Fassung vom 11. März 2008 | Fassung vom 10. Dezember 2018 |
---|---|
FeuVO NRW - Feuerungsverordnung | FeuVO NRW - Feuerungsverordnung |
- Nordrhein-Westfalen - | - Nordrhein-Westfalen - |
Vom
|
Vom 10. Dezember 2018 |
(GV. NRW. Nr.
|
(GV. NRW. Nr. 30 vom 17.12.2018 S. 375) |
Gl.-Nr.:
|
Gl.-Nr.: 232 |
Fn 1 | |
|
|
|
Auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 1 und 5, Absatz 8 und Absatz 9 der Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018 - vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages: |
§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs | § 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs |
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase. | Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase. |
§ 2 Begriffe | § 2 Begriffe |
(1) Als Nennleistung gilt | (1) Als Nennleistung gilt |
die auf dem typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung, | die auf dem typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung, |
die in den Grenzen des auf dem typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder | die in den Grenzen des auf dem typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder |
bei Feuerstätten ohne typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80
|
bei Feuerstätten ohne typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 Prozent ermittelte Leistung. |
(2) Raumluftunabhängig sind
|
(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig. |
|
|
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten | § 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten |
(1) Für Feuerstätten in Gebäuden
|
(1) Für Feuerstätten in Gebäuden ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich. |
|
|
|
(Stand: 30.01.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion