umwelt-online: VV TB NRW - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (2)

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B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

B 1 Allgemeines

Dieser Abschnitt enthält Technische Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen und Bauteile beachtet werden müssen. Die Technischen Baubestimmungen werden zur Erleichterung der Anwendung zu jeder Sonderkonstruktion / jedem Bauteil gebündelt dargestellt, weil sie der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen dienen.

Bauliche Anlagen müssen über den gesamten Zeitraum ihrer Nutzung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Sie müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass keine Gefahrenlage oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 88 Abs. 2 BauO NRW 2018

Lfd. Nr. Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung gem. § 88 Abs. 2 BauO NRW 2018 Bestimmungen/Festlegungen gem. § 88 Abs. 2 BauO NRW 2018
1 2 3
B 2.1 Sonderkonstruktionen
B 2.1.1 Fliegende Bauten - Zelte > Länder DIN EN 13782:2015-06
Anlage B 2.1/1
B 2.1.2 Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks > Länder DIN EN 13814:2005-06
Anlage B 2.1/2
B 2.2 Bauteile
B 2.2.1 Bauteile für Wände, Dächer, Decken und Fassadenkonstruktionen
B 2.2.1.1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet DIN 18516-1:2010-06
Anlage B 2.2.1/1
DIN 18516-3:2013-09
DIN 18516-5:2013-09
Anlage B 2.2.1/2
Zusätzlich gilt:
a 2.2.1.6
B 2.2.1.2 Aus Bausätzen hergestellte tragende Außenwände Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.3 Vorhangfassaden Anlage B 2.2.1/4
B 2.2.1.4 Dächer, Wände und Decken aus selbsttragenden Sandwich-Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten Anlage B 2.2.1/5
B 2.2.1.5 Außenseitige Wärmedämmverbundsysteme WDVS mit ETa nach ETAG 004: 2019-05 (s. Anhang 11)
B 2.2.1.6 Ortbeton-Wände aus Schalungssteinen Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/ -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden: 2019-05 (s. Anhang 12)
B 2.2.1.7 Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nicht tragende Wände 3 Anlage B 2.2.1/6
B 2.2.1.8 Bausätze für Gebäude aus Holz, Metall und Stahlbeton 3 Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.9 Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude 3 Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.10 Bauteile aus Gipsplatten, Gipsplattenprodukten aus der Weiterverarbeitung, Gipsplatten mit Vliesarmierung, Gipsfaserplatten und Gipsplatten-Wandbaufertigtafeln mit einem Kartonwabenkern Anlage B 2.2.1/7
B 2.2.1.11 Leichte tragende Stahl- / Holz-Dachelemente 3 Anlage B 2.2.1/8
B 2.2.1.12 Dachelemente für Dacheindeckungen, Dachlichtbänder, vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff Anlage B 2.2.1/9
B 2.2.2 Unterdeckenkonstruktionen
B 2.2.2.1 Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken DIN 18168-1:2007-04
B 2.2.2.2 Abgehängte Decken mit Bauprodukten aus Faserzement bzw. mit zementgebundenen Bauplatten Anlage B 2.2.2/1
B 2.2.3 Bauteile aus Dämmstoffen für den Wärme- und Schallschutz
B 2.2.3.1 Werkmäßig hergestellte Schüttungen aus Schaumglasschotter Anlage B 2.2.3/1
B 2.2.4 Lager
B 2.2.4.1 "Lager im Bauwesen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 2.2.5 Bauteile zur Abdichtung von baulichen Anlagen

Bauliche Anlagen müssen nach § 13 BauO NRW 2018 so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

B 2.2.5.1 Dachabdichtungen aus Bitumenbahnen mit Trägereinlage DIN SPEC 20000-201:2015-08 Abschnitt 5.1
B 2.2.5.2 Dachabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomerbahnen DIN SPEC 20000-201:2015-08 Abschnitt 5.3
B 2.2.5.3 Bauwerksabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomer-Mauersperrbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.3
B 2.2.5.4 Bauwerksabdichtungen aus Bitumen- und Mauersperrbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.2
B 2.2.5.5 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und Wasser aus Kunststoff- und Elastomerbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.3
B 2.2.5.6 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und Wasser aus Bitumenbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.2
B 2.2.5.7 Abdichtungen von Betonbrücken und anderen Verkehrsflächen aus Beton aus Bitumenbahnen mit Trägereinlage DIN V 20000-203:2010-05 Abschnitt 5
B 2.2.5.8 Flächenabdichtungen für Behälter und Nassräume aus flüssig zu verarbeitenden wasserundurchlässigen Produkten im Verbund mit keramischen Fliesen und Plattenbelägen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.5.1
B 2.2.5.9 Bauwerksabdichtungen aus polymermodifizierten Bitumendickbeschichtungen DIN 18533-3:2017-07, Tabelle 2
B 2.2.5.10 Dachabdichtungssysteme aus flüssig aufzubringenden Stoffen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.2.1
B 2.2.5.11 Dachabdichtungssysteme aus mechanisch befestigten Dachabdichtungsbahnen Dachabdichtungsbahn nach DIN SPEC 20000-201:2018-08, Abschnitt 5.1 oder 5.3
B 2.2.5.12 Systeme zur Abdichtung von Wänden und Böden in Nassräumen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.6.1
B 2.2.5.13 Brücken- und Parkdeckabdichtungen aus flüssig aufzubringenden Stoffen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.3.1
B 2.2.5.14 Dachabdichtungen aus flüssigen und bahnenförmigen Stoffen im Verbund Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.2.2
B 2.2.5.15 "Dach- und Bauwerksabdichtungen aus Abdichtungsbahnen im Verbund mit weiteren Stoffen" gestrichen in der VV TB NRW 2020/1
B 2.2.5.16 Abdichtungen von vertikalen Wandanschlüssen bei Bitumendachabdichtungen mit einkomponentiger Bitumen-Polyurethan-Mischung Anhang 15: 2019-11, Abschnitt 2.2.3
B 2.2.5.17 Fugenabdichtungen mit beschichteten Fugenblechen in WU-Betonkonstruktionen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.7.1
B 2.2.5.18 Bauwerksabdichtungen mit Klebemassen und Deckaufstrichmassen aus Straßenbaubitumen oder Elastomerbitumen DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 4 (EN 12591 und EN 14023)
Zusätzlich gilt:
DIN EN ISO 11925-2:2011-02 in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
B 2.2.5.19 Bauwerksabdichtungen aus flexiblen polymermodifizierten Dickbeschichtungen Anhang 15, Abschnitt 2.4.1
B 2.2.5.20 Fugenabdichtungen mit Quellfugenbändern in WU-Betonkonstruktionen Anhang 15, Abschnitt 2.7.2
B 2.2.6 Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie standsicher sind und von ihrer Nutzung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen, insbesondere keine gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoffe entweichen. Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Grundstückentwässerungsanlagen müssen für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen alle in der hEN enthaltenen Merkmale in der Leistungserklärung angegeben sein.

B 2.2.6.1 Rückstauverschlüsse für Gebäude Anlage B 2.2.6/1
B 2.2.6.2 Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton Anlage B 2.2.6/2
B 2.2.6.3 Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton Anlage B 2.2.6/3
B 2.2.6.4 Rohre und Fittings aus unlegiertem Stahl für den Transport von Wasser und anderen wässrigen Flüssigkeiten Anlage B 2.2.6/4

 
Anlagen Teil B 2

Anlage B 2.1/1
Zu DIN EN 13782

Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

1 Zu Abschnitt 7.4.2.2:

Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s bemessen werden sollen, sind die Böengeschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 anzuwenden. Diese dürfen gemäß Abschnitt 7.4.2.2 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.

2 Der Abschnitt 12 und die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen.

Anlage B 2.1/2
Zu DIN EN 13814

Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

"Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 76 BauO NRW 2018, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten."

1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten Na 005-11-15 Aa (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.

2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln nach Teil a anzuwenden.

2.2 Bei Verweisen auf "relevante Europäische Normen" bzw. "EN-Normen" sind zutreffende technische Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen anzuwenden.

3 Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen.

4.1 Zu Abschnitt 5.2:

Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der Musterbauordnung und in den Vorschriften aufgrund der Musterbauordnung (jeweils nach Landesrecht) vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu beachten.

4.2 Zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2:

Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit qk = 7,5 kN/m2 anzunehmen.

4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4:

Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte Fliegende Bau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgesehene Windzone mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.

Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s, mit den Böengeschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.

Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen.

4.4 Zu Abschnitt 5.3.6.2:

Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert γG = 1,0 zu verwenden.

4.5 Zu Abschnitt 5.6.5.3:

Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen, müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen.

5 Zu Abschnitt 6:

Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten1.

5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen.

5.2 zu Abschnitt 6.1.6.4:

Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der Fahrgastsicherung (Schließkette, -stange, etc.) führen.

5.3 Zu Abschnitt 6.2.1.2:

Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können.

5.4 Zu Abschnitt 6.2.2.2:

Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehen können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.

5.5 Zu Abschnitt 6.2.3.1:

Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J3 auszustatten.

Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit Bereichsabsperrungen der Anforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauern abzuschranken.

5.6 Zu Abschnitt 6.2.3.5.1:

Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann auf ein Blocksystem verzichtet werden.

5.7 Zu Abschnitt 6.2.3.5.2:

Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen.

5.8 Zu Abschnitt 6.2.5.1.1:

Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von mindestens 2 m Breite vorhanden sein.

5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der 1. Absatz von der Einführung ausgenommen.

5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen.

5.11 Zu Abschnitt 6.2.7.5:

Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden.

5.12 Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen.

6 Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen.

7 Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen.

Anlage B 2.2.1/1
Zu DIN 18516-1

1 Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a):

Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionsbeständigkeitsklasse II (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10 verwendet werden.

2 Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:

Zu Anhang A, Abschnitt a 3.1:

Im 4. Absatz muss es anstelle von "... nach Bild A.1.b) ..." richtig "... nach Bild A.1.c) ..." und anstelle von "... nach Bild A.1.c) ..." richtig "... nach Bild A.1.d) ..." heißen.

Zu Anhang A, Bild A.4:

Es muss heißen: anstelle von "vorh. FQ, Ed" richtig "vorh. FQ", anstelle von "vorh. FZ, Ed" richtig "vorh. FZ", anstelle von "zul. FQ, Rd" richtig "zul. FQ", anstelle von "zul. FZ, Rd" richtig "zul. FZ", anstelle von "max. FQ, Rd" richtig "max. zul. FQ" und anstelle von "max. FZ, Rd" richtig "max. zul. FZ".

3 Bei Außenwandbekleidungen sind zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt a 1.1 die relevanten Bestimmungen von Abschnitt a 1.2 und B 2.2.1.1 zu beachten. Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach lfd. Nr. a 1.2.3 ff. und B 2.2.1.1 sind Außenwandbekleidungen mit Fassadenelementen (einschließlich ihrer Befestigungen), die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt sind und folgende Bedingungen erfüllen:

  1. mit kleinformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,4 m² Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht oder
  2. mit brettformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,3 m Breite und Unterstützungsabständen

durch die Unterkonstruktion von = 0,85 m.

Anlage B 2.2.1/2
Zu DIN 18516-5

Zu Abschnitt 5.4.2:

Gleichung (11) muss wie folgt lauten:

d
VRk,red = VRk · -----------------
d + 2 * zA

Anlage B 2.2.1/3

1 Standsicherheit

Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen nach ETa1 in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den Bauvorlagen.

2 Wärmeschutz

Beim Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte gemäß DIN 4108-4:2017-03 zu verwenden. Die im Bausatz verwendeten Dämmstoffe müssen die Anforderungen nach DIN 4108-10:2015-12 entsprechend dem jeweiligen Anwendungsgebiet erfüllen.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage B 2.2.1/4

Standsicherheit

Zur Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt a 1.1 sind für den Tragsicherheitsnachweis der mit dem Vorhangfassadenbausatz hergestellten Fassaden die in den Abschnitten a 1.2 genannten relevanten Bestimmungen anzuwenden.

Anlage B 2.2.1/5

1 Standsicherheit

Bauteile aus Sandwichelementen nach EN 14509:20131 dürfen nicht zur Aussteifung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen herangezogen werden.

Bei der Bemessung und Ausführung gilt Folgendes: Die Bemessung und Ausführung der Sandwichelemente ist gemäß Abschnitt E.2, E.3, E.5 und E.7 der Norm EN 14509:20131 vorzunehmen. Abschnitt E.4.2 und E.4.3 kommen nicht zur Anwendung. Die Durchbiegungsbegrenzungen nach EN 14509:20131, Abschnitt E.5.4, sind einzuhalten. Die Temperaturdifferenzen zwischen den Deckschichten sind zu berücksichtigen. Als maximale Temperaturdifferenz der gleichzeitig in beiden Deckschichten wirkenden Temperaturen ist mit Δ T = T1 - T2 wie folgt anzusetzen:

Die Befestigung der Sandwichelemente hat direkt (sichtbar), durch beide Deckschichten hindurch mit Schrauben, deren Verwendbarkeit hierfür nachgewiesen ist, zu erfolgen. Die Knitterspannungen an den Zwischenauflagern gelten nur bei Befestigung mit maximal 3 Schrauben pro Meter. Für mehr als 3 Schrauben pro Meter sind die Knitterspannungen mit dem Faktor K = (11 - n) / 8 (n = Anzahl der Schrauben pro Meter) abzumindern.

Der Nachweis der Tragfähigkeit der Schrauben sowie der Schraubenkopfauslenkungen hat nach den Technischen Baubestimmungen oder dem Verwendbarkeitsnachweis der Schrauben zu erfolgen, wobei die Einwirkungen und deren Kombinationen analog zu EN 14509:20131, Abschnitt E.5.3, zu ermitteln sind. Bei der Ermittlung der Einwirkungen für die Befestigungen darf bei durchlaufenden Sandwichelementen der Ansatz von Knittergelenken über den Innenstützen (Traglastverfahren nach EN 14509:20131, E.7.2.1 und E.7.2.3) nicht angesetzt werden (keine Kette von Einfeldelementen).

Die Kombinationskoeffizienten ψ0 und ψ1 sind Tabelle E.6, die Lastfaktoren γF der Tabelle E.8 der Norm EN 14509 :20131zu entnehmen. Die materialbezogenen Sicherheitsbeiwerte γM sind in folgender Tabelle aufgeführt:

Eigenschaften, für die γM gilt Grenzzustand
Tragfähigkeit Gebrauchstauglichkeit
Fließen einer Metalldeckschicht 1,10 1,00
Knittern einer Metalldeckschicht im Feld und an einem Mittelauflager
(Interaktion mit der Auflagerreaktion)
2,80 1,40
Schubversagen des Kerns 2,40 1,30
Schubversagen einer profilierten Deckschicht 1,10 1,00
Druckversagen des Kerns 2,40 1,30
Versagen der profilierten Deckschicht am Mittelauflager 1,10 1,00

2 Brandschutz / Feuerwiderstand

Die Verwendung von selbstragenden Sandwich-Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten gemäß EN 14509:20131 erfordert die Klassifizierung des Brandverhaltens nach DIN EN 13501-1:2010-01 mit dem Zusatz "alle Endanwendungen".

Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (Bauarten) ist nicht geregelt.

_______________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14509:2013-12.

Anlage B 2.2.1/6

Für die Verwendung von Bausätzen von vollständig oder teilweise verglasten Trennwänden der Kategorie IV nach ETa1 gelten die Bestimmungen von a 1.2.7.1.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage B 2.2.1/7

1 Gipsplatten nach EN 520:2004+A1:20091 zur Verwendung bei tragenden (einschließlich aussteifenden) Bauteilen müssen die Bestimmungen von DIN 18180:2014-09 erfüllen. Gipsplatten aus der Weiterverarbeitung, die durch die Weiterverarbeitung von Gipsplatten nach EN 520:2004+A1:20091 hergestellt wurden, dürfen bei tragenden Bauteilen nur verwendet werden, sofern die Weiterverarbeitung nicht zu einer Tragfähigkeitsminderung führt.

2 Wärmeschutz

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen. Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist gleich dem Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes R dividiert durch den Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt von Fm = 1,25.

__________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 520:2009-12.

Anlage B 2.2.1/8

Der Nachweis des Grenzzustandes der Gebrauchstauglichkeit ist ohne Ansatz der Verklebung der Stahlprofile mit den Holzbauteilen zu führen. Die Bildung von Wassersäcken ist auszuschließen.

Die Einhaltung eines ausreichenden Holzschutzes (insbesondere Tauwasser) der Dachelemente ist gemäß DIN 68800-2:2012-02 nachzuweisen.

Anlage B 2.2.1/9

Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt a 1.1 sind die relevanten Bestimmungen von lfd. Nr. A.1.2 zu beachten. Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach Abschnitt a 1.2.3 ff. sind:

1) Dacheindeckungen mit Dachelementen (einschließlich ihrer Befestigungen), die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt sind und folgende Bedingungen erfüllen:

2) Dachlichtbänder aus Kunststoffplatten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

3) vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in Haupttragrichtung ≤ 2,0 m.

_____________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1304:2008-07

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 490:2012-01

Anlage B 2.2.2/1

Für die Verwendung von Faserzementplatten nach EN 12467: 20121 bzw. zementgebundenen Bauplatten nach ETa2 als abgehängte Decke im Innenbereich ist EN 13964:20143 mit folgenden Einschränkungen zu beachten:

1 Die Verankerung in Beton, Porenbeton, haufwerksporigem Beton, Ziegeln, Stahl, Holz oder ähnlichen Verankerungsgründen erfolgt mit Verankerungselementen wie z.B. Dübeln, Setzbolzen oder Schrauben, deren Verwendung in den Technischen Baubestimmungen geregelt ist.

2 Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ergibt sich aus dem in der ETa1 angegebenen Nennwert durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23°C und 80 % relative Luftfeuchte. Zur Umrechnung sind die in der Europäischen Technischen Zulassung / Bewertung angegebenen Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

____
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12467:2012-12.

2) nach EAD/ETAG/CUAP

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2014-08.

Anlage B 2.2.3/1

In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von werkmäßig hergestellten Schüttungen aus Schaumglasschotter unter lastabtragenden Gründungsplatten ist ein Nachweis gemäß § 17 BauO NRW 2018 erforderlich.

_______________
1) -

Anlage B.2.2.4/1

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage B 2.2.5/1

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage B 2.2.5/2

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage B 2.2.5/3

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage B 2.2.5/4

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage B 2.2.5/5

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage B 2.2.5/6

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage B 2.2.5/7

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage B 2.2.5/8

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage B 2.2.5/9

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage B 2.2.5/10

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage B 2.2.6/1

Für fäkalienfreies Abwasser sind nach EN 13564-1:20021 Rückstauverschlüsse der typen 2, 3 und 5 zu verwenden. Für fäkalienhaltiges Abwasser sind nach DIN EN 13564-1:20021 Rückstauverschlüsse Typ 3 mit der Kennzeichnung "F" zu verwenden.

___________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13564-1:2002-10.

Anlage B 2.2.6/2

Für die Verwendung der Rohre und Formstücke für die Grundstücksentwässerung können die in DIN EN 1916:20021, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 1201:2004-08 nachgewiesen werden.

____________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1916:2003-04.

Anlage B 2.2.6/3

Für die Verwendung der Einstieg- und Kontrollschächte für die Grundstücksentwässerung können die in EN 1917:20021, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 4034-1:2004-08 nachgewiesen werden.

____________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1917:2003-04.

Anlage B 2.2.6/4

Rohre und Fittings sind mit Beschichtungsstoffen zum Korrosionsschutz mit einem Gehalt < 50 ppm Benzo(a)pyren verwendbar.

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B 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen

B 3.1 Allgemeines

Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bestimmte Grundanforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen (und die weiteren harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen).

Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden Wesentlichen Merkmale unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BauO NRW 2018 ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Dies gilt nicht, sofern in Spalte 4, Buchst. d, eine andere Festlegung getroffen wurde. Hier ist eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden Wesentlichen Merkmalen nach § 22 BauO NRW 2018 des Herstellers aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend.

Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß BauO NRW 2018 bestehende Grundanforderung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden Wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
B 3.2 Bestimmungen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW 2018
B 3.2.1 Technische Gebäudeausrüstungen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.1.1 Amalgamabscheider 2014/35/EU
2014/30/EU
93/42/EWG
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c:_ Dichtheit, Verhinderung des Rückflusses, Geruchsdichtheit und ausreichender Abscheidegrad
B 3.2.1.2 Kleinkläranlagen mit motorischen Antrieben 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c:_ Dichtheit, Verhinderung des Rückflusses, Geruchsdichtheit und biologische Klärwirkung
B 3.2.1.3 Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen und die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.4 Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu acht Kubikmetern pro Tag bemessen sind und die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.5 Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Nutzungssicherheit

c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung

c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen

B 3.2.1.6 Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Nutzungssicherheit

c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung

c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen

B 3.2.1.7 Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Nutzungssicherheit

c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung

c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen

B 3.2.1.8 Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen, die nicht vom Anwendungsbereich der DIN EN 15650 erfasst werden 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in Lüftungsanlagen

b: Brandschutz

c: Dichtheit, Oberflächentemperatur, Auslöseeinrichtung und Rauchmelder

B 3.2.1.9 Rauchschutzklappen für Lüftungsleitungen 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in Lüftungsanlagen

b: Brandschutz

c: Dichtheit, Rauchmelder und Schließen bei Unterbrechung der Hilfsenergiezufuhr

B 3.2.1.10 Lüftungsgeräte mit einem Volumenstrom von ≤ 1.000 m3/h 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
2009/125/EG
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014
2010/30/EU
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014
a: Be- und Entlüftung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

b.1: Brandschutz

b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c.1: Brandverhalten

c.2: Kennlinienverlauf, Mindestvolumenstrom, Dichtheit, Luftqualität (Filter), Sicherheitseinrichtungen

c.3: Energetische Kennwerte

B 3.2.1.11 Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck

c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, selbstschließende Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheit

B 3.2.1.12 Raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen 2014/35/EU
2014/30/EU
92/42/EWG
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck

c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, selbstschließende Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheit

B 3.2.1.13 Schnellregelbare Feuerstätten für feste Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen für einzelne Räume oder Raumgruppen (Einzelfeuerstätte) 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck

c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, Abschaltzeit, Brennstoffdosierung, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheit

c.3: Mindestluftbedarf, Dichtheit

B 3.2.1.14 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten 4 kW bis max. 400 kW" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 3.2.1.15 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten < 4 kW und > 400 kW" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 3.2.1.16 Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden 2014/68/EU a: Beheizung von Räumen

b.1: Brandschutz

b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.3: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

c.1: Brandsicherheit der Feuerstätte

c.2: Soweit erforderlich: Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser, hygienische Verbrennung

c.3: Nutzungssicherheit der Feuerstätte

B 3.2.1.17 "Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 3.2.1.18 Eigenständige Sicherheitseinrichtungen zur Gewährleistung eines gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen und raumluftabhängigen Feuerstätten 2014/35/EU
2014/30/EU
a: Gewährleistung eines gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen (einschließlich Raumluft absaugenden Anlagen wie Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner) und raumluftabhängigen Feuerstätten

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

c.1: Verhinderung eines gefährlichen Unterdruckes im Aufstellraum der Feuerstätte während des Betriebes der Feuerstätte

c.2: Funktionssicherheit

B 3.2.1.19 "Wärmepumpen elektr." gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 3.2.1.20 "Nicht elektrisch betriebene Wärmepumpen (Sorptions- oder motorisch betriebene WP)" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 3.2.1.21 "Thermische Solaranlagen, vorgefertigte Anlagen und Teilanlagen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 3.2.1.22 Solarkollektoren mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen mit einer maximalen Einzelglasfläche bis 3.0 m2 für die Verwendung:
  • im Dachbereich mit einem Neigungswinkel ≤ 75°5
  • bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich
2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Heizwasser

b.1: Brandschutz

c.1: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert

B 3.2.1.23 Solarkollektoren abweichend von B 3.2.1.22 2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Heizwasser

b.1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

c.1: Je nach Einbausituation sind die Bestimmungen von a 1.2.7 zu erfüllen

B 3.2.1.24 "Solarspeicher" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 3.2.1.25 Photovoltaische Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen mit einer maximalen Einzelmodulfläche bis 2,0 m2 für die Verwendung:
  • im Dachbereich mit einem Neigungswinkel < 75° 5
  • bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich
2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude

b: Brandschutz

c: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert

B 3.2.1.26 Photovoltaische Module ohne Glasdeckflächen für die Verwendung im Dachbereich 2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude

b: Brandschutz

c: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert

B 3.2.1.27 Photovoltaische Module abweichend von B 3.2.1.25 oder B 3.2.1.26 2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude

b.1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

b.2: Brandschutz

c.1: Je nach Einbausituation sind die Bestimmungen von a 1.2.7 zu erfüllen

c.2: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert

B 3.2.1.28 "Trinkwasserspeicher" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 3.2.1.29 "Blockheizkraftwerke, BHKWs" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 3.2.1.30 "Fern- und Nahwärmeübergabestationen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
B 3.2.1.31 Abgaswärmeübertrager 6 2014/68/EU a: Wärmerückgewinnung zur Beheizung von Gebäuden

b.1: Brandschutz

b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

c.1: Brandverhalten des Abgaswärmeübertragers

c.2: Funktionssicherheit der Feuerungsanlage mit Abgaswärmeübertrager

B 3.2.1.32 Verteiler in elektrischen Leitungsanlagen mit Anforderungen an den Funktionserhalt im Brandfall 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in elektrischen Leitungsanlagen

b: Brandschutz

c: Funktionserhalt im Brandfall

B 3.2.2 Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.2.1 Überfüllsicherungen für Behälter 2014/35/EU
2014/30/EU
2014/34/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten

b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit und Störungsanzeige

B 3.2.2.2 Leckanzeigegeräte für Behälter und Rohrleitungen 7 2014/35/EU
2014/30/EU
2014/34/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten

b.1: Festigkeit und Standsicherheit

b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums

c.2: Eignung des Leckanzeigemediums, Korrosionsbeständigkeit, Durchgängigkeit und Dichtigkeit des Überwachungsraums und Funktionssicherheit des Leckanzeigers

B 3.2.2.3 Leckageerkennungssysteme 7 2014/35/EU
2014/30/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten

b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit und Störungsanzeige

B 3.2.2.4 Behälter mit im planmäßigen Betrieb auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Behältern zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C)
c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums (nur bei doppelwandigen Behältern)
c.2:
  • Leckerkennung (nur bei Behältern mit Leckschutzauskleidung und bei doppelwandigen Behältern)
  • Permeation (nur bei unterirdischen Kunststoffbehältern)
c.3:
  • Explosionsfestigkeit (nur bei Behältern ohne Ausrüstung mit Flammendurchschlagsicherung)
  • Elektrostatische Aufladung (nur bei Behältern ohne eine Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen)
B 3.2.2.5 Rohre, Schläuche, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Rohrleitungen mit im planmäßigen Betrieb auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Rohrleitungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C)
c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums (nur bei doppelwandigen Rohrleitungen)
c.2:
  • Leckerkennung (nur bei doppelwandigen Rohrleitungen)
  • Permeation (nur bei unterirdischen Rohrleitungen aus Kunststoff)
c.3: Elektrostatische Aufladung (nur bei Rohrleitungen ohne eine Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen)
B 3.2.2.6 Selbsttätig schließende Zapfventile 2014/34/EU
2006/42/EG
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Funktionssicherheit
d:_ Übereinstimmungserklärung nach C 3.17
B 3.2.2.7 Kupplungen mit Nottrennfunktion (Abreißkupplungen) für flexible Rohrleitungen mit auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Leckagemenge
c.2: Nottrennfunktion
B 3.2.3 Zubehörteile für den Brandschutz, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.3.1 Elektrische Kabelanlagen mit Anforderungen an den Funktionserhalt im Brandfall 2014/35/EU
a: Verwendung in elektrischen Leitungsanlagen
b: Brandschutz
c: Funktionserhalt unter Brandeinwirkung
d:_ Übereinstimmungserklärung nach C 4.9

B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4 a BauO NRW 2018 eine Rechtsverordnung erlassen wurde

Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser bzw. LAU-Anlagen müssen tragfähig, dicht und dauerhaft sein und müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.

Lfd. Nr. Bezeichnung Bestimmungen/Festlegungen gem.
§ 88 Abs. 2 BauO NRW 2018
1 2 3
B 4.1 Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
B 4.1.1 - Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,

- Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,

- Behälter,

- Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,

- Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und

- Sicherheitseinrichtungen

Anlage B 4.1/1
B 4.2 Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung
B 4.2.1 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs Anlagen B 4.2/1, B 4.2/2 und 4.2/4
B 4.2.2 Anlagen mit Bauprodukten zur Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs Anlagen B 4.2/1, B 4.2/2 und 4.2/4
B 4.2.3 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von fetthaltigem Abwasser (Abscheideranlagen für Fette) Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/3

Anlagen Teil B 4

Anlage B 4.1/1

Für den Standsicherheitsnachweis sind mindestens folgende Einwirkungen zu berücksichtigen: Temperatur, Prüf- und Betriebsdrücke bzw. Füllhöhen, Eigen- und Fülllasten, Verkehrslasten, Anprall, Wind, Schnee, Erdbeben (außergewöhnliche Last), Überflutung, chemische Beanspruchung durch Umwelteinflüsse sowie durch das Lager- oder Abfüllmedium (wassergefährdende Stoffe).

Es gelten mindestens die Schadensfolgeklasse CC2 und die Zuverlässigkeitsklasse RC2 gemäß Anhang B von EN 1990.

Rissbreitenbeschränkung bei Betonbauteilen in LAU-Anlagen:

Für Schweißnähte von Stahlteilen mit Dichtfunktion gilt die Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2:2018-09 unter zusätzlicher Erfüllung von Anforderungen an die Schweißausführung und die Rückverfolgbarkeit der Werkstoffe.

Anlage B 4.2/1

1 Standsicherheit

Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten und der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von fetthaltigem Abwasser ist auf der Grundlage von DIN 19901:2012-12 durch eine typenstatik oder einen statischen Nachweis im Einzelfall zu erbringen. Dabei gilt Folgendes:

2 Brandschutz

Bei Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten

Werden Bauprodukte nach EN 858-1:2002+A1:20041 verwendet, müssen folgende Leistungen für das Brandverhalten erklärt sein:

Verwendungszweck/Aufstellbedingung Klasse zum Brandverhalten nach EN 13501-1:2010-01 mindestens
Freiaufstellung A2-s1,d0
Erdeinbau E-d2

___________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 858-1:2005-02.

Anlage B 4.2/2

Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Leichtflüssigkeit nicht in Boden und Gewässer austritt. Es gilt DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 1 ausgenommen Absatz 2 und 3, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.10, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Abschnitt 11, Abschnitt 12, Anhang a und Anhang B.

Ergänzend zu DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 10, Ziffer 10.1, sind im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen.

Für die Verwendung der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt und bei denen das Abwasser nicht weitestgehend im Kreislauf geführt werden kann, sind Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Klasse I nach DIN EN 858-1:2005-02:200+A1:20041, Abschnitt 4, mit Koaleszenzeinrichtung einzusetzen.

____________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 858-1:2005-02.

Anlage B 4.2/3

Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Fett nicht in Boden und Gewässer austritt.

Es gilt DIN 4040-100:2016-12, Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4 ausgenommen Ziffer 4.2, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.6, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9, Abschnitt 8, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Anhang a und Anhang B.

Bei der Wahl der Nenngröße gelten zusätzlich zu DIN EN 1825-2:2002-05, Abschnitt 6, folgende Anforderungen:

In Verbindung mit DIN EN 1825-1:20041, Abschnitt 5.5.3, gilt:

_________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1825-1:2004-12.

Anlage B 4.2/4

Durch mechanische Prozesse in der Anlage entstehende elektrische Ladungen sind aus der Anlage abzuleiten und Maßnahmen zum Potentialausgleich zu treffen.

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C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte sowie Angaben zu Bauarten und Bauprodukten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen

C 1 Allgemeines

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen.

Zur Konkretisierung der bauaufsichtlichen Anforderungen durch Technische Baubestimmungen werden im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder technische Regeln in Bezug genommen, die zu beachten sind (vgl. § 88 BauO NRW 2018). Diese technischen Regeln für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen, sind in Kapitel C 2 Spalte 3 niedergelegt. Der Hersteller hat die Übereinstimmung mit diesen technischen Regeln zu bestätigen und zwar durch Abgabe einer Übereinstimmungserklärung, die mittels Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) erfolgt. Kapitel C 2 legt gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW 2018 in Spalte 4 die Anforderungen fest, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers ( § 22 BauO NRW 2018) gestellt werden:

In Kapitel C 2 werden die bisher in Bauregelliste a Teil 1 getroffenen Regelungen fortgeführt.

Gibt es für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder weicht das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich ab, dann ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( § 18 BauO NRW 2018) oder eine Zustimmung im Einzelfall ( § 20 BauO NRW 2018) erforderlich.

Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 3 aufgeführten Bauprodukte, für die die in Spalte 2 genannten anerkannten Prüfverfahren vorliegen und anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ( § 19 BauO NRW 2018) bedürfen. In Spalte 4 werden gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW 2018 die Anforderungen festgelegt, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers im Hinblick auf das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gestellt werden.

In Kapitel C 3 werden die bisher in Bauregelliste a Teil 2 getroffenen Regelungen fortgeführt.

Die jeweils erforderliche Art der Übereinstimmungsbestätigung ist für Bauprodukte in Kapitel C 2 und C 3 bestimmt.

Maßgebend ist die öffentlich-rechtlich geforderte Art des Nachweises, auch wenn unter Umständen in der technischen Regel etwas anderes vorgesehen sein kann. Eine in einer technischen Regel vorgesehene Fremdüberwachung ist daher öffentlich-rechtlich nicht zu beachten, wenn in der Spalte 4 kein Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben ist.

Sind in den technischen Regeln nach Kapitel C 2 und C 3 Prüfungen von Bauprodukten, insbesondere Eignungsprüfungen, Erstprüfungen oder Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen oder Werksbescheinigungen vorgesehen, so sind diese Prüfungen im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise durchzuführen.

Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion, die sicherstellen soll, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den maßgebenden technischen Regeln entsprechen. Sie erfolgt nach DIN 18200:2018-09, Abschnitt 3.2. Im Übrigen sind für die werkseigene Produktionskontrolle die in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Dabei gelten Bestimmungen für die Eigenüberwachung als Bestimmungen für die werkseigene Produktionskontrolle.

Werden Bauprodukte nicht in Serie von Betrieben hergestellt, deren Betreiber in die Handwerksrolle eingetragen sind, gelten die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von DIN 18200:2018-09, Abschnitt 3, bei Einhaltung der handwerklichen Regeln als erfüllt.

Die Fremdüberwachung erfolgt nach DIN 18200:2018-09, Abschnitte 3.3 und 3.4 für System A. Im Übrigen sind die für die Fremdüberwachung in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend.

Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt.

Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 4 aufgeführten Bauarten, für die anerkannte Prüfverfahren (Spalte 2) vorliegen und anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Der Anwender hat die Übereinstimmung der Bauart mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis durch Übereinstimmungserklärung zu bestätigen.

In Kapitel C 4 werden die bisher in Bauregelliste a Teil 3 getroffenen Regelungen fortgeführt.

Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt ein Bauprodukt, das nicht Gegenstand gemeinschaftsweiter Harmonisierung ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkei oder in der Schweiz nach deren nationalen technischen Vorschriften rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, als den in und aufgrund der Bauordnung 1 gestellten Anforderungen entsprechend, sofern die nach den anderen nationalen technischen Vorschriften gestellten und erfüllten Anforderungen den in Deutschland in und aufgrund der Bauordnung 1 gestellten Anforderungen für die vorgesehene Verwendung entsprechen. Dies schließt Anforderungen an das Verfahren und die Stellen der Konformitätsbewertung ein.

C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 BauO NRW 2018

Aufgrund § 88 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW 2018 wird Folgendes bestimmt:

Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe Übereinstimmungsbestätigung
1 2 3 4
C 2.1 Bauprodukte für den Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
C 2.1.1 Bindemittel
C 2.1.1.1 Zement mit frühem Erstarren (FE-Zement) und schnell erstarrender Portland- und Portlandkompositzement (SE-Zement) DIN 1164-11:2003-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.1

ÜZ
C 2.1.1.2 Zement mit einem erhöhten Anteil an organischen Bestandteilen DIN 1164-12:2005-06 ÜZ
C 2.1.2 Betonzusätze
C 2.1.2.1 Trass DIN 51043:1979-08 ÜZ
C 2.1.3 Betonstähle
C 2.1.3.1 Betonstabstahl DIN 488-2:2009-08
DIN 488-6:2010-01

Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08

ÜZ
C 2.1.3.2 Betonstahlmatten DIN 488-4:2009-08
DIN 488-6:2010-01

Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08

ÜZ
C 2.1.3.3 Betonstahl in Ringen / Bewehrungsdraht DIN 488-3:2009-08
DIN 488-6:2010-01

Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08

ÜZ
C 2.1.3.4 Gitterträger DIN 488-5:2009-08
DIN 488-6:2010-01

Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08

ÜZ
C 2.1.4 Beton
C 2.1.4.1 Spritzbeton DIN EN 14487-1:2006-03

Zusätzlich gilt:
DIN 18551:2014-08

ÜZ 8
C 2.1.4.2 Standardbeton DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09,
DIN 1045-2:2008-08

Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03,
DIN EN 1008:2002-10 und
DAfStb-Richtlinie Anforderungen an Ausgangsstoffe zur Herstellung von Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 (2019-08)

ÜH
C 2.1.4.3 Beton nach Eigenschaften, Beton nach Zusammensetzung DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09,
DIN EN 206-9:2010-09 und
DIN 1045-2:2008-08

Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03,
DIN EN 1008:2002-10 und

DAfStb-Richtlinie Anforderungen an Ausgangsstoffe zur Herstellung von Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit
DIN EN 1045-2 (2019-08)
Anlagen C 2.1.2 und C 2.1.3
Je nach Bauprodukt gilt:
DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) (2006-11),
DAfStb-Richtlinie für vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) - AlkR - (2013-10),
DAfStb-Richtlinie Beton nach
DIN EN 206-1 und DIN 1045-2
mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach
DIN EN 12620; Teil 1 - RBrezG/1 - (2010-09)
einschließlich Berichtigung 1 (2019-09),
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR - (2005-06),
DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR - (2012-09),
DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton (2010-04) und
DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11)

ÜZ
C 2.1.4.4 Einpressmörtel für Spannglieder DIN EN 447:1996-07

Zusätzlich gilt:
DIN EN 445:1996-07,
DIN EN 446:1996-07 und
Anlagen C 2.1.4 und C 2.1.5

ÜZ 8
C 2.1.4.5 Vergussmörtel, Vergussbeton DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR - (2019-07)
Zusätzlich gilt:
DAfStb-Richtlinie Anforderungen an Ausgangsstoffe zur Herstellung von Beton nach
DIN EN 206-01 in Verbindung mit DIN 1045-2 (2019-08)
ÜZ
C 2.1.5 Vorgefertigte Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Betongläser und Ziegel
C 2.1.5.1 Betonfenster DIN 18057:2005-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.6
ÜZ
C 2.1.5.2 Statisch mitwirkende Ziegel für Decken mit nicht vorgefertigten Trägern DIN 4159:2014-05 ÜZ
C 2.1.5.3 "Statisch nicht mitwirkende Ziegel für Decken mit nicht vorgefertigten Trägern" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.1.5.4 Tragende Fertigteile aus Beton, Stahlbeton oder Spannbeton, welche nicht den harmonisierten Produktnormen entsprechen DIN 1045-4:2012-02
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.7
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.1.5.5 Vorgefertigte Ziegeldecken DIN 1045-100:2017-09
in Verbindung mit
DIN 1045-101:2017-09
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.1.5.6 Tragende Fertigteile aus Stahlfaserbeton DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11),
DIN 1045-4:2012-02
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.7
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.2 Bauprodukte für den Mauerwerksbau
C 2.2.1 Statisch mitwirkende Ziegel für Vergusstafeln DIN 4159:2014-05 ÜZ
C 2.2.2 Mauertafeln und Vergusstafeln DIN 1053-4:2018-05
in Verbindung mit DIN 1053-41:2018-05
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.2.3 Keramikklinker DIN 105-4:2019-01
in Verbindung mit DIN 105-41:2019-01
ÜZ
C 2.3 Bauprodukte für den Holzbau
C 2.3.1 Vorgefertigte Bauteile
C 2.3.1.1 Geklebte tragende Holzbauteile nach DIN 1052-10:2012-05, Abschnitte 6.2 bis 6.5 und 6.7 außer Bauprodukte nach lfd. Nr. C 2.3.1.5 DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.1
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05
ÜH
C 2.3.1.2 Tragwerke aus Balkenschichtholz, Brettschichtholz oder Furnierschichtholz aus Nadelholz mit Nagelplattenverbindungen DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.3.1.3 Geklebte Verbundbauteile aus Brettschichtholz, sofern nicht durch DIN EN 14080 erfasst, und Brettsperrholz DIN 1052-10:2012-05
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05
ÜZ
C 2.3.1.4 Beidseitig bekleidete oder beplankte nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach
DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.3.1.5 Beidseitig bekleidete oder beplankte geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.3.2 Verbindungsmittel
C 2.3.2.1 Betonrippenstähle, Gewindestangen und Stahlstäbe mit Holzschraubengewinde für den Holzbau DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.2
ÜH
C 2.3.2.2 Klammern, sofern nicht durch DIN EN 14592 erfasst DIN 1052-10:2012-05 ÜHP
C 2.3.3 Klebstoffe für tragende Holzbauteile
C 2.3.3.1 Phenoplaste und Aminoplaste des Klebstofftyps I für geklebte tragende Verbindungen in und von Holzbauteilen DIN EN 301:2018-01, DIN 68141:2008-01
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.3
ÜHP
C 2.4 Bauprodukte für den Metallbau
C 2.4.1 Bauprodukte aus unlegierten Baustählen
C 2.4.1.1 Blankstahl DIN EN 10278:1999-12

Zusätzlich gilt:
DIN EN 10277-2:2008-06 und
Anlagen C 2.4.1 und C 2.4.2

ÜHP
C 2.4.1.2 Blanker gleichschenkliger scharfkantiger Winkelstahl DIN 59370:2008-06

Zusätzlich gilt:
DIN EN 10277-2:2008-06 und
Anlagen C 2.4.1, C 2.4.2 und C 2.4.3

ÜHP
C 2.4.1.3 Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus unlegierten Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken DIN 1629:1984-10

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3 und C 2.4.4

ÜHP
C 2.4.1.4 Kaltgewalztes Band und Blech DIN 1623:2009-05

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2

ÜHP
C 2.4.1.5 Drahtseile aus Stahldrähten DIN 3051-4:1972-03

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2

ÜHP
C 2.4.1.6 Warmgewalzte Spundbohlen aus unlegierten Stählen DIN EN 10248-1:1995-08

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.3

ÜHP
C 2.4.1.7 Kaltgeformte Spundbohlen aus unlegierten Stählen DIN EN 10249-1:1995-08

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.3

ÜHP
C 2.4.2 Bauprodukte aus geschmiedetem Stahl
C 2.4.2.1 Schmiedestücke aus Stahl DIN EN 10222-4:2001-12
DIN EN 10250-2:1999-12

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.5

ÜHP
C 2.4.3 Bauprodukte aus Gusswerkstoffen
C 2.4.3.1 Erzeugnisse aus Stahlguss DIN EN 10293:2015-04
DIN 18800-1:2008-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2

ÜHP
C 2.4.4 Bauprodukte aus nichtrostendem Stahl
C 2.4.4.1 "Schmiedestücke aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken und Stahlschornsteinen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.4.4.2 "Flachzeuge, Stäbe und Drähte zur Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.4.4.3 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.4.4.4 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.4.4.5 "Warm- oder kaltgewalztes Blech und Band, warm- oder kaltumgeformte Stäbe, Walzdraht und Profile aus nichtrostenden, hitzebeständigen Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.4.5 Verbindungsmittel (Niete, Schrauben, Bolzen, Muttern und Scheiben), Schweißzusätze, Schweißhilfsstoffe
C 2.4.5.1 Scheiben (vierkant und keilförmig) für U-Träger DIN 434:2000-04 ÜH
C 2.4.5.2 Scheiben (vierkant und keilförmig) für I-Träger DIN 435:2000-01 ÜH
C 2.4.5.3 Scheiben für Stahlkonstruktionen DIN 7989-1, -2:2001-04 ÜH
C 2.4.5.4 Keilförmige Vierkantscheiben für HV-Schrauben an I-Profilen DIN 6917:1989-10 ÜH
C 2.4.5.5 Keilförmige Vierkantscheiben für HV-Schrauben an U-Profilen DIN 6918:1990-04 ÜH
C 2.4.5.6 Halbrundniete aus Stahl mit Durchmessern ≥ 10 mm DIN 124:2011-03

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10

ÜZ
C 2.4.5.7 Senkniete aus Stahl DIN 302:2011-03

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10

ÜZ
C 2.4.5.8 Halbrundniete aus Aluminium DIN 660:2012-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10

ÜZ
C 2.4.5.9 Halbrundniete aus Stahl mit Durchmessern von < 10 mm DIN 660:2012-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10

ÜZ
C 2.4.5.10 Hammerschrauben mit Vierkant DIN 186:2010-09

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.11 Hammerschrauben mit Nase DIN 188:2011-02

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.12 Hammerschrauben DIN 261:1987-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.13 Hammerschrauben mit großem Kopf DIN 7992:2010-09

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.14 Ankerplatten für Hammerschrauben DIN 24539-2:1985-05 ÜHP
C 2.4.5.15 Bügelschrauben DIN 3570:1968-10

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.16 Augenschrauben DIN 444:1983-04 in Verbindung mit
DIN EN 22340:1992-10
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11
ÜZ
C 2.4.5.17 Spannschlösser aus Stahlrohr oder Rundstahl DIN 1478:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.18 Spannschlossmuttern geschmiedet (offene Form) DIN 1480:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.19 Anschweißenden für Spannschlösser DIN 34828:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.20 Sechskantspannschlossmuttern DIN 1479:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.21 Feuerverzinkte Garnituren aus hochfesten Sechskantschrauben mit großen Schlüsselweiten der Größen M 39 bis M 72 DASt-Richtlinie 021 (2013-09)
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11,
DIN EN 1090-2:2018-09 und
DIN EN ISO 10684:2011-09
ÜZ
C 2.4.5.22 Senkschrauben mit Innensechskant der Festigkeitsklassen 8.8 und 10.9 DIN EN ISO 10642:2004-06

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.23 Gewindestangen aus Stahl der Fertigungsklassen 5. 6, 8.8 und 10.9 DIN 976-1:2016-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11
ÜZ
C 2.4.6 Korrosionsschutzstoffe und korrosionsgeschützte Bauprodukte (ohne mechanische Verbindungsmittel)
C 2.4.6.1 Bauteile aus Stahl und Stahlguss mit thermisch gespritzten Schichten aus Zink und Aluminium und ihren Legierungen DIN EN ISO 2063-1:2019-07
DIN EN ISO 2063-2:2018-02
ÜHP
C 2.4.6.2 Feuerverzinkte tragende Bauteile aus Stahl und Stahlguss (Stückverzinken) DASt-Richtlinie 022 (2016-05)
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.13
ÜZ
C 2.4.7 Vorgefertigte Bauteile aus Metall
C 2.4.7.1 Vorgefertigte lastabtragende Bauteile aus Stahl, die nicht von DIN EN 1090-1 erfasst sind DIN EN 1090-2:2018-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.14
ÜH
C 2.4.7.2 Vorgefertigte lastabtragende Bauteile aus Aluminium, die nicht von DIN EN 1090-1 erfasst sind DIN EN 1090-3:2019-07
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.15
ÜH
C 2.5 Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz
C 2.5.1 "Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.6 Türen und Tore
C 2.6.1 Mineralfaserplatten als Einlagen für Feuerschutztüren DIN 18089-1:1984-01 ÜZ
C 2.6.2 Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für Aufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18090:1997-01
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.6.3 Horizontal- und Vertikal-Schiebetüren für Aufzüge in Fahrschächten mit feuerbeständigen Wänden DIN 18091:1993-07
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.6.4 Vertikal-Schiebetüren für Kleingüteraufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18092:1992-04
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.6.5 Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren DIN 18250:2003-10 ÜZ
C 2.6.6 Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Obentürschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder DIN 18263-1:2015-04
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.2
ÜZ
C 2.6.7 Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Drehflügelantriebe mit Selbstschließfunktion DIN 18263-4:2015-04 ÜZ
C 2.6.8 Federband und Konstruktionsband für Feuerschutztüren DIN 18272:1987-08 ÜZ
C 2.6.9 Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren DIN 18273:1997-12 ÜZ
C 2.6.10 Automatische Schiebetüren in Rettungswegen Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR - (1997-12) ÜHP
C 2.6.11 Elektrische Verriegelungssysteme für Türen in Rettungswegen Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR - (1997-12) ÜHP
C 2.6.12 Innentüren an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden, ausgenommen Feuer- und Rauchschutzabschlüsse Anlage C 2.6.3 ÜHP
C 2.6.13 Automatische Türsysteme für Schiebetüren in Rettungswegen DIN 18650-1, -2:2005-12
Zusätzlich gilt:
lfd. Nr. C 2.6.10
ÜHP
C 2.7 Lager
C 2.7.1 Gleitpaarung Stahl / Stahl bei Führungslagern und Festhaltekonstruktionen DIN 4141-13:2010-07
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.7.1
ÜZ
C 2.8 Sonderkonstruktionen
C 2.8.1 Rollladenkästen mit Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz Richtlinie über Rollladenkästen (RokR): 2019-11 (s. Anhang 13) ÜHP
C 2.8.2 PVC-beschichtete Polyestergewebe DIN 18204-101:2018-11 ÜZ
C 2.8.3 Textile Flächengebilde (Planen) für Hallen und Zelte DIN 18204-1:2018-11 ÜHP
C 2.8.4 Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3 Anlage C 2.8.1 -
C 2.9 Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände
C 2.9.1 Porenbeton-Bauplatten und Porenbeton- Planbauplatten, die nicht in den Geltungsbereich der EN 12602 fallen DIN 4166:1997-10
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.5
ÜH
C 2.9.2 Hohlwandplatten aus Leichtbeton DIN 18148:2000-10
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.5, C 2.1.6 und C 2.9.1
ÜH
C 2.9.3 Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton DIN 18162:2000-10
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.6 und C 2.9.2
ÜH
C 2.9.4 Betonwerksteinplatten für hinterlüftete Außenwandbekleidungen DIN 18516-5:2013-09 ÜHP
C 2.9.5 Werksmäßig im Nassverfahren hergestellte Mineralplatten DIN 18177:2012-11
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.9.3
ÜH
C 2.9.6 Verlegeunterlagen zur Verwendung unter Laminatböden DIN EN 16354:2019-01
Zusätzlich gilt
Anlage C 2.9.4
ÜH
C 2.10 Bauprodukte für die Bauwerksabdichtung und Dachabdichtung
C 2.10.1 Nackte Bitumenbahnen DIN 52129:2014-11
Zusätzlich gilt:
DIN 52144:2014-11
ÜH
C 2.10.2 Normalentflammbare Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton DIN 7865-1, -2:2015-02
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.10.1 und
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜH
C 2.10.3 Normalentflammbare Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton DIN 18541-1, -2:2014-11
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜH
C 2.10.4 Normalentflammbare Klebemassen und Deckaufstrichmittel für Bauwerksabdichtungen aus Bitumen nach DIN EN 13304 DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 4
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜH
C 2.10.5 Asphaltmastix für Bauwerksabdichtungen DIN 18195-2:2001-02, ÜH
C 2.10.6 Kalottengeriffelte Metallbänder für Bauwerksabdichtungen DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 2 ÜH
C 2.11 Bauprodukte aus Glas
C 2.11.1 Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung DIN 18008-4:2013-07 Anhang B ÜH
C 2.11.2 Vorgefertigte begehbare Verglasung DIN 18008-5:2013-07,
mit Ausnahme Anhang A
ÜH
C 2.12 Bauprodukte der Grundstücksentwässerung
C 2.12.1 Rohre, Formstücke und Dichtmittel für Leitungen und Kanäle
C 2.12.1.1 Kalt verarbeitbare plastische Dichtstoffe für Abwasserkanäle und -leitungen aus Beton DIN 4062:1978-09 ÜZ
C 2.12.1.2 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1329-1:2014-07
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1329-2:2012-09
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜZ
C 2.12.1.3 Rohre, Formstücke und Rohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN EN 1401-1:2009-07
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1401-2:2012-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.2
ÜZ
C 2.12.1.4 Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD) für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden DIN EN 1519-1:2000-01
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1519-2:2012-05
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜZ
C 2.12.1.5 Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE) für Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 12666-1:2011-11
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 12666-2:2012-11
ÜZ
C 2.12.1.6 Schächte und Zubehörteile aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 13598-1:2011-02 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13598-3:2012-07
ÜZ
C 2.12.1.7 Einsteig- und Kontrollschächte aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 13598-2:2010-05 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13598-3:2012-07
ÜZ
C 2.12.1.8 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1566-1:1999-12
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1566-2:2012-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.1 und
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜZ
C 2.12.1.9 Rohre und Formstücke aus glasfaserverstärktem Polyesterharz (UP-GFK) für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN EN 14364:2013-05
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 14632:2012-05
ÜZ
C 2.12.1.10 Einsteig- und Kontrollschächte aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) auf der Basis von Polyesterharz (UP) DIN EN 15383:2014-02
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 14632:2012-05
ÜZ
C 2.12.1.11 Faserzementrohre, -formstücke für Hausentwässerungssysteme DIN EN 12763:2000-10
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.5
ÜZ
C 2.12.1.12 Faserzementrohre und -formstücke für Abwasserkanäle DIN EN 588-1:1996-11

Zusätzlich gilt:
DIN 19850-1:1996-11 und
Anlagen C 2.1.5 und C 2.12.3

ÜZ
C 2.12.1.13 Faserzementschächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN 19850-3:1990-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.6

ÜZ
C 2.12.1.14 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Polypropylen (PP) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1451-1:1999-03
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1451-2:2012-05
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜZ
C 2.12.1.15 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1455-1:1999-12
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1455-2:2012-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.1 und
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜZ
C 2.12.1.16 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Styrol-Copolymer-Blends (SAN+PVC) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1565-1:1999-12
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1565-2:2012-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.1 und
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜZ
C 2.12.1.17 Kunststoff-Rohrleitungssysteme mit Rohren mit profilierter Wandung und glatten Rohroberflächen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1453-1:2017-09
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1453-2 (DIN SPEC 19942):2017-06
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜZ
C 2.12.1.18 Abwasserrohre und Formstücke aus Polypropylen für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 1852-1:2009-07
in Verbindung mit
DIN CEN TS 1852-2:2016-04
ÜZ
C 2.12.1.19 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Polypropylen mit mineralischen Additiven (PP-MD) zum Ableiten von Abwasser außerhalb von Gebäuden DIN EN 14758-1:2012-05
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 14758-2 (DIN SPEC 19647):2016-11
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.4
ÜZ
C 2.12.1.20 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für drucklose erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen mit profilierter Wandung aus Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Rohre und Formstücke mit glatter Innen- und Außenfläche, Rohrtyp a - DIN EN 13476-2:2007-08 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13476-4:2013-07
ÜZ
C 2.12.1.21 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für drucklose erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen mit profilierter Wandung aus Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Rohre und Formstücke mit glatter Innen- und profilierter Außenfläche, Rohrtyp B - DIN EN 13476-3:2009-04
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13476-4:2013-07
ÜZ
C 2.12.1.22 Rohre und Formstücke aus Polyesterharzformstoff für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 14636-1:2010-04
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.5
ÜZ
C 2.12.1.23 Einsteig- und Kontrollschächte aus Polyesterharzformstoff für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 14636-2:2010-04
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.5
ÜZ
C 2.12.1.24 Halbzeuge für das Close-Fit-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-3:2011-07
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6
ÜZ
C 2.12.1.25 Halbzeuge für das vor Ort härtende Schlauch-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-4:2018-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6
ÜZ
C 2.12.1.26 Halbzeuge für das Wickelrohr-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-7:2013-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6
ÜZ
C 2.12.1.27 Halbzeuge für das Lining mit fest verankerten Kunststoffauskleidungen zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN 16506:2014-12
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6
ÜZ
C 2.12.2 Sanitärausstattungsgegenstände und Absperreinrichtungen
C 2.12.2.1 Ablaufgarnituren für Sanitärausstattungsgegenstände DIN EN 274-1, -2, -3:2002-05
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
ÜHP
C 2.12.2.2 Urinalanschlussstücke DIN 1380:2001-05 ÜHP
C 2.12.2.3 Klosettanschlussstücke DIN 1389:2015-12 ÜHP
C 2.12.2.4 Geruchsverschlüsse für besondere Verwendungszwecke DIN 19541:2004-12
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
ÜHP
C 2.12.2.5 Abläufe für Gebäude DIN EN 1253-1:2015-03,
DIN EN 1253-2:2015-03 und
DIN EN 1253-4:2016-07
in Verbindung mit
DIN EN 1253-3:2016-09 mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:2016-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜHP
C 2.12.2.6 Abläufe mit Leichtflüssigkeitssperren xxxxxxx DIN EN 1253-5:2017-05
in Verbindung mit
DIN EN 1253-3:2016-09
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜHP
C 2.13 Technische Gebäudeausrüstung
C 2.13.1 "Wärmepumpen 4, elektr." gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.13.2 "Thermische Solaranlagen, vorgefertigte Anlagen und Teilanlagen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.13.3 "Solarkollektoren" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.13.4 "Solarspeicher" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.13.5 "Trinkwasserspeicher 4, direkt/indirekt (elektr./Gas) beheizte und Pufferspeicher" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.13.6 Lüftungsgeräte nach DIN 4719:2009-07 Anlage C 2.6.4 -
C 2.14 Feuerungsanlagen
C 2.14.1 Feuerstätten und Feuerungseinrichtungen
C 2.14.1.1 Ölheizeinsätze mit Verdampfungsbrennern DIN 4731:1989-07

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1

ÜHP
C 2.14.1.2 Ölherde mit Verdampfungsbrennern DIN 4732:1990-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1

ÜHP
C 2.14.1.3 Öl-Speicher-Wasserheizer mit Verdampfungsbrennern DIN 4733:1990-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1

ÜHP
C 2.14.1.4 Speicher-Kohle-Wasserheizer DIN 18889:1956-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1

ÜHP
C 2.14.1.5 Raumluftunabhängige Feuerstätten nach DIN 18897-1:2005-06 Anlage C 2.6.4 -
C 2.14.1.6 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten 4 bis max. 400 kW" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.14.1.7 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten < 4 und > 400 kW" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.14.1.8 "Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.14.1.9 Heizkessel ohne motorischen Antrieb für feste Brennstoffe DIN EN 303-5:2012-10 ÜHP
C 2.14.2 Abgasanlagen
C 2.14.2.1 Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine ohne motorischen Antrieb DIN 4795:1991-04 ÜHP
C 2.14.2.2 Elastomere Dichtungen für Abgasanlagen DIN EN 14241-1:2013-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.4,
DIN 4102-1:1998-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7

ÜZ
C 2.15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
C 2.15.1 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der VV TB NRW 2020/1
C 2.15.2 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der VV TB NRW 2020/1
C 2.15.3 "Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, die nicht flüssige Brennstoffe zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude sind, bzw. zur Lagerung von wassergefährdenden Brennstoffen mit Dichten > 1,0 kg/l und/oder Flammpunkten ≤ 55 °C zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.15.4 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, mit weniger als 1.000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6623-1:2017-06
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3
ÜZ
C 2.15.5 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, mit weniger als 1.000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6623-2:2017-06
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3
ÜZ
C 2.15.6 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1000 bis 5000 Liter Volumen, einwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.15.7 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1000 bis 5000 Liter Volumen, doppelwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.15.8 Einwandige vorgefertigte Behälter mit ebenen Wänden und Böden für die oberirdische Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55 °C DIN 6625-1, -2:2013-06
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3
ÜZ
C 2.15.9 "Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Transportbehälter, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.15.10 "Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nicht nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.15.11 "Als ortsfeste Lagerbehälter verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.15.12 Auffangwannen und -vorrichtungen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1.000 l Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter - StawaR - (September 2011) ÜHP
C 2.15.13 Einwandige metallische Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Rohrleitungen in Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten mit Ausnahme der Bauteile für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner TRbF 50 (2002-06), Anhang A

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3, C 2.15.9 und C 2.15.10

ÜH
C 2.15.14 Stehende vorgefertigte zylindrische Behälter aus metallischen Werkstoffen mit flachem Boden und festem Dach zur oberirdischen Lagerung von Flüssigkeiten oder von gekühlten Gasen DIN 4119-1:1979-06 und
DIN 4119-2:1980-02
in Verbindung mit der Anpassungsrichtlinie Stahlbau (1998-10) mit Änderung und Ergänzung (2001-12)
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.3
ÜZ
C 2.15.15 Betonschalungssteine für Gärfuttersilos und Güllebehälter in Biogas-Lager- und Abfüllanlagen und Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften mit einem Gemischanteil mit maximal jeweils 10 Vol.-% Silagesickersäften DIN 11622-22:2015-09
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.5 und C 2.1.6
ÜZ
C 2.15.16 Beton als Abdichtungsmittel für Auffangräume und Flächen DIN 1045-2:2008-08
in Verbindung mit
DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09
Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03 in Verbindung mit
DIN EN 13670:2011-03,
DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS), Teil 2 (2011-03),
DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11) und Anlage C 2.15.11
ÜZ
C 2.15.17 Domschächte und Domschachtkragen aus Stahl DIN 6626:2016-11 ÜHP
C 2.15.18 "Domschachtkragen aus Stahl für gemauerte Domschächte" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.15.19 Fugenbleche zur Abdichtung von Arbeits- und Bewegungsfugen in Ortbetondichtkonstruktionen DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS) (2011-03), Teil 1 Abschnitte 7.3.3 (1) bis (3) und (6) bis (12), Teil 2 Abschnitt 3.4 (1) und (5)
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.12
ÜH
C 2.15.20 Schläuche, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Leitungen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe TRbF 50 (2002-06), Anhang B

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.9

ÜH
C 2.15.21 "Als Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 2.15.22 Ölförderungsaggregate, Regel- und Sicherheitseinrichtungen für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN 12514-1:2000-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.13
ÜHP
C 2.15.23 Bauelemente, Armaturen, Leitungen, Filter, Heizölentlüfter, Zähler für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN 12514-2:2000-05
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.13 und C 2.15.14
ÜHP
C 2.15.24 Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 9 Anlage C 2.15.15 ÜHP
C 2.15.25 Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 9 Anlage C 2.15.16 ÜHP
C 2.15.26 Beton als Abdichtungsmittel in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften, mit einem Gemischanteil mit maximal jeweils 10 Vol.-% Silagesickersäften DIN 11622-2:2015-09,
Abschnitte 4, 6.1, 6.2.1 und 6.2.5
ÜZ
C 2.15.27 Stahlbeton- und Spannbetonfertigteile als Teil von Dichtkonstruktion in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften, mit einem Gemischanteil mit maximal jeweils 10 Vol.-% Silagesickersäften DIN 11622-2:2015-09,
Abschnitte 4, 6.1, 6.2.1 und 6.2.5
ÜZ
C 2.15.28 Fugenbleche zur Abdichtung in Ortbetondichtkonstruktionen in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN 11622-2:2015-09,
Abschnitt 6.4.1
ÜZ
C 2.15.29 Beton für Fahrsilos (einschließlich zugehöriger Abfüllflächen) in Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten aus landwirtschaftlicher Herkunft und Gärfutter sowie zur Ableitung entstehender Silagesickersäfte DIN 11622-5:2015-09,
Abschnitt 4, Absätze 2 und 3
ÜZ
C 2.15.30 Stahlbeton- und Spannbetonfertigteile als Teil von Fahrsilos (einschließlich zugehöriger Abfüllflächen) in Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten aus landwirtschaftlicher Herkunft und Gärfutter sowie zur Ableitung entstehender Silagesickersäfte DIN 11622-5:2015-09,
Abschnitt 4, Absätze 2 und 3
ÜZ
C 2.15.31 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, außer flüssige Brennstoffe zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude Anlage C 2.15.17
Zusätzlich gilt Anlage C 2.15.3
ÜZ
C 2.15.32 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN EN 12285-1:2018-12
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.3 und C 2.15.18
ÜZ
C 2.16 Gerüstbauteile 10
C 2.16.1 Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung mit rechnerisch ermittelter Tragfähigkeit DIN EN 1065:1998-12
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.1
ÜZ
C 2.16.2 Systemunabhängige Stahlrohre für die Verwendung in Trag- und Arbeitsgerüsten DIN EN 39:2001-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2

ÜHP
C 2.16.3 Leichte Gerüstspindeln DIN 4425:2017-04
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2
ÜHP
C 2.16.4 Kupplungen DIN EN 74-1:2005-12

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.4

ÜZ
C 2.16.5 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen zur Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der VV TB NRW 2020/1
C 2.16.6 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz zur Verwendung in Schutzgerüsten DIN 4420-1:2004-03

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2

ÜH
C 2.16.7 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, Aluminium und Holz DIN EN 12812:2008-12

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.6

ÜH
C 2.16.8 "Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus unlegierten Stählen für die Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der VV TB NRW 2020/1
C 2.16.9 Erzeugnisse aus Stahlguss zur Verwendung bei Traggerüsten DIN EN 10293:2015-04

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.16.2 und C 2.16.8

ÜHP
C 2.16.10 Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz DIN EN 13377:2002-11 in Verbindung mit
DIN 20000-2:2013-12
ÜZ
C 2.16.11 Fußplatten und Zentrierbolzen DIN EN 74-3:2007-07 und
DIN EN 74-3/Berichtigung 1:2007-10

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2

ÜH
C 2.16.12 Spezialkupplungen DIN EN 74-2:2009-01

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2, C 2.16.9 und C 2.16.10

ÜZ
C 2.16.13 Baustützen aus Aluminium mit Ausziehvorrichtung DIN EN 16031:2012-09

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.10

ÜZ
C 2.16.14 Tragwerke aus Vollholz aus Nadelholz mit Nagelplattenverbindungen DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.16.15 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, Aluminium und Holz, mit Ausnahme von Grundbauteilen, Durchstiegstafeln und Belägen von Konsolen DIN EN 12811-1:2004-03

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.11

ÜZ
C 2.16.16 "Gussstücke aus unlegiertem und niedriglegiertem Gusseisen mit Kugelgraphit zur Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der VV TB NRW 2020/1
C 2.16.17 "Tempergussstücke zur Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der VV TB NRW 2020/1

Anlagen Teil C 2

Anlage C 2.1.1

Der Hersteller hat der Zertifizierungsstelle die Art und den prozentualen Anteil der (Zement) Zusätze nach DIN 1164-11:2003-11, Abschnitt 5 anzugeben.

Anlage C 2.1.2

Beton für tausalzbeanspruchte Kappen an Brücken darf in der Expositionsklasse XD3 abweichend von DIN 1045-2:2008-08, Anhang F, Tabelle F.2.1 mit einem höchstzulässigen w/z-Wert von 0,50 hergestellt werden. Abweichend von Tabelle F.2.1 und Tabelle F.2.2 beträgt in den Expositionsklassen XD3 und XF4 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Luftporenbetons C25/30 nach 28 Tagen.

Für Bauteile von Straßenbrücken, Tunneln und Trögen beträgt in den Expositionsklassen XD2, XS2, XF2, XF3 oder XA2 abweichend von DIN 1045-2:2008-08, Abschnitt 5.3, Tabellen F.2.1 und F.2.2 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Betons C30/37 nach 28 Tagen.

Anlage C 2.1.3

1 Zu DIN 1045-2:2008-08

1.1 Abschnitt 5.1.2:

Es ist zu ändern: "Als geeignet gelten Zemente nach EN 197-1:20111, DIN 1164-10:2013-03, DIN 1164-11:2003-11, DIN 1164-12:2005-06 und EN 14216:20152."

1.2 Abschnitt 5.1.6:

Es ist zu ergänzen: "Für Hüttensandmehl nach DIN EN 15167-1:20063 gilt die Eignung als Zusatzstoff Typ H als nachgewiesen."

1.3 Abschnitt 5.2.3.4:

Es ist zu ergänzen: "Die Alkaliempfindlichkeitsklasse nach der Alkali-Richtlinie des DAfStb der Gesteinskörnung nach EN 12620:2002+A1:20084 kann der Leistungserklärung entnommen werden."

1.4 Abschnitt 5.2.3.5:

Der Absatz wird ersetzt durch: "Für die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2008-07 ist die DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2010-09" zu beachten."

1.5 Abschnitt 5.2.5.1:

Es ist zu ergänzen: "Die Eignung des k-Wert-Ansatzes gilt für Hüttensandmehl als nachgewiesen."
Hinter dem 8. Absatz ist zu ergänzen: "Es dürfen nur Silikastäube mit einem Gehalt an Siliziumdioxid der Klasse 1 verwendet werden."

1.6 Abschnitt 5.2.5.2.1:

Es ist zu ergänzen: "Für die Anwendung des k-Wert-Ansatzes auf Hüttensandmehl gelten sinngemäß die Festlegungen von DIN 1045-2:2008-08, 5.2.5.2.2 für Flugasche. Die Absenkung des Mindestzementgehaltes und die Anrechnung auf den Wasserzementwert sind für die Expositionsklassen XF2 und XF4nicht zulässig.

Die gleichzeitige Verwendung von Hüttensandmehl und Flugasche und/oder Silikastaub istnicht zulässig."

1.7 Abschnitt 5.2.5.2.2:

Es ist zu ergänzen: "Für die Höchstmenge Hüttensandmehl h, die auf den Wasserzementwert angerechnet werden darf, kann bei allen Zementen gemäß 5.2.5.2.2 die Bedingung h/z ≤ 0,33 in Massenanteilen angewendet werden.

Bei Zementen mit dem Hauptbestandteil D darf eine über h/z = 0,15 hinausgehende Menge Hüttensandmehl verwendet werden.

Die Regelungen in 5.2.5.2.2 für Flugasche zur Herstellung von Beton mit hohem Sulfatwiderstand dürfen für Hüttensandmehlnicht angewendet werden."

Es ist zu ändern: "ANMERKUNG: Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-SR und CEM III/C-SR nach EN 197-1:20111 erfüllt."

Es ist zu ergänzen: "Die Regelungen in 5.3.4 für die Verwendung von Flugasche in Unterwasserbeton geltennicht für Hüttensandmehl."

1.8 Tabelle F.3.1

Tabellenüberschrift:
Es ist zu ändern: "Anwendungsbereiche für Zemente nach EN 197-1:20111, DIN 1164-11:2003-11, DIN 1164-12:2005-06 und FE-Zemente sowie CEM I-SE und CEM II-SE nach DIN 1164-11:2003-11 zur Herstellung von Beton nach DIN 1045-2:2008-08"

Fußnote d:
Es ist zu ändern: "ANMERKUNG: Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-SR und CEM III/C-SR nach EN 197-1:2011-111 erfüllt."

2 Zur Alkali-Richtlinie - AlkR - (2013-10)

Abschnitt 7.1.1:
Es ist zu ergänzen: "Für Zement mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (NA-Zement) ist die Übereinstimmung mit DIN 1164-10:2013-03 vom Hersteller zu erklären."

___________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14216:2015-09.

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15167-1:2006-12.

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620:2008-07.

Anlage C 2.1.4

Bei der Anwendung der technischen Regeln gilt Folgendes:

1 Die Spannglieder dürfen mit einem Einpressmörtel bestehend aus Portlandzement CEM I nach EN 197-1:20111 oder nach DIN 1164-10:2013-03, Wasser und einer Einpresshilfe nach EN 934-4:20092 verpresst werden. Die Verwendung von Einpresshilfen muss DIN V 20000-101:2002-11 entsprechen. Das Korrosionsverhalten darf alternativ zu DIN V 20000-101:2002-11, Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1:2008-04 nachgewiesen sein. Die Verwendung anderer Einpressmörtel bedarf eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises.

2 Zu DIN EN 445:1996-07

2.1 Abschnitt 2:
Es ist mit letztem Ausgabedatum zu zitieren "DIN EN 196-1:2016-11".

2.2 Abschnitt 3.2.2.3:
Der letzte Satz "Es sind zwei ... durchzuführen." ist durch folgende Sätze zu ersetzen: "Es sind drei Prüfungen durchzuführen; die erste Prüfung ist unmittelbar nach dem Mischen des Einpressmörtels und die verbleibenden zwei Prüfungen 30 min nach dem Mischen des Einpressmörtels durchzuführen. Während der Durchführung der Prüfungen ist der Einpressmörtel in Bewegung zu halten."

2.3 Abschnitt 3.4.2.3:
Statt "(siehe 3.4)" ist "(siehe 3.3.3)" zu schreiben.

2.4 Abschnitt 3.4.3:
Statt "Gefäßverfahren" ist "Dosenverfahren" zu schreiben. Entsprechend sind in den Unterabschnitten bei "Behältern" immer "Dosen" gemeint. In den Unterabschnitten ist statt "Messschieber" immer "Tiefenmesser" zu schreiben.

2.5 Abschnitt 3.4.3.2:
Unter a) sind im ersten Absatz die ersten beiden Sätze durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die erste Messung ist unmittelbar nach dem Füllen der Dosen mit Einpressmörtel durchzuführen, indem der Abstand zwischen der Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand der Dose mit der Abdeckplatte auf der Dose an mindestens sechs Stellen mit dem Tiefenmesser oder mit anderen Messvorrichtungen abzulesen ist. Die Markierung auf der Abdeckplatte muss mit der Markierung am Rand der Dose übereinstimmen (Referenzpunkt)."

Unter a) ist der zweite Absatz durch die folgende Fassung zu ersetzen: "Bei der zweiten Messung wird der Abstand zwischen der festen Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand des Behälters an denselben sechs Messstellen der ersten Messung und mit demselben Messverfahren gemessen."

Unter a) ist am Ende "(siehe 3.6)" zu streichen.

2.6 Abschnitt 3.5.1.2:
"b)..." ist durch folgende Fassung zu ersetzen: "b) Einrichtungen für die Lagerung gemäß Abschnitt 4.1 von DIN EN 196-1:2016-11".

2.7 Abschnitt 3.5.1.3.1:
Der dritte Absatz ist am Ende zu ergänzen: "Dann sind die Proben mit einer Glasplatte abzudecken."

3 Zu DIN EN 446:1996-07

3.1 Abschnitt 0:

Statt "Anforderungen an den Einpressmörtel" ist "Anforderungen an das Einpressen mit Einpressmörtel" und statt "Eurocode 2" ist "DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03" zu schreiben.

3.2 Abschnitt 3:

Die in den Unterabschnitten 3.2 und 3.3 angegebenen Definitionen der Einpressvorgänge sind durch die folgende Fassung zu ersetzen:

"3.2 Nachpressen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, bevor der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist.

3.3 Nachverfüllen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, nachdem der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist."

3.3 Abschnitt 4:

Zu Abschnitt 4 ist klarzustellen: "Die Vorprüfung nach DIN EN 446:1996-07, Abschnitt 4, gilt für die Stoffe nach DIN EN 447:1996-07, Abschnitt 4, bauaufsichtlich als erfüllt, wenn die Stoffe den in Kapitel C 2 angegebenen technischen Regeln entsprechen oder bei wesentlichen Abweichungen der geforderte Verwendbarkeitsnachweis vorliegt und für sie der Übereinstimmungsnachweis geführt wurde."

3.4 Abschnitt 7.3:

Statt "Verpress- und Nachverpressverfahren" ist zu schreiben "Verfahren beim Einpressen und Nachpressen".

3.5 Abschnitt 7.6:

Es ist zu streichen: "ohne Abbindeverzögerer".

3.6 Abschnitt 7.8:

Statt "Nacheinspritzen" und "Nacheinpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachpressen" zu schreiben.

3.7 Abschnitt 7.9:

Statt "Nachpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachverfüllen" und statt "bilden" ist im ersten Satz des Textes "gebildet haben" zu schreiben.

3.8 Abschnitt 8.1:

Nach dem ersten Spiegelstrich ist "Abnehmer" durch "Auftraggeber" zu ersetzen und nach dem zweiten Spiegelstrich ist der zweite Satz durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die zuständige Stelle darf zusätzliche Überprüfungen fordern."

3.9 Abschnitt 8.4:

Im Text nach "Wasserabsonderung:" ist ergänzt zu schreiben: "...Fließvermögen des Einpressmörtels dort den Anforderungen...".

Statt "Einpressung" ist "Auftrag zum Einpressen" zu schreiben.

4 Zu DIN EN 447:1996-07

4.1 Abschnitt 0:

Im zweiten Absatz ist vor den Spiegelstrichen "vor allem" zu streichen.

4.2 Tabelle 1:

Die Tabelle 1 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:

Prüfverfahren nach DIN EN 445:2008-01 Unmittelbar nach dem Mischen
Zeit (in s)
30 Minuten nach dem Mischen1) oder nach dem Einpressen
Zeit (in s)
an der Austrittsöffnung des Hüllrohrs
Zeit (in s)
Eintauchversuch ≥ 30 ≤ 80 (200)2 ≥ 30
Trichterverfahren ≤ 25 (50)2 ≤ 25 (50)2 ≥ 10
1) Die Mischzeit ist zu messen, wenn sich alle erforderlichen Stoffmengen im Mischer befinden.

2) Für Einpressmörtel, die in gewissen Mischern mit hoher Rührwerksgeschwindigkeit vorbereitet werden, dürfen die oben in Tabelle 1 angegebenen Grenzen bis 200 s beim Eintauchversuch und bis 50 s beim Trichterverfahren erhöht werden. Der Mischer und diese Grenzwerte müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.

4.3 Abschnitt 4.2:

In der Anmerkung 2 ist statt "Hochofenschlacke" "Hüttensand" zu schreiben.

4.4 Abschnitt 4.4:

Abweichend von Abschnitt 4.4 dürfen nur für Einpressmörtel zugelassene Zusatzmittel (Einpresshilfen) verwendet werden.

4.5 Abschnitt 5.2:

Im zweiten Satz ist statt "den Abschnitten 3.2 und 3.3" zu schreiben "Abschnitt 3.2".

Die Prüfung des Fließvermögens darf abweichend von Abschnitt 5.2 für Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur mit dem Eintauchversuch nach Abschnitt 3.2.1 der DIN EN 445:2008-01 durchgeführt werden, da die Grenzwerte nach Tabelle 1 für den Auslauftrichter für diesen Einpressmörtel nicht gelten. Werden bei der Eignungsprüfung eines Einpressmörtels mit Einpresshilfen die Grenzwerte für den Auslauftrichter mit dem Eintauchversuch kalibriert, darf auch nach Abschnitt 3.2.2 der DIN EN 445:2008-01 mit dem Trichterverfahren gemessen werden. Die ermittelten Grenzwerte sind anstelle der in Tabelle 1 für das Trichterverfahren angegebenen Werte einzuhalten.

4.6 Abschnitt 5.3:
Es ist auf "Abschnitt 3.3" statt auf "Abschnitt 3.4" zu verweisen.

4.7 Abschnitt 5.4:
Es ist auf "Abschnitt 3.4" statt auf "Abschnitt 3.5 oder 3.6" zu verweisen. Der letzte Satz ist ergänzt zu schreiben: "Einpressmörtel mit Treibmitteln dürfen in der Eignungsprüfung keine Volumenverringerung aufweisen."

4.8 Abschnitt 5.5:
Abweichend von Abschnitt 5.5 darf die Druckfestigkeit von Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur an den in Tabelle 2 angegebenen Zylindern geprüft werden.

4.9 Tabelle 2:
In Tabelle 2 sind die Verweise wie folgt zu ändern:

Auf "Abschnitt 3.5.1 " statt auf "Abschnitt 3.7",
auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.8" und
in der Fußnote1) auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.6".

4.10 Abschnitt 6:
Abweichend von Abschnitt 6 wird die Mischzeit auf 4 min begrenzt.

__________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-4:2009-09.

Anlage C 2.1.5

Tabelle: Verwendung von Zement nach EN 197-1:20111

Die Norm DIN 1164-1:1994-10 wurde durch die Europäische Norm EN 197-1:20111 sowie die Norm DIN 1164-10:2013-03 ersetzt. Soweit in den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Bezug auf DIN 1164 (frühere Ausgaben) genommen wird, sind Zemente nach EN 197-1:20111 nach folgender Tabelle verwendbar. Verwendungsbeschränkungen in den technischen Regeln bleiben unberührt.

Lfd. Nr. Technische Regel Verwendbare Zemente (Zementart) nach EN 197-1:20111
1 2 3 4
1 DIN EN 447 1996-07 CEM I
2 DIN EN 588-1 1996-11 Entsprechend den Verwendungsregeln für die Expositionsklasse XF 1 in DIN 1045-2:2008-08
3 DIN 4166 1997-10 Alle
4 DIN 18148 2000-10 Alle
5 DIN 18162 2000-10
6 DIN EN 12763 2000-10 Wie lfd. Nr. 2

Tabelle A: Zuordnung der Betoneigenschaften nach DIN 1045:1988-07 zu Beton nach DIN EN 206-12

Lfd. Nr. Abschnitt DIN 1045:1988-07 DIN EN 206-1 bzw. DIN 1045-2 Expositionsklasse bzw. Abschnitt
1 2 3 4
1 6.5.5.1 Unbewehrter Beton X0
2 6.5.1, 6.5.5.1 Innenbauteil XC1
3 6.5.1, 6.5.5.1 Außenbauteil XC4/XF1
4 6.5.7.2 Wasserundurchlässiger Beton DIN 1045-2, 5.5.3
5 6.5.7.3 Beton mit hohem Frostwiderstand XC4/XF1
6 6.5.7.4 Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand XF4
7 6.5.7.4 Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand, sehr starker Frost-, Tausalzangriff XF4
8 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen schwachen chemischen Angriff XA1
9 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen starken chemischen Angriff XA2
10 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen sehr starken chemischen Angriff XA2
11 6.5.7.6 Beton mit hohem Verschleißwiderstand XM1
12 6.5.7.7 Beton für hohe Gebrauchstemperaturen bis 250 °C DIN 1045-2, 5.3.6
13 6.5.7.8 Beton für Unterwasserschüttung (Unterwasserbeton) DIN 1045-2, 5.3.4

_____
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11.

2) Hartz, U.: Neues Normenwerk im Betonbau, veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen Nr. 1/2001, S. 2

Anlage C 2.1.6

Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß DIN EN 934-2:2009+A1:20121 oder durch eine Europäische Technische Zulassung/Bewertung nachgewiesen ist.

________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-2:2012-08.

Anlage C 2.1.7

Bei der Herstellung von Fertigteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton oder Stahlfaserbeton gelten für den Beton die technischen Regeln der lfd. Nr. C 2.1.4.3.

Anlage C 2.2.1

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.3.1

Werden Bauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Beipackzettel, Farbauftrag, Anhängeschilder o. ä. unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren.

Anlage C 2.3.2

Sofern die Norm DIN 1052-10:2012-05 mehrere Metallsorten vorsieht, ist bei metallenen Verbindungsmitteln im Ü-Zeichen als für den Verwendungszweck wesentliches Merkmal auch die Legierung, die Werkstoffnummer, die Stahlgüte oder die Festigkeitsklasse anzugeben.

Anlage C 2.3.3

Klebstoffe für tragende Holzbauteile müssen für eine Verwendung der verklebten Holzbauteile in Deutschland die Anforderungen des Klebstofftyps I nach DIN EN 301:2018-01 erfüllen und die Klassifizierungsbezeichnung "w" im Bezeichnungsschlüssel der Klebstoffe enthalten. Die offene Antrockenzeit darf alternativ zu DIN EN 301:2018-01, Abschnitt 6.3 b nach DIN 68141:2016-12 bestimmt werden. Bei den Prüfungen gemäß den Normen DIN EN 302-1:2013-06, DIN EN 302-2:2017-11 und DIN EN 302-4 bis 302-6:2013-06 müssen die Prüfkörper mindestens mit einem Pressdruck von 0,6 N/mm² hergestellt sein. Ausgenommen davon ist die Herstellung von Prüfkörpern mit 2 mm dicker Klebstofffuge nach Abschnitt 5.2.2 in DIN EN 302-2:2017-11

Im Ü-Zeichen sind darüber hinaus mögliche Anwendungserweiterungen (z.B. Verklebung von Laubholz oder von chemisch behandeltem Holz) anzugeben.

Anlage C 2.4.1

Die technischen Regeln gelten nur für die den nachstehenden Stahlsorten zugeordneten Werkstoffnummern:

S 235 1.0037, 1.0036, 1.0038, 1.0114,
1.0116, 1.0117, 1.0120, 1.0121,
1.0122, 1.0115, 1.0118, 1.0119
S 275 1.0044, 1.0143, 1.0144, 1.0145,
1.0128, 1.0140, 1.0141, 1.0142
S 355 1.0045, 1.0553, 1.0570, 1.0577,
1.0595, 1.0596, 1.0551, 1.0554,
1.0569, 1.0579, 1.0593, 1.0594

Anlage C 2.4.2

Als wesentliches Merkmal sind im Ü-Zeichen die Werkstoffnummer oder der Kurzname anzugeben.

Wird in Technischen Baubestimmungen eine Prüfbescheinigung nach EN 10204:20041 verlangt, ist diese Prüfbescheinigung dem Lieferschein als Anlage beizufügen und mit dem Ü-Zeichen zu versehen. Sie genügt als Angabe der wesentlichen Merkmale nach der Ü-Zeichen-Verordnung.

Werden Metallbauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Umstempelung, Farbauftrag, Klebezettel oder Anhängeschilder unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren. Bei Metallbauprodukten, die wiederholt verwendet werden, gilt dies entsprechend.

_________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10204:2005-01.

Anlage C 2.4.3

Bei planmäßigen Abweichungen von den Nennmaßen der Metallprofile ist im Ü-Zeichen als technische Regel die Profilnorm mit dem Zusatz "Sonderprofil" anzugeben. Die in den Profilnormen angegebenen Grenzabmaße und Formtoleranzen bleiben hiervon unberührt. Die Einhaltung der Grenzabmaße und Formtoleranzen ist in die werkseigene Produktionskontrolle einzubeziehen.

Anlage C 2.4.4

Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.0254, 1.0256, 1.0421.

Anlage C 2.4.5

Die technischen Regeln gelten für die Stahlsorten nach DIN EN 10250-2:1999-12 mit den Werkstoffnummern: 1.0038, 1.0116, 1.0570 und nach EN 10222-4:20171 mit den Werkstoffnummern: 1.0565 und 1.0571.

___________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10222-4:2017-06.

Anlage C 2.4.6

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.4.7

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.4.8

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.4.9

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.4.10

Prüfungsumfang und -art bei Nieten im Rahmen der Fremdüberwachung

Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang
Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften
Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften
Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften

Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.

Übliche Eigenschaften

Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfanges
reduziert normal verschärft
L P Pr L P Pr L P Pr
Maße alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Scherversuch alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Härteprüfung alle 1 x 3 x 3 2 x 3 x 3 4 x 3 x 3
Kopfschlagzähigkeit alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1

Besondere Eigenschaften

Merkmal Charakter des Prüfumfangs verschärft
L P Pr
Schichtdicke 1 x 3 x 3
Zugversuch 1 x 3 x 1
Kerbschlagarbeit 1 x 3 x 1
L = Los

P = Probe

Pr = Prüfung

Anlage C 2.4.11

Prüfungsumfang und -art bei Schrauben und Muttern im Rahmen der Fremdüberwachung

Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang
Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften
Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften
Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften

Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.

Übliche Eigenschaften

Merkmal

Maße

geprüftes Produkt

alle Produkte

Charakter des Prüfumfanges
reduziert normal verschärft
L   P   Pr L   P   Pr L   P   Pr
1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Schrägzugversuch oder Zugversuch an der Ganzschraube Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Zugversuch an der abgedrehten Probe Schrauben 4.6 und 5.6 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Prüfkraftversuch alle Muttern 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Anziehversuch Garnituren 8.8 und 10.9 1 x 6 x 1 2 x 12 x 1 4 x 12 x 1
Härte HV 30 alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Härte HV 0,3 Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Schliff (Randzustand) Schrauben 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Schichtdicke alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3

Besondere Eigenschaften

Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfangs verschärft
L P Pr
Chemische Zusammensetzung Schrauben und Muttern 2 x 2 x 1
Anlassversuch Schrauben 8.8 und 10.9 4 x 3 x 1
Kerbschlagarbeit Schrauben 4 x 3 x 1
Rissanzeige Schrauben und Muttern 1* x

+4 x

100 x

20 x

1

1

*) Prüfungsumfang bei einem beanstandeten Los bzw. beim Auftreten von Mängeln

L = Los

P = Probe

Pr = Prüfung

Anlage C 2.4.12

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage C 2.4.13

Für das Feuerverzinken tragender Stahlbauteile und Gussbauteile ist nur die Zinkbadklasse 1 gemäß Tabelle 8 nach DASt-Richtlinie 022:2016-06 zulässig. Es ist der vereinfachte Nachweis nach Abschnitt 4.2.2 der DASt-Richtlinie 022:2016-06 zu führen. Rechnerische Nachweise nach Anlage 4 dürfen nicht herangezogen werden.

Anlage C 2.4.14

Zu DIN EN 1090-2

Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

1 Die Bestätigung der Übereinstimmung von Bauteilen aus Stahl, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, muss mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung nach Abschnitt 6.2 von EN 1090-1:2009+A1:20111 durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktionskontrolle nach Abschnitt 6.3 von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfolgen.

2 Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

3 Die Herstellung von geschweißten Bauteilen aus Stahl, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, darf nur durch solche Betriebe erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in der jeweiligen Ausführungsklasse (EXC) verfügen.

Als Eignungsnachweis gilt alternativ:

Für die Zuordnung von Bauteilen in die Ausführungsklassen (EXC) gilt DIN EN 1993-1-1/NA:2015-08.

_________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.

Anlage C 2.4.15

Zu DIN EN 1090-3

Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

1 Die Bestätigung der Übereinstimmung von Bauteilen aus Aluminium, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, muss mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung nach Abschnitt 6.2 von EN 1090-1:2009+A1:20111 durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktionskontrolle nach Abschnitt 6.3 von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfolgen.

2 Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

3 Die Herstellung von geschweißten Bauteilen aus Aluminium, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, darf nur durch solche Betriebe erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in der jeweiligen Ausführungsklasse (EXC) verfügen.

Als Eignungsnachweis gilt alternativ:

Für die Zuordnung von Bauteilen in die Ausführungsklassen (EXC) gilt DIN EN 1999-1-1/NA:2018-03.

__________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.

Anlage C 2.6.1

Bei Verwendung von Fahrschachttüren nach

DIN 18090:1997-01
DIN 18091:1993-07
DIN 18092:1992-04

gilt Anhang 4 Nr. 5.3.

Anlage C 2.6.2

Türschließer nach DIN 18263-1:2015-04 dürfen nur als Ersatzteile verwendet werden. Sie sind nur für Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse geeignet, sofern diese einflügelige Drehflügeltüren sind.

Anlage C 2.6.3

1 Allgemeines

Folgendes gilt für Innentüren, an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden. Innentüren bestehen jeweils aus Blatt und Zarge.

Innentüren müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen.

2 Bewertetes Schalldämm-Maß

Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist das bewertete Schalldämm-Maß Rw nach DIN EN ISO 10140-1:2016-12, DIN EN ISO 10140-2 und -4:2010-12 sowie DIN EN ISO 10140-5:2014-09 und Bewertung nach DIN EN ISO 717-1:2013-06 zu bestimmen.

Prüfberichte nach DIN EN ISO 10140-1:2010-12, 2012-05 und 2014-09 sowie DIN EN ISO 10140-5:2010-12 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1:2006-11 bzw. DIN EN ISO 717-1:2013-06, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausgabe der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erstellt wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.

3 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen

Im Ü-Zeichen einer Innentür, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entspricht, ist das bewertete Schalldämm-Maß Rw anzugeben sowie die Kombinationen von Türblättern mit Türzargen, für welche dieses gilt.

Anlage C 2.6.4

Es ist ein Verwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW 2018 erforderlich.

Anlage C 2.7.1

Für Führungslager und Festhaltekonstruktionen gilt EN 1337-8:20071. Für die Gleitpaarung Stahl/Stahl bei Führungslagern und Festhaltekonstruktionen kann der entsprechende Abschnitt von DIN 4141-13:2010-07 angewendet werden.

_________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1337-8:2008-01.

Anlage C 2.8.1

Begehbare Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3:2007-08 bedürfen als Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern die Fallhöhe mehr als 0,5 m beträgt oder die Stützweiten der Roste mehr als 0,5 m betragen.

Anlage C 2.9.1
Zu DIN 18148:2000-10

Zu Abschnitt 1: Hohlwandplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden.

Anlage C 2.9.2
Zu DIN 18162:2000-10

Zu Abschnitt 1: Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden.

Anlage C 2.9.3

Das Brandverhalten von nichtbrennbaren und schwerentflammbaren werksmäßig im Nassverfahren hergestellten Mineralplatten ist nach lfd. Nr. C 3.9 bzw. C 3.11 nachzuweisen.

Bei Produkten, die in die Klasse TVOC 3 nach Tabelle 3 und/oder FH Klasse 3 nach Tabelle 4 eingestuft sind und daher nicht in Innenräumen verwendet werden dürfen, ist im Ü-Zeichen anzugeben: "Das Produkt darf nicht in Innenräumen verwendet werden."

Anlage C 2.9.4

Abweichend von DIN EN 16354:2019-01, Abs. 4.4.15 sind Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft auf Grundlage von DIN EN 16516:2018-01 zu ermitteln. Die Beladung der Prüfkammer für die Verlegeunterlagen muss 0,4 m2/m3 betragen. Die Prüfung soll mit offenen Kanten erfolgen. Die Anforderungen der ABG, Anhang 8 der VV TB NRW sind einzuhalten.

Hinsichtlich der Prüfkörperherstellung für die Emissionsmessung können die Verlegeunterlagen in zu prüfende Gruppen unterteilt werden. Dabei sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

Abweichend von DIN EN 16354:2019-01, Abs. 4.4.11 ist das Brandverhalten der Verlegeunterlage zur Verwendung unter Laminatböden nach DIN 4102-1:1998-05, Abs. 6.2 zu ermitteln und zu klassifizieren.

Die Prüfung im Brennkasten ist mit Flächen- und Kantenbeflammung durchzuführen. Die Konditionierung der Probekörper und die Auswahl einer, entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck, repräsentativen Trägerplatte, hat nach DIN EN 13238:2010-06 zu erfolgen.

Werden die Verlegeunterlagen in der Endanwendung mit dem Untergrund verklebt, so ist die Verklebung bei der Prüfung zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Prüfung ist nur für den in der Prüfung verwendeten Kleber (Auftragsmenge = der geprüften) in Verbindung mit der Verlegeunterlage gültig.

Die nachstehend aufgeführten Produktparameter können das Brandverhalten von Verlegeunterlagen beeinflussen und sind bei der Auswahl der zu prüfenden Probekörper zu berücksichtigen:

Tabelle 1: Produktparameter, die das Brandverhalten beeinflussen, und Prüffestlegungen

Parameter Prüffestlegungen
Zusammensetzung Jede Verlegeunterlage, die sich hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung unterscheidet, ist separat zu prüfen.
Dicke Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Nenndicken hergestellt, ist dies bei der Prüfung zu berücksichtigen. Es ist mindestens die geringste und die größte Dicke (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.
flächenbezogene Masse oder Dichte Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Nennmassen je Flächeneinheit oder Dichten hergestellt, ist dies bei der Prüfung zu berücksichtigen. Es ist mindestens die geringste und die größte Masse je Flächeneinheit oder Dichte (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.
Kaschierung Jede Kaschierung, z.B. Folien, Fleece usw., die sich hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung, Dicke und flächenbezogenen Masse oder Dichte unterscheidet, ist bei den Prüfungen zu berücksichtigen. Es ist jede Kaschierung (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.
Oberflächenstruktur Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Oberflächenstrukturen, z.B. Noppen, Perforationen usw. hergestellt, ist dies bei den Prüfungen zu berücksichtigen. Es ist jede Oberflächenstruktur (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.

Anlage C 2.10.1
Zu DIN 7865-1 und DIN 7865-2

DIN 7865-2:2015-02 gilt mit Ausnahme von Abschnitt 8.1 Absatz 2 und 4, Abschnitt 8.3 und Anhang A.

Die Baustoffklasse ist im Rahmen der Produktkennzeichnung anzugeben.

Anlage C 2.12.1

Die Rohre und Formstücke dürfen nur verklebt werden, wenn der Klebstoff EN 14680:20061 entspricht oder für nicht vom Geltungsbereich der o. g. harmonisierten Spezifikation erfasste Klebstoffe ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis oder eine europäische technische Bewertung erteilt ist.

___________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14680:2006-12.

Anlage C 2.12.2

Die Verwendung von Abwasserrohren und Formstücken mit einer geringeren Nenn-Ringsteifigkeit als SN 4 (geprüft nach DIN EN ISO 9969:2016-06) bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Anlage C 2.12.3
Zu DIN 588-1:1996-11

Zu Abschnitt 4.1 Allgemeine Werkstoffzusammensetzung

Die technische Regel gilt nur für die unter Typ NT (asbestfreie Technologie) aufgeführten Produkte.

Anlage C 2.12.4

Für mehrschichtige Abwasserrohre und Formstücke mit mineralischem Füllstoffanteil ist der Nachweis der Verwendbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erforderlich.

Anlage C 2.12.5

Es dürfen nur natürliche mineralische Zuschläge und Füllstoffe gemäß EN 12620:2002+A1:20081 zugegeben werden. Die Verwendung anderer natürlicher mineralischer Zuschläge und Füllstoffe bedarf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

__________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620:2008-07.

Anlage C 2.12.6

Für die abschließende Feststellung der Verwendbarkeit der aus Halbzeugen auf der Baustelle hergestellten Bauprodukte zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

Anlage C 2.13.1

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.13.2

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.13.3

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.13.4

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.13.5

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.14.1

Eine Kennzeichnung mit dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registriernummer ist zur Erfüllung der Anforderungen der in Spalte 3 genannten technischen Regeln und zur Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen nach den Bauordnungen der Länder nicht erforderlich.

Anlage C 2.14.2

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.14.3

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.14.4

Die Bestätigung der Übereinstimmung der Dichtungen muss für das Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle nach DIN EN 14241-1:2013-11, Abschnitt 8.4, und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.

Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauprodukts eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. In dem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauprodukts entsprechend Abschnitt 6 der Norm durchzuführen. Außerdem sind Proben für Stichprobenprüfungen zu entnehmen und an mindestens fünf Proben die Werkstoffkennwerte gemäß Abschnitt 8.3, Tabelle 8, der Norm zu prüfen.

Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Anlage C 2.15.1

Einwirkungen aus Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt.

Anlage C 2.15.2

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage C 2.15.3

Die Blechdicken (Nettowanddicken) sind erforderlichenfalls um Korrosionszuschläge zu erhöhen, die in Abhängigkeit von der geplanten Lebensdauer, der konkreten Lagerflüssigkeit und der zugehörigen Abtragsrate, den zu erwartenden Materialabbau infolge Korrosion berücksichtigen. Dabei darf auf die vorgenannten Korrosionszuschläge nur verzichtet werden, wenn für die konkrete Flüssigkeit-Werkstoff-Kombination unter Berücksichtigung der geplanten Lebensdauer und der geplanten Betriebsbedingungen kein Korrosionsabtrag erwartet wird. Dies ist für jeden konkreten Anwendungsfall durch ein Gutachten einer unabhängigen Materialprüfanstalt nachzuweisen.

An Blechen von statisch relevanten Bauteilen, die von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührt sind, muss die Einhaltung der Nennblechdicken in regelmäßigen Abständen durch Blechdickenmessungen geprüft werden. Ist die Nennblechdicke erreicht, sind die Bauprodukte außer Betrieb zu nehmen.

Besonderheiten, wie z.B. erhöhter korrosiver Angriff bei Lagerung von hygroskopischen Medien und gleichzeitiger Belüftung im sog. Dampfraum über dem Flüssigkeitsspiegel, Wasseransammlungen am Boden bei Medien mit Dichten < 1,0 kg/l, die sich nicht mit Wasser mischen, sind gesondert zu berücksichtigen.
Die Außenkorrosion der Bauprodukte und deren Auflagerkonstruktionen durch korrosiven Angriff aufgrund der Umgebungsbedingungen am Aufstellungsort ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. ein Beschichtungssystem mit einer auf die geplante Lebensdauer abgestimmten Wirkungsdauer des Schutzes) auszuschließen.

Der Hersteller muss die für die ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes erforderlichen Verfahren nachweislich beherrschen. Der Nachweis ist durch ein Schweißzertifikat für die Ausführungsklasse EXC 2 oder höher nach DIN EN 1090-2:2018-09 für Bauprodukte aus Stahl bzw. nach DIN EN 1090-3:2019-07 für Bauprodukte aus Aluminium zu führen. Abweichend von DIN EN 1090-2:2019-07, Tabelle 14 bzw. DIN EN 1090-3:2019-07, Tabelle 7 muss das für die Koordinierung der Herstellungsprozesse des Bauproduktes verantwortliche Schweißaufsichtspersonal mindestens über spezielle technische Kenntnisse nach DIN EN ISO 14731:2006-12 verfügen.

Für die zur Herstellung des Bauproduktes verwendeten Konstruktionsmaterialien ist die vollständige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

Die Schweißverfahren sind nach DIN EN ISO 15614-1:2017-12 zu qualifizieren. Die Prüfung von Schweißern hat auf Grundlage der DIN EN ISO 9606-1:2017-12 zu erfolgen.

Anlage C 2.15.4

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.15.5

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.15.6

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.15.7

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.15.8

- gestrichen in der VV TB NRW 2019/1 -

Anlage C 2.15.9

Der Nachweis der Übereinstimmung mit dieser technischen Regel entfällt, wenn Rohre oder Schläuche sowie zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen die Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) erfüllen und deshalb das CE-Zeichen tragen.

Anlage C 2.15.10
Zu TRbF 50 (2002-06), Anhang A

Nr. 3.21 (5) von Anhang a entfällt.

Anlage C 2.15.11

1 Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)":2011-03 regelt nicht, wie Bauteile transportiert, zwischengelagert oder montiert werden müssen, damit sie für die anschließende Nutzung als Teil der Dichtfläche geeignet sind.

2 Die Bestimmungen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS):

sind zu berücksichtigen.

3 Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)":2011-03 gilt nicht für die Verwendung in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.

Anlage C 2.15.12

Für einbetonierte Fugenbleche gelten zusätzlich die Bestimmungen der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen":2011-03, Anhang B: Erläuterungen zu Abschnitt 7.3.3.

Anlage C 2.15.13

Für Schläuche ist der Bunsenbrennertest erforderlich (entgegen der Angabe im Abschnitt 4.5 der DIN EN 12514-1:2000-05). Druckbeanspruchte Bauteile müssen der Nenndruckstufe PN10 entsprechen. Die Regelung der Heberschutzventile ist ausgenommen.

Anlage C 2.15.14

Können die aufgeführten Leitungen den unter lfd. Nr. C 2.15.13 genannten einwandigen metallischen Rohrleitungen, zugehörigen Formstücken und Armaturen für Rohrleitungen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten zugeordnet werden, so gilt die dort aufgeführte technische Regel mit dem Übereinstimmungsnachweis ÜH.

Anlage C 2.15.15

1 Anforderungen an das Bauprodukt

Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-2:2003-09 in Verbindung mit EN 13160-1:20031 auszubilden.

Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein.

Die gegebenenfalls von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601:2007-04.

2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung

Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt EN 13160-1:20031, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach EN 13160:20031, Abschnitt 5.7, zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs Za gelten nicht.

3 Festlegungen für die Kennzeichnung

Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Kapitel C 2, Anlage C 2.15.15, anzugeben.

Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien: ... ) anzugeben.

4 Festlegungen für den Einbau

Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:

___________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13160-1:2003-09.

Anlage C 2.15.16

1 Anforderungen an das Bauprodukt

Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-3:2003-09 in Verbindung mit EN 13160-1:20031 auszubilden.

Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein.

Die gegebenenfalls von der Leckanzeigeflüssigkeit, der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601.

Die Leckanzeigeflüssigkeit muss der "Liste der Leckanzeigeflüssigkeiten für Überwachungsräume doppelwandiger Behälter oder doppelwandiger Rohrleitungen (Stand Dezember 2010)", veröffentlicht auf der DIBt-Homepage, entsprechen.

2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung

Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt EN 13160-1:20031, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach EN 13160:20031, Abschnitt 5.7, zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs Za gelten nicht.

3 Festlegungen für die Kennzeichnung

Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Abschnitt C 2, Anlage C 2.15.16, anzugeben.

Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien: ... ) anzugeben.

4 Festlegungen für den Einbau

1 Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:

2 Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max. 1 m3 betragen.

__________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13160-1:2003-09.

Anlage C.2.15.17

1 Anforderung an das Bauprodukt

Die Behälter sind nach EN 12285-2:20051 in Tankklasse B oder Tankklasse C auszubilden. Die Höhe n1 des Sattelfußes darf 500 mm nicht übersteigen.

2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung

Die werkseigene Produktionskontrolle ist entsprechend DIN EN 1090-2:2018-09 bei Zugrundelegung der Anforderungen der Ausführungsklasse EXC 2 durchzuführen. Abweichend von EN 12285-2:20051, Abschnitt 5 ist die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters als Stückprüfung wie folgt durchzuführen:

Nach Beendigung aller Schweißarbeiten ist die Druck- bzw. Dichtheitsprüfung des Behälters durchzuführen. Die Prüfung erfolgt mit Wasser. Als Prüfdruck wird die mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters, mindestens jedoch 2 bar angesetzt. Nach der Beruhigungsphase ist der Druck mindestens eine halbe Stunde zu halten. Der Behälter muss diesem Prüfdruck standhalten, ohne messbare Formänderungen zu erfahren und ohne undicht zu werden (kein Druckabfall ab der Beruhigungsphase).

Bei Mehrkammerbehältern muss jede Kammer zusätzlich dem Prüfüberdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsüberdruck zugeordnet ist (mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters).

3 Festlegungen für die Kennzeichnung

Bei der Kennzeichnung der Bauprodukte sind mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, die Herstellungsnummer, die zur Herstellung verwendeten Werkstoffe, der Nenninhalt des Behälters bei zulässiger Füllhöhe, der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Füllhöhe (entsprechend dem zulässigen Füllungsgrad) und die Leistungsfähigkeit des Produkts (maximal zulässige Mediendichte, Nennblechdicken, Korrosionszuschläge soweit erforderlich, Druck- und Temperaturbereiche) anzugeben.

4 Festlegungen für den Einbau

In Überschwemmungsgebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können.

Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149:2005-04) aufgestellt werden.

___________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12285-2:2005-05.

Anlage C 2.15.18

1 Die Norm DIN EN 12285-1 ist auch anzuwenden auf Behälter zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten, die für das Heizen und Kühlen von Gebäuden vorgesehen sind. In Überschwemmungsgebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können. Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149) aufgestellt werden.

2 Anforderungen an das Bauprodukt

Die Behälter sind nach DIN EN 12285-1:2018-12 in Tankklasse B oder Tankklasse C auszubilden. Die Schweißnähte müssen beidseitig durchgehend geschweißt sein. Als Versteifungsringe sind mindestens Stahlprofile T 80 nach DIN EN 10055 bzw. Flachstäbe mit einer Erzeugnisbreite von mindestens 100 mm x 30 mm nach DIN EN 10058 zu verwenden.

Der Verzicht auf Versteifungsringe durch Anwendung der Formel (3) aus Abschnitt 4.5.3 der Norm ist nicht zulässig. Die Möglichkeit der Anfertigung von Berechnungen nach Abschnitt 1 Satz 3 zum Nachweis der Standsicherheit bei Entwicklung von Verkehrslasten und/oder Erdüberdeckungshöhen > 1.5 m gilt nicht.

3 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung

Die werkseigene Produktionskontrolle ist entsprechend DIN EN 1090-2 bei Zugrundelegung der Anforderungen der Ausführungsklasse EXC 2 durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters ist als Stückprüfung wie folgt durchzuführen:

Nach Beendigung aller Schweißarbeiten ist die Druck- bzw. Dichtheitsprüfung des Behälters durchzuführen. Die Prüfung erfolgt mit Wasser. Als Prüfdruck wird die mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters, mindestens jedoch 2 bar angesetzt.

Nach der Beruhigungsphase ist der Druck mindestens eine halbe Stunde zu halten. Der Behälter muss diesem Prüfdruck standhalten, ohne messbare Formänderungen zu erfahren und ohne undicht zu werden (kein Druckabfall ab der Beruhigungsphase).

Bei Mehrkammerbehältern muss jede Kammer zusätzlich dem Prüfüberdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsüberdruck zugeordnet ist (mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters). Die Dichtheit des Überwachungsraumes von doppelwandigen Behältern ist mit einem auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdruck von 0,6 bar zu prüfen.

4 Festlegungen für die Kennzeichnung

Bei der Kennzeichnung der Bauprodukte sind mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, die Herstellungsnummer, die zur Herstellung verwendeten Werkstoffe, der Nenninhalt des Behälters bei zulässiger Füllhöhe, der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Füllhöhe (entsprechend dem zulässigen Füllungsgrad) und die Leistungsfähigkeit des Produkts (maximal zulässige Mediendichte, Nennblechdicken, Korrosionszuschläge soweit erforderlich, Druck- und Temperaturbereiche) anzugeben.

Anlage C 2.16.1

Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung gelten die Regelungen des Anhangs E der Norm für Überwachungsstufe M. Abweichend von Tabelle E.1 sind die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe und Komponenten durch Werkszeugnis 2.2 und die Eigenschaften der Rohre mit erhöhter Streckgrenze durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2005-01 zu belegen.

Der rechnerische Nachweis der Tragfähigkeit von Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung ist im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens zu prüfen. Die Prüfung kann durch die Zertifizierungsstelle selbst oder durch eine von ihr eingeschaltete dritte Stelle vorgenommen werden.

Anlage C 2.16.2

Bei Gerüstbauteilen sind das Ü-Zeichen und zusätzlich als wesentliches Merkmal die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung, der Hersteller sowie die Werkstoffklasse dauerhaft auf dem Gerüstbauteil anzubringen. Sofern in den technischen Regeln für diese Gerüstbauteile eine Kennzeichnung gefordert wird, die zusätzliche Merkmale enthält, so sind diese außerdem zu berücksichtigen.

Anlage C 2.16.3

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage C 2.16.4

Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs B der Norm für die Überwachungsstufe M.

Anlage C 2.16.5

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage C 2.16.6

Bei Anwendung der technischen Regel ist der Abschnitt "Herstellung" der "Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August 2009, die in den DIBt Mitteilungen Heft 6/2009, S. 227 veröffentlicht ist, zu beachten.

Anlage C 2.16.7

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage C 2.16.8

Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: 1.0420, 1.0446.

Anlage C 2.16.9
Zu DIN EN 74-2

Zu Abschnitt 9.2.2 Rutschkraft Fs einer Halbkupplung

Die Messung der Verschiebung Δ1 kann entfallen.

zu Bild 10:
Das Widerlager ist auf der gegenüberliegenden Rohrseite anzubringen.

zu Bild 12:
Die Prüflasten "P" sind durch "2P" und "P/2" durch "P" zu ersetzen.

Bild B.3 ist durch folgendes Bild zu ersetzen:

In den Gleichungen (B.1) bis (B.4) ist "Fs,R,d" durch "Ff,R,d" zu ersetzen.

Anlage C 2.16.10

Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs a der Norm für die Überwachungsstufe M.

Anlage C 2.16.11

Für die Herstellung sind die "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste"1, Fassung November 2005, sowie für das Schweißen von Stahl- und Aluminiumbauteilen die Anlagen a 1.2.4/3 und a 1.2.4/4 zu beachten.

Als Grundbauteile gelten Bauteile gemäß Anhang A, Absatz A.1, von DIN EN 12810-1:2004-03.

Die Gerüstbauteile sind nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder zu kennzeichnen.
Zusätzlich sind die Gerüstbauteile leicht erkennbar und dauerhaft mit:

zu kennzeichnen.

Die Herstellung der Gerüstbauteile darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig überprüft wird, mindestens alle fünf Jahre. Für Gerüstbauteile eines Herstellers, die einer Produktgruppe zugeordnet werden können, für die für diesen Hersteller eine Erstprüfung für mindestens ein Gerüstbauteil dieser Produktgruppe durch eine anerkannte Stelle durchgeführt wurde, darf der Hersteller die Erstprüfung selbst durchführen.

Geschweißte Gerüstbauteile aus Stahl oder Aluminium dürfen nur durch solche Betriebe hergestellt werden, die über ein Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2009+A1:20112 für den Anwendungsbereich verfügen, das mindestens für die Ausführungsklasse EXC 2 gilt.

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1) Veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen Heft 2/2006, S. 61ff. Zu beziehen beim DIBt.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.
4) Die Aufbau- und Verwendungsanleitung hat den in der "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1", siehe DIBt-Mitteilung Heft 2/2016, gestellten Anforderungen zu entsprechen.

Anlage C 2.16.12

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage C 2.16.13

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

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C 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 bedürfen

Aufgrund § 88 Abs. 2 Nr. 4 BauO NRW 2018 wird Folgendes bestimmt:

Lfd. Nr. Bauprodukt anerkanntes Prüfverfahren nach Übereinstimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
C 3.1 Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden Je nach Bauprodukt gilt:

für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend - in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12 und - sofern zutreffend - in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 und Anlage C 3.1

a 2.2.1.2 für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06

ÜH
C 3.2 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und
  • die nichtbrennbar sein müssen, ohne brennbare Bestandteile,
  • die normalentflammbar sein müssen

Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2.

DIN 4102-1:1998-05
in Verbindung mit
DIN 4102-16:2015-09
ÜH
C 3.3 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die normalentflammbar sein müssen. Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2 DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜH
C 3.4 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und
  • die nichtbrennbar sein müssen, mit brennbaren Bestandteilen,
  • die schwerentflammbar sein müssen, ausgenommen Bodenbeläge
DIN 4102-1:1998-05
in Verbindung mit
DIN 4102-16:2015-09
ÜZ
C 3.5 Bodenbeläge, die schwerentflammbar sein müssen, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind und die nicht EN 13813 oder EN 14041 oder EN 14904 oder EN 14342 oder EN 15285 entsprechen DIN 4102-1:1998-05
Tabelle 1.2.1 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02 und
DIN EN ISO 9239-1:2010-11
in Verbindung mit Anlage C 3.8
ÜZ
C 3.6 Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer (2012-11) ÜHP
C 3.7 Armaturen und Geräte der Wasserinstallation, an die hinsichtlich des Geräuschverhaltens Anforderungen gestellt werden DIN EN ISO 3822-1:2009-07
DIN EN ISO 3822-2:1995-05
DIN EN ISO 3822-3:2018-04
DIN EN ISO 3822-4:1997-03
ÜHP
C 3.8 Beschichtungsstoffe zum Beschichten von Beton-, Putz- und Estrichflächen in Auffangwannen und Auffangräumen für die Lagerung von
  • Heizöl EL,
  • ungebrauchten Verbrennungsmotoren- und Kraftfahrzeuggetriebeölen,
  • Gemischen aus gesättigten und aromatischen Kohlenwasserstoffen mit einem Aromatengehalt von ≤ 20 Masse-% und einem Flammpunkt von > 60 °C sowie
  • Öle (z.B. Transformatoren- und Hydrauliköle), die sich diesen Gemischen zuordnen lassen
Bau- und Prüfgrundsätze (BPG) Beschichtungen von Auffangräumen (2017-08) ÜZ
C 3.9 Niet- und schraubenartige Verbindungen und niet- und schraubenartige Befestigungen für geregelte Außenwandbekleidungen DIN 18516-1:2010-06

Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.2

ÜHP
C 3.10 Mit Scheitholz befeuerte Backöfen mit offenem oder geschlossenem Feuerraum DIN 18880-2:1991-08

Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.3

ÜHP
C 3.11 Metall-Kunststoff-Verbundprofile für lastabtragende Rahmentragwerke von Türen, Fenstern, Fensterwänden und Vorhangfassaden sofern diese nicht Komponenten der Türen, Fenster, Fensterwände und Vorhangfassaden sind Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen, Abschnitt 3.2 (1986-08) ÜH
C 3.12 Oberflächenbeschichtungsstoffe OS 7 und OS 10 für Beton für Instandsetzungen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungs-Richtlinie) - SIBR, Teil 2 (2001 -10) und Teil 4 (2001 -10)
Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.4 und
DIN 4102-1:1998-05 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜZ
C 3.13 Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung, deren Tragfähigkeit mit Hilfe von Versuchen ermittelt wird DIN EN 1065:1998-12 ÜZ
C 3.14 Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen Vorhänge DIN 18095-1:1988-10
DIN 18095-3:1999-06
ÜH
C 3.15 Zubehörteile (nicht geregelte) für Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen einachsige Türbänder und absenkbare Bodendichtung DIN 4102-18:1991-03
in Verbindung mit
DIN 18095-1:1988-10
ÜH
C 3.16 Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe für die Abdichtung von befahrbaren Flächen TL/TP-BEL-B Teil 3 (Ausgabe 1995) und TL/TP-BEL-EP (Ausgabe 1999)
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜZ
C 3.17 Selbsttätig schließende Zapfventile DIN EN 13012:2012-09 ÜHP
C 3.18 Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung DIN 18008-4:2013-07,
nach Anhang A, Anhang D und Anhang E;

Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.5

ÜH
C 3.19 Punkthalter ohne Kugelgelenk mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-3:2013-07, Anhang D ÜH
C 3.20 Vorgefertigte begehbare Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-5:2013-07, Anhang A ÜH
C 3.21 Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende, aussteifende und raumabschließende Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben für die Anforderungen des Brandschutzes:
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - M-HFHHolzR (2004-07)
unter Beachtung von a 2.2.1.4

für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-3:2015-11,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1, -2:2013-06
für die Absturzsicherung:
ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" (1985-06)

ÜZ
C 3.22 Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Holzbauteile Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Holzbauteile (2006-01) ÜHP
C 3.23 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl nach EN 10216-1 für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 3.24 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl nach EN 10217-1 für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 3.25 "Stoffe zur Abdichtung erdberührter Bauteile gegen drückendes Wasser und im Übergang auf wasserundurchlässige Bauteile" gestrichen in der VV TB NRW 2019/1
C 3.26 Mineralische Dichtungsschlämmen und flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen für Bauwerksabdichtungen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für starre und flexible mineralische Dichtungsschlämmen sowie flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen für die Abdichtung von Bauwerken (PG-MDS/FPD) (2016-11) ÜHP
C 3.27 Produkte für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Plattenbelägen
  • für Wände und Böden im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen nichtdrückendes Wasser bei hoher Beanspruchung wie z.B. in Nassräumen im öffentlichen und gewerblichen Bereich
  • für Behälter und Becken im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen Füllwasser wie z.B. bei Schwimmbecken
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen
  • Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungen (PG AIV-F) (2018-03),
  • Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen (PG AIV-B) (2018-03),
  • Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen (PG AIV-P) (2018-03)
ÜHP
C 3.28 Flüssigkunststoffe für die Bauwerksabdichtung Prüfgrundsätze zur Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Flüssigkunststoffe für Bauwerksabdichtung (PG-FLK) (2019-07) ÜHP
C 3.29 Dachabdichtungen mit Flüssigkunststoffen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Dachabdichtungen mit Flüssigkunststoffen
Anlage C 3.6
ÜHP
C 3.30 Abdichtungen für Fugen und Übergänge in bzw. auf wasserdichten Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich, die nicht den Produkten C 2.10.2 und C 2.10.3 in Kapitel C 2 zugeordnet werden können Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich (PG-FBB) Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte, Übergänge und Anschlüsse (September 2017) Teil 2: Abdichtungen für Bewegungsfugen (September 2017) ÜHP
C 3.31 Aufsätze für Montageabgasanlagen, sofern nicht durch
DIN EN 13502:2003-01,
DIN EN 16475-7:2016-05 und
DIN EN 14989-1:2007-05 erfasst
DIN CEN/TS 16134:2011-11 ÜH
C 3.32 Vorgefertigte zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare und vorgefertigte durchsturzsichere Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-6:2018-02, Anhang A ÜH

Anlagen Teil C 3

Anlage C 3.1

Lüftungsleitungen

Eine runde oder vierseitige rechteckige Lüftungsleitung mit maximalen Abmessungen nach DIN EN 1366-1:2014-12, Tabelle 6, kann als L ... nach DIN 4102-6:1977-09 klassifiziert werden, wenn die Lüftungsleitung mit den Normmaßen nach DIN EN 1366-1:2014-12, Abschnitt 6.1 während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-1:2014-12, Abschnitt 11, erfüllt hat.

Eine Lüftungsleitung mit den Nenn-Innenabmessungen des luftführenden Querschnitts von 1250 mm x 1000 mm < B x H = 2500 mm x 1250 mm bzw. einem Nenn-Innendurchmesser von 1000 mm < D ≤ 1250 mm kann als L ... nach DIN 4102-6:1977-09 klassifiziert werden, wenn

und wenn

Anlage C 3.2

Der charakteristische Wert der Tragfähigkeit für die Verbindungen und Befestigungen ist jeweils das aus den Prüfergebnissen ermittelte 5 % Quantil mit 75 %iger Aussagewahrscheinlichkeit.

Anlage C 3.3

Das Prüfverfahren nach DIN 18880-2:1991-08 und der mitgeltenden DIN 18880-1:1991-08 ist auf die für den Einsatz von Scheitholz und für den Betrieb als Pizzaofen relevanten Bedingungen zu beschränken. Insbesondere sind dies:

Bezüglich der Aufstellungs- und Bedienungsanleitung ist DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 7, und für die Kennzeichnung und Beschriftung DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 8, zu beachten.

Anlage C 3.4

- gestrichen in der VV TB NRW 2020/1 -

Anlage C 3.5

Für den versuchstechnischen Nachweis der Tragfähigkeit von punktförmigen Lagerungskonstruktionen (Punkthalter) gilt lfd. Nr. C 3.19.

Für zweiseitig linienförmig gelagerte Einfachverglasungen der Kategorie a darf anstelle des im letzten Satz von DIN 18008-4, A.1.9. geforderten Versuches alternativ auch nur die stoßzugewandte Glastafel mit dem Körner gebrochen werden, welche dann jedoch durch einen Pendelschlag mit einer Fallhöhe von 450 mm zu prüfen ist.

Anlage C 3.6

Die Prüfgrundsätze bestehen aus dem in den Kapiteln 2 - 7 beschriebenen Prüfverfahren der ETAG 005 "Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen", Teile 1 bis 8, veröffentlicht im Bundesanzeiger, Jg. 53, Nr. 200a, 25.10.2001 und Jg. 57, Nr. 102a, 04.06.2005. Weiterhin sind die in lfd. Nr. B 2.2.5.10 genannten Anwendungsregelungen zu beachten.

Anlage C 3.7

Ein Baustoff kann nach B2 nach DIN 4102-1:1998-05 klassifiziert werden, wenn die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 11925-2:2011-02 die Voraussetzung von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.2, erfüllen.

Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2:2011-02 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.

Anlage C 3.8

Ein Baustoff kann nach B1 nach DIN 4102-1:1998-05 klassifiziert werden, wenn die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 11925-2 die Voraussetzungen von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.2, und die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 9239-1 die Voraussetzungen von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.1.2.3, erfüllen.

Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.

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C 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17 Absatz 3 BauO NRW 2018 bedürfen

Aufgrund § 88 Abs. 2 Nr. 4 BauO NRW 2018 wird Folgendes bestimmt:

Lfd. Nr. Bauart anerkanntes
Prüfverfahren nach
1 2 3
C 4.1 Bauarten zur Errichtung von Decken, Dächern, Unterdecken, Doppelböden, Hohlböden, Stützen, Trägern, Unterzügen, Treppen und tragenden Wänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Das gilt nicht für die Teile baulicher Anlagen, an die weitere Anforderungen gestellt werden, wenn die maßgebenden Bauarten von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder wenn es für die maßgebenden Bauarten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-2:1977-09 außer den Abschnitten 6.2.7, 6.2.9 und 6.2.10
(für Brandwände DIN 4102-3:1977-09), oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-2:1999-10,
DIN EN 1365-1:2013-08,
DIN EN 1365-2, -3:2000-02,
DIN EN 1365-4:1999-10
DIN EN 1366-6:2005-02
in Verbindung mit Anlage C 4.6
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-3:2015-11,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1, -2:2013-06 sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2018-02
C 4.2 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden inneren Trennwänden, einschließlich Einbauten (Sanitäreinrichtungen), deren Absturzsicherheit experimentell nachgewiesen werden soll und/oder an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden mit Ausnahme von solchen aus Glas.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

Je nach Bauart gilt:
für die Absturzsicherung:
DIN 4103-1:2015-06
Die folgenden Eigenschaften sind jeweils zusammen mit den Anforderungen der
DIN 4103-1:2015-06 zu erfüllen:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-2:1977-09 außer den Abschnitten 6.2.7 und 6.2.9 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10
in Verbindung mit Anlage C 4.6
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06 sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2018-02
C 4.3 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden Außenwänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-3:1977-09 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10
in Verbindung mit Anlage C 4.6
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 110140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06 sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2018-02
für die Absturzsicherung:
ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" (1985-06)
C 4.4 Bauarten zur Errichtung von Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend -
in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12
und - sofern zutreffend -
in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08
und Anlage C 3.1 des Abschnitts C 3
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06
C 4.5 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus (ggf. wärmeisolierten) Metallrohren,
  • deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung/Streckenisolierung beruht und
  • an die nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.


Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

DIN 4102-11:1985-12
in Verbindung mit Anlage C 4.5 und Anlage C 4.1
C 4.6 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus (ggf. wärmeisolierten) thermoplastischen Kunststoffrohren,
  • deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung/Streckenisolierung beruht,
  • bei denen keine dämmschichtbildenden Baustoffe eingesetzt werden und
  • an die nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

DIN 4102-11:1985-12
in Verbindung mit Anlage C 4.5 und Anlage C 4.1
C 4.7 Bauarten zur Herstellung von Installationsschächten und -kanälen einschließlich der Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-11:1985-12 bzw. als Prüfverfahren für Installationsschachtwände von Installationsschächten auch
DIN 4102-2:1977-09, außer den Abschnitten 6.2.7 und 6.2.9, in Verbindung mit Anlage C 4.6 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06
C 4.8 Bauarten zur Herstellung von Bedachungen, an die Anforderungen hinsichtlich Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

DIN 4102-7:2018-11
in Verbindung mit
DIN SPEC 4102-23:2011 -10 Abschnitte 1, 2, 3, 4 und 7 oder
DIN CEN/TS 1187:2012-03 Prüfverfahren 1 in Verbindung mit
DIN SPEC 4102-23:2011 -10 Abschnitte 1, 2, 3, 4 und 7 oder
DIN CEN/TS 1187:2012-03 Prüfverfahren 1 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 16459:2014-03
Abschnitte 1, 2, 3, 4, 7 und Anhang A
C 4.9 Bauarten zur Herstellung von elektrischen Kabelanlagen, an die Anforderungen hinsichtlich des Funktionserhalts unter Brandeinwirkung gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

DIN 4102-12:1998-11
C 4.10 Bauarten zur Errichtung von Entrauchungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09
DIN V 18232-6:1997-10
in Verbindung mit Anlage C 4.2 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12
in Verbindung mit
DIN EN 1366-8:2004-10
in Verbindung mit Anlage C 4.3
für den Schallschutz:
DIN 52210-6:2013-07
C 4.11 Bauarten zur Errichtung von Entrauchungsleitungen, an die keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. DIN V 18232-6:1997-10
in Verbindung mit Anlage C 4.4
C 4.12 Bauarten für absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-4:2013-07
Anhang A, Anhang D und Anhang E
Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.5 des Kapitels C 3
C 4.13 Bauarten für begehbare Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung und Resttragfähigkeit DIN 18008-5:2013-07 Anhang A
C 4.14 Polymermodifizierte Bitumendickbeschichtungen (PMBC) als Abdichtung für Übergangsfugen auf wasserundurchlässige/wasserdichte Bauteile Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich (PG FBB)
Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen, Sollrissquerschnitte, Übergänge und Anschlüsse (September 2017)
C 4.15 Bauarten für zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare und durchsturzsichere Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-6:2018-02
Anhang A

Anlagen Teil C 4

Anlage C 4.1
Zu DIN 4102-11:1985-12

Zu Abschnitt 3.1 Nachweis mit Brandversuchen
Abweichend von Abschnitt 3.1 genügt ein Probekörper für die Brandprüfung.

Zu Abschnitt 4.2.3 Probekörper und Prüfanordnung
Abweichend von Abschnitt 4.2.3 wird auf die Durchführung von Brandprüfungen an Rohrpost- und Staubsaugleitungen bei einem Arbeitsdruck von -0,5 bar verzichtet.

Zu Abschnitt 4.2.4.1 Brandversuch mit minimaler Beanspruchung
Der Abschnitt 4.2.4.1 entfällt.

Zu Abschnitt 4.2.4.2 Brandversuch mit der Einheits-Temperaturzeitkurve
Abweichend von Abschnitt 4.2.4.2 entfallen die Messstellen zur Ermittlung der mittleren Temperaturerhöhung in 10 cm und 60 cm Abstand von Wand oder Decke.

Zu Abschnitt 4.2.4.3 Brandversuch mit Schwelfeuerbeanspruchung
Der Abschnitt 4.2.4.3 entfällt.

Anlage C 4.2

Abweichend von DIN V 18232-6:1997-10 ist die Leckage der Entrauchungsleitung der Kategorie 3 der vorgenannten Norm bei Brandbeanspruchung mit der Sauerstoff-Messmethode nach DIN EN 1366-8:2004-10 für die darin aufgeführten Druckstufen 1 oder 2 oder 3 zu bestimmen.

Anlage C 4.3

Eine Entrauchungsleitung kann als Kategorie 3 nach DIN V 18232-6:1997-10 klassifiziert werden, wenn sie die Prüfungen nach DIN EN 1366-1:2014-12 (Leitung a bei einem Druck von -500 Pa) bestanden hat und während einer Prüfdauer von ≥ 30 Minuten bei einer Temperaturbeanspruchung nach DIN EN 11363-1:2012-10 die Anforderungen nach DIN EN 11366-8:2004-10, Abschnitt 11.3.2, Dichtheit; nach Abschnitt 11.3.3, Raumabschluss; nach Abschnitt 11.3.4, Wärmedämmung und nach Abschnitt 11.3.5, Querschnittsverringerung erfüllt hat.

Anlage C 4.4

Abweichend von DIN V 18232-6:1997-10 ist die Leckage der Entrauchungsleitung der Kategorie 2 der vorgenannten Norm bei Brandbeanspruchung mit der Sauerstoff-Messmethode nach DIN EN 1366-8:2004-10 für die darin aufgeführten Druckstufen 1 oder 2 oder 3 zu bestimmen.

Anlage C 4.5

Eine Rohrummantelung/Rohrabschottung kann als R ... nach DIN 4102-11:1985-12 klassifiziert werden, wenn sie die Bedingungen nach DIN 4102-11:1985-12 eingehalten hat, wobei die Prüfung

Anlage C 4.6

1 Nichttragende raumabschließende Trennwände

Eine nichttragende raumabschließende Trennwand kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder

oder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.

2 Tragende raumabschließende Wände

Eine tragende raumabschließende Wand kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder

oder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.

3 Unterdecke (als selbständiges Bauelement)

Eine Unterdecke als selbständiges Bauelement kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder

oder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-2:1999-10 ist ein Versuch mit Beanspruchung der Unterseite und ein Versuch mit Beanspruchung der Oberseite erforderlich. Wenn die Klassifizierung nur von einer Seite erfolgen soll, ist ein Versuch mit Beanspruchung dieser Seite erforderlich.

4 Stützen

Eine Stütze kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder

oder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-4:1999-10 ist ein Versuch erforderlich.

5 Brandwände

Eine Brandwand kann als solche nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder

oder

Die Wände müssen diese Anforderungen ohne Bekleidungen erfüllen. Sie müssen außerdem ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 und DIN EN 1363-2:1999-10, Abschnitt 7, ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.

6 Balken/Unterzüge

Ein Balken/Unterzug kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn er entweder

oder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-3:2000-02 ist ein Versuch erforderlich.

7 Decken/Dächer

Eine Decke/ein Dach kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie/es entweder

oder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-2:2000-02 ist ein Versuch erforderlich.

8 Installationsschächte und -kanäle

Ein Installationsschacht/-kanal kann als I ... nach DIN 4102-11:1985-12 klassifiziert werden, wenn er entweder

oder

oder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.

9. Doppelböden/Hohlböden

Ein Doppelboden/Hohlboden kann als F... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn er entweder die Bedingungen an ein horizontales raumabschließendes Bauteil nach DIN 4102-2:1977-09 - unter einer Mindestlast von 1,5 kN/m2 im Brandfall - eingehalten

oder

nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-6:2005-02 bei Brandbeanspruchung nach der Einheits-Temperaturzeitkurve geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-6:2005-02 ist mindestens ein Versuch erforderlich. Die Brandprüfung ist mit einer Mindestlast von 1,5 kN/m2 durchzuführen.

Für den Anwendungsfall eines Doppelbodens nach Abschnitt 4.1 der Muster-Systembödenrichtlinie bezieht sich die Beurteilung bei der Bauteilprüfung nach DIN 4102-2:1977-09 bzw. nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-6:2005-02, jeweils unter einer Mindestlast von 1,5 kN/m2im Brandfall, nur auf die Tragkonstruktion (Tragplatten und Ständer). Ist deren Tragfähigkeit über mindestens 30 Minuten gegeben, kann die Bewertung "Doppelboden mit feuerhemmender Tragkonstruktion bei Brandbeanspruchung von unten" erfolgen; sie ist sowohl auf dem Deckblatt als auch im Anwendungsbereich des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses anzugeben. Es erfolgt keine Klassifizierung.


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