zu erhalten und zu stärken. Bei der öffentlichen Wohnraumförderung und der Sicherung der Zweckbestimmungen des geförderten Wohnungsbestandes werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie besondere Bedarfsgruppen, wie Auszubildende und Studierende und besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch häusliche Gewalt verlieren, unterstützt.

1.1.2 Rechtsgrundlagen

1.1.2.1 Allgemeines

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Fördermittel nach

  1. den nachstehenden Regelungen und
  2. dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz: WFNG NRW). Die Zuteilungskriterien für die Fördermittel an die Bewilligungsbehörden ergeben sich aus dem "Mehrjährigen Wohnraumförderprogramm 2023 bis 2027 des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 15. Februar 2023, welches in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung veröffentlicht wird (im Folgenden kurz: WoFP). Die Bewilligungsbehörden und die landeseigene Förderbank, die NRW.BANK, werden jährlich durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium unterrichtet, in welcher Höhe Fördermittel zur Verwendung nach Maßgabe der Zielsetzungen des WoFP und dieser Bestimmungen zur Verfügung stehen. Wohnflächen im Sinne dieser Bestimmungen sind nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die technischen Anforderungen an die BEG Effizienzhäuser 40, 55, 85 und 100 richten sich nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG)" vom 7. Dezember 2021 (BAnz AT 25.01.2022 B1).

1.1.2.2 Kein Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

1.2 Einkommensgrenze für die Wohnberechtigung und die Förderberechtigung

Die für die Wohnberechtigung und Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 13 Absatz 1 und 4 WFNG NRW in Verbindung mit dem Runderlass "Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 17. November 2021 (MBl. NRW. S. 1023) beträgt aktuell

  1. für einen 1-Personenhaushalt 20.420 Euro oder
  2. für einen 2-Personenhaushalt 24.600 Euro,

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.660 Euro. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist (im Folgenden kurz: EStG), erhöht sich die oben genannte Einkommensgrenze um weitere 740 Euro. Die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens im Einzelfall sind dem "Einkommensermittlungserlass" vom 11. Dezember 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.

1.3 Förderfähiger Wohnraum

Förderfähig ist nur Wohnraum,

  1. der im Land Nordrhein-Westfalen gelegen ist,
  2. der durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt wird und
  3. der die weiteren Vorgaben dieser Bestimmungen erfüllt.

1.4 Vorzeitiger Vorhabenbeginn

1.4.1 Grundsatz

Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden. Dies gilt nicht, wenn die Bewilligungsbehörde nach Nummer 1.4.2 dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt hat.

Nicht als Vorhabenbeginn gelten

  1. der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind,
  2. Bodenuntersuchungen,
  3. das Herrichten des Grundstücks,
  4. der Grunderwerb und
  5. standortbedingte Maßnahmen nach Nummer 2.5.2.2.

1.4.2 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

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