![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Bau- und Planungsrecht |
![]() |
MsZVO - Mietspiegel-Zuständigkeits-Verordnung
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 26. April 2022
(GV. NRW. Nr. 27 vom 12.05.2022 S. 723)
Gl.-Nr.: 238
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 17 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
§ 1 Zuständigkeit
Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung, Dokumentation und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
§ 2 Berichtspflicht
Das für Wohnen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zu dieser Verordnung zum 30. Juni 2027.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 31.05.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓