Garagenverordnung - GarVO NW (2/2)
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§ 10 Wände, Pfeiler, Stützen und Decken
(1) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Mittel- und Großgaragen müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 BauO NW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
Spalte | 1 | 2 | |
Zeile | Gebäude Bauteile | geschlossene Garagen |
offene Garagen |
1a | tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen, Treppenraumwände, Decken, |
F 30-A | A |
1b | in unterirdischen Garagen | F 90-AB | A |
1c | in eingeschossigen Garagen | F 30-B oder A | A |
2 | nichttragende Außenwände | F 30-AB oder A | F 30-AB oder A |
3 | Trennwände nach Absatz 2 | F 90-AB | F 90 AB |
4 | Gebäudeabschlußwände nach § 27 BauO NW | Brandwand | Brandwand |
4a | in eingeschüssigen Garagen | F 90-AB | F 90-AB |
(2) Zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen mit erhöhter Brandlast sind Trennwände anzuordnen.
(3) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen nach der Landesbauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung erfüllen, die an das Gebäude gestellt werden. Für Garagengeschosse als oberste Geschosse des Gebäudes gelten die Mindestanforderungen des Absatzes 1.
(4) Untere Bekleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern sind aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) herzustellen. Untere Bekleidungen aus Baustoffen der Baustoffklasse B 1 mit mineralischer Bindung sind zulässig, wenn sie mit der Decke oder dem Dach im unmittelbaren Verbund stehen, z.B. als verlorene Schalung.
(5) Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffen (B1) ist zulässig, wenn sie eine glatte und dichte Oberfläche haben.
(6) Fußböden müssen undurchlässig gegen Flüssigkeiten sein. Sie müssen über Bodeneinläufe verfügen.
§ 11 Rauchabschnitte
(1) Geschlossene Großgaragen müssen mindestens durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf
betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen mit einer Feststellanlage mit Brandmeldern für die Brandkenngröße Rauch versehen sein; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.
(3) § 28 Abs. 1 BauO NW ist auf Garagen nicht anzuwenden.
§ 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen
(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 verbunden sein.
(3) Öffnungen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Sofern die Öffnungen weniger als 2,50 m vom nächstgelegenen Einstellplatz entfernt sind, müssen diese mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 versehen sein.
§ 13 Rettungswege
(1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, dürfen notwendige Treppen ohne eigene Treppenräume errichtet werden. § 33 Abs. 5 Satz 1 BauO NW ist auf Garagen nicht anzuwenden.
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn kein Treppenraum erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete oder hinterleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Dächer mit Einstellplätzen.
§ 14 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so schaltbar sein, daß während der Betriebszeit die Beleuchtungsstärke mindestens 20 Lux, im übrigen ständig mindestens 1 Lux beträgt. Die Beleuchtungsstärke wird in 0,85 m Höhe über dem Fußboden zwischen den Leuchten in der Mitte der Fahrgassen gemessen.
(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Diese muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux betragen.
§ 15 Lüftung
(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Bereiche der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem zu und Abgangsverkehr genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen
Die Lüftungsschächte müssen
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von Absatz 1 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen ( § 21) zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehaltes an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm3/m3) betragen wird, und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem anerkannten Sachverständigen bestätigt wird.
(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, daß der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm, beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m3 , bei anderen Garagen mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- und Abluftanlage muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.
(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Garagenbenutzer bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.
§ 16 Brandmeldeanlagen
(1) Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben. Bei offenen Großgaragen genügt ein in unmittelbarer Nähe erreichbarer Fernsprechhauptanschluß.
(2) Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
(3) Jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen ist über eine Brandmeldeanlage anzuzeigen.
§ 17 Feuerlöschanlagen
(1) Unterirdische Mittel- und Großgaragen müssen in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe über Wandhydranten an einer nassen Steigleitung verfügen.
(2) Unterirdische Großgaragen müssen in allen Geschossen selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über den Einstellplätzen verteilten Sprühdüsen haben, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient. Das gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht.
§ 18 Betriebsvorschriften für Garagen
(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muß während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson (Garagenwart) ständig anwesend sein.
(2) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO- Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(5) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut "Feuer und Rauchen verboten!" hinzuweisen.
§ 19 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen sind, und für Kraftfahrzeuge in Ausstellungsräumen, Verkaufsräumen, Werkstätten und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge,
§ 20 aufgehoben
§ 21 Prüfungen
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, entprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - ( TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV NW S. 1236) prüfen zu lassen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Großgaragen in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen nach Absatz 1 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch Mittelgaragen prüfen.
(3) Bei Garagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 2.
§ 22 Garagen ohne Fahrverkehr
Die Anforderungen nach § 6, § 9 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 sowie § 15 gelten nicht für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Fahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholplatz an der Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
§ 23 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig nach § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 24 Übergangsvorschriften
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften ( § 18 Abs. 2 bis 5) sowie die Vorschriften über Prüfungen ( § 21) anzuwenden.
(2) Der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen hat Frauenparkplätze ( § 9 Abs. 3) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten.
§ 25 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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