umwelt-online: Industriebaurichtlinie NRW (4)
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5.8 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
Neu aufgegriffen wurden Maßnahmen zur Behinderung der Brandausbreitung im Bereich der Außenwände. Diese Maßnahmen wurden auf Grund der geregelten Flächengrößen der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte für erforderlich angesehen.
Ebenfalls neu wurden anstelle von Brandwänden zwei sich gegenüberstehende Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen für Industriebauten zugelassen. Damit wird dem Wunsch der Industrie, flexiblere Lösungen zu realisieren, nachgekommen, ohne das Brandschutzniveau zu reduzieren.
5.9 Feuerüberschlagsweg
Die Reduzierung des Feuerüberschlagswegs von 1,5 m auf 1 m ist möglich bei Vorhandensein einer
Die Reduzierung auf 1 m ist nur zulässig, wenn der untere Brandabschnitt oder der untere Brandbekämpfungsabschnitt mit einer selbsttätigen Feuerlöschanlage ausgerüstet ist.
Befindet sich ein Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt oberhalb eines nicht mit einer selbsttätigen Feuerlöschanlage ausgerüsteten Brandabschnitts oder Brandbekämpfungsabschnitts, so ist eine Reduzierung des Feuerüberschlagweges auf 1 m nicht zulässig.
5.10 Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen
Eine besondere Bedeutung mit Blick auf die Brandausbreitung kommt bei ausgedehnten Bauten den großflächigen Bauteilen wie Wänden und Decken zu. Die häufig praktizierte und brandschutztechnische sinnvolle Ausbildung nichtbrennbarer Oberflächen der Außenwände war nicht konsenzfähig. Als Kompromiss wurden die Regelungen der Verkaufsstättenverordnung für die Außenwände hier übernommen.
5.11 Bedachungen
5.11.1 Anforderungen
Ziel dieser Regelung ist, innerhalb eines großen Brandabschnitts oder Brandbekämpfungsabschnitts eine Brandausbreitung über die Bedachung zu behindern. Sie gilt erst ab Dachflächen von mehr als 2500 m2(Hinweis: Die Anforderungen an das Haupttragwerk des Daches sind dem Abschnitt 6.1.2 sowie der Tabelle 8 in Verbindung mit den Abschnitten 7.2.1 bis 7.2.3 Industriebaurichtlinie zu entnehmen). Sie ergänzt die Anforderungen des § 35 Abs. 1 BauO NRW (Harte Bedachung).
5.11.2 Abweichungen
Keine besonderen Anforderungen werden an Dächer mit einer Fläche bis 3000 m2gestellt, wenn unterhalb dieser Dächer nur Materialien (Stoffe und Waren) gelagert werden, die einschließlich ihrer Verpackungen nicht zu einer Brandweiterleitung unter dem Dach beitragen. Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen und Lager-/Transporthilfsmittel bei, die nichtbrennbar sind und die nur schwer zur Entflammung gebracht werden können und dann nur bei anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit weiterbrennen. Dabei ist das System aus Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und Zuordnung der Packung zum Packgut zu beachten. Zur Brandausbreitung tragen z.B. nicht bei: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen, Blechcontainer, rieselfähige, nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken, anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.
5.11.3 Dachdurchdringungen
Ziel dieser Regelung ist es, eine Brandübertragung über Dachdurchdringungen (wie z. .B. Aufsetzkränze, Rohr- sowie Leitungsdurchführungen) vom Inneren eines Gebäudes in die Bedachung bzw. umgekehrt zu behindern. Anforderungen an konstruktive Ausführungen, die eine Brandübertragung bei Dachdurchdringungen ausreichend behindern, sind z.B. in DIN 18234 erläutert.
5.12 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
Die Regelungen für brandschutztechnische Einrichtungen und betrieblichen Brandschutz wurden hier zusammengefasst.
Neu eingeführt wurde das Erfordernis zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Gerade der betriebliche Brandschutz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Bränden. Er kann eine kostengünstige Art des Brandschutzes darstellen. Der Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.
Die negativen Erfahrungen bei Brandfällen in ausgedehnten Gebäuden im Bereich der Funkkommunikation führte für Industriebauten mit einer Fläche der Geschosse von mehr als 30.000 m2 zu der Forderung, Vorkehrungen zu treffen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.
Brandmeldeanlagen, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind, sind mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen nach DIN VDE 0833-2 auszuführen. "Zuständige Feuerwehralarmierungsstelle" ist die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr.
Für Industriebauten mit Werkfeuerwehr ist die Betriebsart OM zulässig.
6 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung
6.1 Risikobetrachtung
Sofern die Brandbelastung nicht durch objektspezifische Festlegungen im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes und durch bauaufsichtliche Auflagen begrenzt wird, muss sich die Festlegung der zulässigen Flächen "nahtlos" an die Regelungen der BauO NRW anbinden; dies betrifft insbesondere die mehrgeschossigen Gebäude. Dies spiegelt sich beispielsweise in der zulässigen Fläche von 1500 m2für viergeschossige Industriebauten der Sicherheitskategorie K 1.
Die Festlegungen zulässiger Brandabschnittsflächen gehen harmonisch in das Sicherheitskonzept der DIN 18230-1 über, für das als Grenzwert zulässige Brandbekämpfungsabschnitte erdgeschossiger Gebäude mit einem flächendeckenden Sprinklerschutz in der Größe von 10.000 m nachgewiesen worden sind.
6.2 Festlegung von Brandabschnittsflächen
Die Flächen wurden unter dem Grundsatz festgelegt, dass in Übereinstimmung mit den Regelungen der BauO NRW erdgeschossige Industriebauten eine Konstruktion mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 und mehrgeschossige Industriebauten mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90 aufweisen müssen.
Die Tabellenwerte ergeben sich aus der Anwendung des Verfahrens nach Abschnitt 7 unter folgenden Annahmen:
F 1 gemäß Tabelle 3 = 1,0 (tä> 90 mm)
F 2 gemäß Tabelle 4
F 3 gemäß Tabelle 5 = 1,0 (erdgeschossige Gebäude)
F 4 gemäß Tabelle 6
F 5 gemäß Tabelle 7 = 1,0 (klassifizierte Geschossdecken mit klassifizierten Abschlüssen bzw. Abschottungen)
Eine Unterbemessung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile von 90 min für mehrgeschossige und von 30 min für erdgeschossige Gebäude wird durch Reduzierung auf die Größen der Brandabschnittsflächen gemäß Tabelle 1 ermöglicht.
Demgegenüber führt eine Erhöhung der sonst erforderlichen Feuerwiderstandsdauer nicht zu einer Sicherheitssteigerung, die größere Flächen zulassen würde.
Hinweis: Die Fußnote 3) in Tabelle 1 gestattet in diesen Fällen eine Größe von Brandabschnittsflächen die sich aus den höchstzulässigen Abständen von Brandwänden gemäß der BauO NRW ergibt.
Industriebauten dürfen ohne Bemessung der Baukonstruktion errichtet werden, wenn es sich um erdgeschossige Gebäude handelt, deren Breite maximal 40 m beträgt, um der Feuerwehr wirksame Löschmaßnahmen zu ermöglichen, und die Wärmeabzugsflächen von mindestens 5% der Brandabschnittsfläche besitzen, um bei der nicht limitierten, also als hoch anzunehmenden Brandbelastung für eine qualifizierte Wärmeentlastung zu sorgen. Ausgenommen von letztgenannten Zusatzanforderungen sind Industriebauten mit flächendeckender selbsttätiger Feuerlöschanlage.
Ziel dieser erleichternden Regelungen für erdgeschossige Industriebauten ist es einerseits, im Brandfall hinreichend gute Bedingungen für die Brandbekämpfung zu schaffen, und andererseits für den Fall eines möglichen Totalschadens keine nicht mehr sicherheitsrelevanten und damit überzogenen Anforderungen an die Tragfähigkeit der Konstruktion zu stellen. Dabei wird in Rechnung gestellt, dass auch Bauteile und Konstruktionen, die nicht speziell für den Brandfall bemessen werden, einen gewissen Feuerwiderstand aufweisen, der unter den geregelten Randbedingungen im allgemeinen für das Erreichen der bauaufsichtlichen Schutzziele ausreicht.
Für mehrgeschossige Industriebauten kann auf einen qualifizierten Feuerwiderstand nicht verzichtet werden, wohl aber wird eine Reduzierung der Feuerwiderstandsdauer für zwei- und dreigeschossige Gebäude in genau festgelegten Grenzen berücksichtigt: Das Risiko sinkt, wenn die zulässige Fläche kleiner wird, demzufolge ist auch eine risikogerechte Abminderung der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse des Tragwerks erfolgt. Hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer unterbemessene zwei- und dreigeschossige Industriebauten werden entsprechend reduzierte Brandabschnittsflächen zugeordnet.
Als Flächen für den Wärmeabzug sind für die erleichternden Regelungen des Abschnitts 6 nur solche Flächen anrechenbar, die den Bedingungen der DIN 18230-1 (dort Abschnitt 8.2 und Erläuterung D.13) genügen. Im Geschossbau sind diese Flächen in der Regel als Wandöffnungen nachzuweisen. In Anbetracht der Bedeutung der Erleichterungen erscheint eine Mindestgröße von 5% bei der Größenordnung der betreffenden Flächen für Gebäude ohne Nachweis der Brandbelastung angemessen und auch realisierbar. Sofern vorgenannten Bedingungen nicht entsprochen wird, ist eine Reduzierung der Bauteilanforderungen gegebenenfalls über den Nachweis mit DIN 18230-1 in Verbindung mit dem Verfahren nach Abschnitt 7 der Industriebaurichtlinie möglich.
6.3 Besondere Anforderungen an Lagergebäude
Bei der Erarbeitung dieser Regelung war man sich bewusst, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen nur bedingt die Möglichkeit der Brandbekämpfung durch die öffentliche Feuerwehr unterstützen. (Hätte man das Schutzziel der Beherrschung eines Lagerabschnitts abdecken wollen, so dürften die Flächen nur die Größenordnung von 20 m x 20 m aufweisen.)
Durch eine Unterteilung der Lagergebäude ohne selbsttätige Feuerlöschanlage in Lagerabschnitte von höchstens 1200 m2soll die Brandausbreitung behindert und für die Feuerwehr eine Möglichkeit für die Brandbekämpfung geschaffen werden.
In Lagergebäuden und in Gebäuden mit Lagerbereichen mit Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m ist ein Löschangriff durch die Feuerwehr nicht möglich. Deshalb wird bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m für diesen Bereich eine selbsttätige Feuerlöschanlage gefordert.
7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandbekämpfungsabschnitte im Rechenverfahren nach DIN 18230-1
7.1 Grundsätze des Nachweises
Aus den Nachweisen für Teilflächen eines Brandbekämpfungsabschnittes können sich höhere Anforderungen als aus dem globalen Nachweis ergeben.
Bei erforderlichen Feuerwiderstandsdauern von mehr als 90 min kann das Verfahren nach Abschnitt 7 der Industriebaurichtlinie nicht angewendet werden, weil das Bemessungsverfahren nach Abschnitt 7.5.1 der Industriebaurichtlinie auf eine rechnerische Brandbelastung abgestellt ist, die zu einer erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von 90 min führt. Die Faktoren F1 bis F5 sind für die Flächenberechnung für diesen Fall nicht ausgelegt. In diesen Fällen können die brandschutztechnischen Nachweise über das Verfahren nach Abschnitt 6 der Industriebaurichtlinie oder mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens nach Abschnitt 4.3 der Industriebaurichtlinie geführt werden.
Die Einstufungen der Bauteile nach ihrer Bedeutung in Brandsicherheitsklassen weicht teilweise von den Regelungen in DIN 18230-1 ab. Die Anforderungen an die erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und an die Brennbarkeit der Baustoffe ist jedoch abschließend in der Industriebaurichtlinie geregelt.
An die Feuerwiderstandsfähigkeit der Dachkonstruktion werden Anforderungen gestellt, weil im Industriebau üblicherweise große Flächen vorliegen können und der Einsturz der Dachkonstruktion ein zu berücksichtigendes Risiko darstellen kann. Bei diesen großen Dachflächen kann auch ein Feuerwehreinsatz von der Dachfläche vorgetragen werden. Daher werden an untergeordnete Bauteile brandschutztechnische Anforderungen durch Einstufung in die Brandsicherheitsklasse SKbl gestellt. Wenn von einem derartigen Feuerwehreinsatz im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle nicht ausgegangen werden muss, brauchen keine Anforderungen an diese Bauteile gestellt zu werden. Bauteile zur Verhinderung der Entstehung von kinematischen Ketten (aussteifende Bauteile) werden in die Brandsicherheitsklasse SKb2 eingestuft.
Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen einschließlich ihrer Unterstützungen insbesondere auch bei einer brandschutztechnischen Infrastruktur, die zu einem αL < 1 (nach DIN 18230-1) führt, mindestens für die äquivalente Branddauer tF ausgelegt werden. Eine Abminderung durch αL bei der Ermittlung von erf tFdarf nur soweit in Ansatz gebracht werden, dass erf tF nicht kleiner als tF wird.
Getrennte Nachweise sind erforderlich für die Ermittlung der zulässigen Flächen und die Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen.
Für die Ermittlung der zulässigen Flächen ist die thermische Belastung des Tragwerkes, die äquivalente Branddauer tä nach DIN 18230-1, maßgebend. Werkfeuerwehren, automatische Brandmeldeanlagen, selbsttätige Feuerlöschanlagen, halbstationäre Löschanlagen werden in dem nach Abschnitt 7.5 der Industriebaurichtlinie zu führendem Nachweis mit Hilfe des Faktors für die brandschutztechnische Infrastruktur berücksichtigt. Die bei einem Löschangriff zu erwartenden Schwierigkeiten werden durch Faktoren für Lage des Geschosses, für die Anzahl der Geschosse im Brandbekämpfungsabschnitt und für die Öffnungen in Decken innerhalb des Brandbekämpfungsabschnittes berücksichtigt.
Das Verfahren ermöglicht aufgrund der Risikobewertung mit mehreren Faktoren eine stufenlose Festlegung der zulässigen Flächen und vermeidet die bisherigen Flächensprünge, die sich auf Grund der Einteilung der Brandbekämpfungsabschnitte in Brandschutzklassen ergaben. Maßgebender Faktor für die Bestimmung der zulässigen Flächen ist die thermische Beanspruchung der Bauteile im Brandfall. Damit wird das Risiko für den Brandfall deutlich dargestellt.
Die Bemessung der Bauteile des Brandbekämpfungsabschnittes ist getrennt zu führen. Maßgebend für die Bemessung der Bauteile ist die erforderliche Feuerwiderstandsdauer unter Berücksichtigung ihrer Brandsicherheitsklasse und der brandschutztechnischen Infrastruktur.
Für erdgeschossige Industriebauten, die den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.2 der Industriebaurichtlinie entsprechen, ist die brandschutztechnische Bemessung der Bauteile nicht erforderlich. Maßgebend für die zulässigen Flächen sind die äquivalente Branddauer, die Sicherheitskategorie und die Breite des Gebäudes. Es wird davon ausgegangen, dass für den Löschangriff der Feuerwehr entweder ausreichende Sicherheit aufgrund der geringen äquivalenten Branddauer besteht oder der Löschangriff wegen der geringen Breite des Gebäudes nur von außen erfolgt.
7.2 Brandsicherheitsklassen
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind maßgebend für die Bemessung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile. Sofern sich Abweichungen von den Abschnitten 9.1 und 9.2 der DIN 18230-1 ergeben, sind die Bestimmungen des Abschnittes 7.2 der Industriebaurichtlinie maßgebend.
Für Wände, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen, ist zu beachten, dass diese entsprechend der Fußnote der Tabelle 8 der Industriebaurichtlinie die Anforderungen der Abschnitte 4.2.1 und 4.2.4 der DIN 4102-3 erfüllen müssen. Die Bestimmung führt dazu, dass die Wände in der Bauart. von Brandwänden auszuführen sind. Abweichungen sind für aussteifende Bauteile entsprechend Abschnitt 7.4.5 der Industriebaurichtlinie möglich, wenn sie redundant vorhanden sind.
Klargestellt wird, dass an untergeordnete Bauteile wie z. B nichttragende Trennwände, Bauteile, die ausschließlich die Dachhaut tragen, und nichttragende Außenwände keine Anforderungen gestellt werden.
7.3 Brandschutzklassen
Tabelle 2 ermöglicht es, der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer für die Sicherheitsklasse SKb3 die Brandschutzklassen BK I bis BK V zuzuordnen. Die Brandschutzklassen sind jedoch nicht mehr Kriterium unterschiedlicher Anforderungen in der Richtlinie. Der Begriff Brandschutzklasse hat sich jedoch als häufig genutztes. Synonym für die Einteilung und Bewertung von Industriebauten bewährt. Er wird auch in anderen Vorschriften für Regelungen verwendet.
7.4 Brandbekämpfungsabschnitte
Nach Abschnitt 7.4.2 der Industriebaurichtlinie sind Brandbekämpfungsabschnitte in Flächen von höchstens 10.000 m2durch Verkehrswege mit einer Breite von mindestens 5 m zu unterteilen.
Zur Unterteilung sind die in den Industriebetrieben für den innerbetrieblichen Transport eingerichteten Wege, zulässig, wenn sie für die öffentliche Feuerwehr zugänglich sind. Mit der Breite von 5 m soll sowohl die Befahrbarkeit sichergestellt werden, als auch durch weitere Unterteilung eine mindestens zeitweise Verhinderung der Brandausbreitung erreicht werden.
Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr oder einer selbsttätigen Löschanlage oder einer Brandbelastung bis zu 100 kWh/m2genügen Verkehrswege bzw. Unterteilungen mit mindestens 3,5 m Breite. Für Werkfeuerwehren wurde vorausgesetzt, dass diese über geeignete Fahrzeuge und Löschrichtungen verfügen.
Bei der Bemessung der Bauteile, die Brandabschnitte trennen oder trennende Bauteile unterstützen, wie z.B. Wände und Decken, muss die erforderliche Feuerwiderstand der äquivalenten Branddauer entsprechen. Es darf damit die brandschutztechnische Infrastruktur nicht berücksichtigt werden (αL = 1,0). Außerdem gehen Erhöhungen (γ in DIN 18230-1) aus Risikobetrachtungen in der Fläche und der Anzahl der Geschosse) nicht in die Betrachtungen ein. Mit dieser Bestimmung dass auch bei Ausfall oder Versagen eines Löschangriffes der Werkfeuerwehr oder der selbsttätigen Löschanlage der benachbarte Abschnitt entsprechend den Anforderungen der BauO NRW gesichert ist.
In Abschnitt 7.4.6 der Industriebaurichtlinie werden Nachweise für Trennwände zwischen Brandbekämpfungsabschnitten und für Bauteile gefordert, die Decken von Brandbekämpfungsabschnitten unterstützen. Mit dieser Forderung wird Rechnung getragen, dass nach DIN 18230-1 die Auswirkung eines Brandes auf Wände und Stützen, die direkt dem Brand ausgesetzt sind, nicht ermittelt wird bzw. eine Verteilung der thermischen Belastung über den Raum angenommen ist. Für dem Feuer direkt ausgesetzte Bauteile können sich höhere Belastungen ergeben. Anstelle der nach 7.4.6 der Industriebaurichtlinie erforderlichen Bemessung können für Stützen auch örtlich konstruktive Maßnahmen ausreichen.
7.5 Risikobetrachtungen zur Festlegung der zulässigen Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten
Die Nachweise nach den Regelungen des Abschnitts 7 der Industriebaurichtlinie beruhen auf der Bewertung der vorhandenen oder vorgesehenen Brandbelastung mit einer abschließenden Festlegung der zulässigen Brandbelastung. Die festgelegte zulässige Brandbelastung Ist für die Bau- und Betriebsgenehmigung eine bedeutende Grundlage; Überschreitungen dieser Werte können zu einem neuen Genehmigungsverfahren und zu weitergehenden Brandschutzmaßnahmen führen. Das Verfahren verlangt grundsätzlich, dass die Bauteile entsprechend der nach DIN 18230-1 ermittelten erforderlichen Feuerwiderstandsdauer bemessen werden. Unter dieser Prämisse wurden die Flächenregelungen getroffen.
Die Regelungen des Abschnitts 7 der Industriebaurichtlinie berücksichtigen daher als primäres Risikomerkmal die bewertete Brandbelastung - ausgedrückt in der äquivalenten Branddauer nach DIN 18230-1 - als Maßstab für die mögliche Brandentwicklung bzw. für die Brandeinwirkung auf die Konstruktion. Neben der "maximalen Brandintensität" sind bei der Risikobeurteilung die wesentlichen Einflussparameter für eine wirksame Brandbekämpfung durch die Feuerwehr eingeflossen.
Unterstützend wirken die brandschutztechnischen Infrastrukturmaßnahmen; sie führen zu einer Vergrößerung der zulässigen Flächen.
Als erschwerend für die Brandbekämpfung werden folgende Parameter für mehrgeschossige Gebäude und Brandbekämpfungsabschnitte bewertet und in die Flächenfestlegung eingebunden:
Diese Parameter führen zu einer Reduzierung der zulässigen Flächen.
Die Werte und Faktoren sind unter maßgeblicher Mitwirkung der Feuerwehren so festgelegt worden, dass sich
Vorstehende Überlegungen haben für Industriebauten zu einem zweiteiligen Sicherheitskonzept geführt:
Insbesondere ist es mit diesem neuen Regelwerk zulässig, Maßnahmen der brandschutztechnischen Infrastruktur nun sowohl bei der Bemessung der Bauteile nach DIN 18230-1 als auch bei dem Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie - bei der Festlegung der zulässigen Flächen - zu berücksichtigen. Das Verbot der sogenannten "Doppelanrechnung" von Brandschutzmaßnahmen ist nunmehr aufgehoben.
7.5.1 Brandabschnittsflächen bis zu 60.000 m2
Die Neuregelung besteht aus einem Produktansatz, der verschiedene - voneinander unabhängige - risikobestimmende Faktoren miteinander kombiniert. Das Verfahren und die einzelnen Faktoren wurden so gewählt, dass eine Vereinheitlichung und eine Harmonisierung der verschiedenen Verfahren möglich ist und gleichzeitig bestimmte "Eckwerte" eingehalten werden. Aus diesen Überlegungen resultiert eine "rechnerische Bezugsfläche" von 3000 m2als Basiswert für diesen Nachweis.
Es ist zu beachten, dass die sich aus der angegebenen Formel ergebenden Flächenwerte, zulässige Geschossflächen sind, so dass sich die zulässige Fläche des gesamten Brandbekämpfungsabschnittes aus dem jeweiligen Vielfachen dieser Werte errechnet. Es ist nicht zulässig, in einem Geschoss die zulässige Geschossfläche zu überschreiten, wenn "als Ausgleich" in einem anderen Geschoss dieses Brandbekämpfungsabschnittes eine entsprechend kleinere Fläche realisiert wird: Grund hierfür ist der Ansatz, wonach das Risiko geschossweise bewertet worden ist und die festgelegten Werte gleichzeitig Grenzwerte für das akzeptierte Restrisiko aus bauaufsichtlicher Sicht markieren.
7.5.2 Brandabschnittsflächen mit mehr als 60.000 m2
Es wurde die Notwendigkeit gesehen, für erdgeschossige Industriebauten mit Brandbekämpfungsabschnitt - Größen von mehr als 60.000 m2Voraussetzungen zu schaffen nahmen zu regeln, die solche Brandbekämpfungsabschnitte ermöglichen. Bei der Risikobeurteilung für diese übergroßen Brandbekämpfungsabschnitte wurde davon ausgegangen, dass sich Brandszenarien auf der Fläche eines Teilabschnitts von bis zu 10.000 m2 beherrschen lassen.
Insofern wurden ergänzende Brandschutzmaßnahmen dahingehend festgelegt, dass die übergroßen Brandbekämpfungsabschnitte in etwa dem Brandrisiko der Brandschutzklassen (BK) I entsprechen, auch wenn die zulässige Brandbelastung deutlich höher ist, als sie der BK I im Regelfall zugrunde liegt.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nach DIN 18230-1 sind die in der Erläuterung genannten Voraussetzungen für die Ermittlung der Sicherheitsbeiwerte γ einzuhalten. Bei den Flächenfestlegungen sind außerdem die Regelungen Richtlinie in Abschnitt 7.5.2 der Industriebaurichtlinie zu erfüllen.
7.6 Anforderungen an Bauteile
7.6.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile
Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile sind in der Tabelle 8 der Industriebaurichtlinie bestimmt.
7.6.2 Brandbekämpfungsabschnitte ohne Bemessung der Bauteile bei erdgeschossigen Industriebauten
Eine Risikobewertung für erdgeschossige Industriebauten hat ergeben, dass unter bestimmten Randbedingungen auf die brandschutztechnische Bemessung der Konstruktion verzichtet werden kann und beispielsweise Industriebauten mit einer Konstruktion aus ungeschütztem Stahl weiterhin statthaft sind, auch wenn eine erforderliche Feuerwiderstandsdauer von mehr als 15 min berechnet wird. Wichtig für diese weitergehende Erleichterung ist neben der Wahrung des Bestandsschutzes aus der Industriebaurichtlinie in der Fassung Oktober 1989 insbesondere eine Eingrenzung der möglichen Brandeinwirkung auf die Bauteile - ausgedrückt in der zulässigen äquivalenten Branddauer nach DIN 18230-1 - in Verbindung mit der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur.
Als Akzeptanzkriterien für die verbleibenden Restrisiken wurden vor allem die bauaufsichtlichen Schutzziele
herangezogen; Fragen des Personenschutzes sind durch die Regelungen der Rettungswege an anderer Stelle der Richtlinie bereits abschließend behandelt.
Die Regelungen der Tabelle 9 der Industriebaurichtlinie greifen entsprechende Festlegungen der "alten" Industriebaurichtlinie auf und schaffen einen "nahtlosen" Anschluss an die Richtwerte der anderen Flächenfestlegungen.
Erdgeschossige Industriebauten nach Abschnitt 7.6.2 der Industriebaurichtlinie sollen statisch konstruktiv so errichtet werden, dass im Brandfall bei Versagen eines Bauteiles nicht ein plötzlicher Einsturz des gesamten Haupttragwerkes durch z.B. Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss.
8 Zusätzliche Bauvorlagen und Pflichten des Betreibers
Der Abschnitt 8 der Industriebaurichtlinie regelt die Bauvorlagen, die über die Bauvorlagen, die in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)geregelt sind, hinaus zur Beurteilung eines Industriebaues erforderlich sind. Diese Bauvorlagen bzw. deren Angaben sollen als Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes vor der Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden.
Der Nachweis, dass in Industriebau den Anforderungen der Industriebaurichtlinie entspricht, gilt als Brandschutzkonzept.
9. Anhang
Im normativen Anhang werden Rahmenbedingungen für- solche Nachweisführungen ausreichender Brandsicherheit konkretisiert, die sich auf rechnerische Brandsimulationen - insbesondere unter Verwendung der Wärmebilanztheorien - abstützen.
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Einführungshinweis
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
- Industriebaurichtlinie - IndBauR -
RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport vom 28.05.2001 - II a 5 - 190.4
(MBl. NRW. 2001 S. 924)
1. Die nachfolgend abgedruckte Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Industriebaurichtlinie - IndBauR - wird hiermit nach § 3 Abs. 3 BauO NRW als Technische Baubestimmung (Richtlinie) bauaufsichtlich eingeführt.
2. Die Liste der Technischen Baubestimmungen ist wie folgt zu ergänzen:
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Titel | Ausgabe | Fundstelle MBl. NRW/ Bezugsquelle |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
3. Technische Regeln zum Brandschutz
3.3 | Richtlinie | Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Industriebaurichtlinie - - IndBauR - |
Mai 2001 | 2001 S. ............. |
Die Richtlinie ist in ihrem materiellen Inhalt identisch mit der von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU verabschiedeten Muster-Richtlinie (Fassung März 2000); sie regelt die Mindestanforderungen an den baulichen -Brandschutz von Industriebauten.
Nach § 54 Abs. 1 BauO NRW können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden. Über die Notwendigkeit besonderer Anforderungen sowie über die Gestattung von Erleichterungen hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die Notwendigkeit besonderer Anforderungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Sofern ein Antragsteller Erleichterungen von den Vorschriften der Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Rahmen des Brandschutzkonzeptes wünscht, kann er die Industriebaurichtlinie und die darin aufgezeigten verschiedenen Verfahren zugrunde legen um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 BauO NRW vorliegen.
Wird von den Regelungen der Richtlinie Gebrauch gemacht, so muss der Industriebau allen sich daraus ergebenden Anforderungen genügen; eine teilweise Anwendung der Regelungen ist dann nicht zulässig. Bei Änderungen im Bestand ist zu prüfen, ob diese wesentlich sind und Auswirkungen auf das vorhandene Brandschutzkonzept haben, ferner, ob die Industriebaurichtlinie für Teilbereiche angewandt werden kann oder eine Gesamtbewertung nötig ist.
Da die Industriebaurichtlinie für ein breites Spektrum unterschiedlicher Gebäudearten und -nutzungen vorgesehen ist, kann von einzelnen Regelungen dieser Richtlinie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW abgewichen werden, wenn im Rahmen des Brandschutzkonzeptes nachgewiesen wird, dass durch eine andere Lösung in gleicher Weise das Sicherheitsniveau erreicht wird.
Sofern in der Richtlinie nicht höhere Anforderungen gestellt oder geringere Anforderungen gestattet werden, gelten die Anforderungen der Landesbauordnung. Nutzungsänderungen, z.B. infolge von Änderungen des Betriebsablaufes oder des Lagergutes bedürfen der Überprüfung des Brandschutzkonzeptes sowie der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ( § 63 BauO NRW).
Der Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 23.10.1989 V a 5 - 190 "Baulicher Brandschutz im Industriebau" wird aufgehoben.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind, beachtet worden.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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