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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

MietSchVO NRW - Mieterschutzverordnung NRW
Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereiches bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. Januar 2025
(GV. NRW Nr. 6 vom 06.02.2025 S. 111)
Gl.-Nr.: 238


Archiv 2020

Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1, des § 558 Absatz 3 Satz 3 und des § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften

(Gültig bis 31.12.2025 siehe =>)
(1) Die Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 558 Absatz 3 Satz 2 oder § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besonders gefährdet ist, bestimmen sich jeweils nach der Anlage zu dieser Verordnung. Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 577a Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt acht Jahre.

§ 2 Übergangsregelung

In Fällen der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung vor dem 1. März 2025 sind die Bestimmungen der Mieterschutzverordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 465) weiter anzuwenden.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mieterschutzverordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 465) außer Kraft.

(2) § 1 Absatz 1

(1) Die Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 28. Februar 2030 außer Kraft.

.

Örtlicher Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften Anlage
(zu § 1)




.

Begründung zur Mieterschutzverordnung Anlage 2





ENDE

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