Regelwerk

FeuVO NRW - Feuerungsverordnung - Nordrhein-Westfalen - : Textvergleich der Fassungen 11. März 2008 zu 10. Dezember 2018

Fassung vom 11. März 2008 Fassung vom 10. Dezember 2018
FeuVO NRW - Feuerungsverordnung FeuVO NRW - Feuerungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen - - Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. März 2008 Vom 10. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 12. vom 08.04.2008 S. 338; 29.11.2012 S. 616 12; 10.12.2018 S. 375 aufgehoben) (GV. NRW. Nr. 30 vom 17.12.2018 S. 375)
Gl.-Nr.: 223 Gl.-Nr.: 232
Fn 1
*
Aufgrund von § 85 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie Abs. 7 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615), wird nach Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr des Landtages verordnet: Auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 1 und 5, Absatz 8 und Absatz 9 der Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018 - vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages:
§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs § 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase. Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.
§ 2 Begriffe § 2 Begriffe
(1) Als Nennleistung gilt (1) Als Nennleistung gilt
die auf dem typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung, die auf dem typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,
die in den Grenzen des auf dem typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder die in den Grenzen des auf dem typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder
bei Feuerstätten ohne typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 % ermittelte Leistung. bei Feuerstätten ohne typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 Prozent ermittelte Leistung.
(2) Raumluftunabhängig sind lediglich Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. (2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig.
(3) Bei Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m ist diese Höhe das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten § 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
(1) Für Feuerstätten in Gebäuden muss eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt sein. (1) Für Feuerstätten in Gebäuden ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich.
(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn jeder Aufstellraum

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