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Regelwerk, Bau und Planung, Geoinformations- und Vermessungsgesetze

ErhE - Erhebungserlass
Erhebung der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. September 2017
(MBl. NRW Nr. 29 vom 05.10.2017 S. 868; 10.12.2019 S. 790 19)
Gl.-Nr.: 71342



1 Vorbemerkung

Das VermKatG NRW (Vermessungs- und Katastergesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) fordert vom amtlichen Vermessungswesen eine Aufgabenerfüllung entsprechend den Anforderungen der Bürger/innen und der Nutzer/innen aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft. Dazu gehört insbesondere, dass ein bestimmter Umfang und eine bestimmte Qualität der Geobasisdaten bei der Bereitstellung garantiert sind.

Das amtliche Vermessungswesen in NRW führt die Geobasisdaten in einem Geobasisinformationssystem ( § 1 Absatz 3 VermKatG NRW). Dieses besteht aus dem Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS), dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) und dem Amtlichen topographischkartographischen Informationssystem (ATKIS). Die Führung der einzelnen Teile und die Erhebung für diese werden in der durch VermKatG NRW und DVOzVermKatG NRW vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung von Landesvermessung, Katasterbehörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und den privilegierten behördlichen Vermessungsstellen wahrgenommen.

Damit das Geobasisinformationssystem den Anforderungen der Nutzer/innen genügen kann, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der zuständigen Stellen unumgänglich. Außerdem ist es notwendig, bereits die Erhebung der Geobasisdaten durch die Vorgabe von Standards zu normieren. Dazu definiert dieser Erlass die Qualität der zu erhebenden Geobasisdaten, den Umfang der Erhebung, die Dokumentation der Ergebnisse und die dabei anzuwendenden Verfahren.

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

1 Grundsätze der Erhebung

1.1 Erhebung

1.1.1 Die Erhebung umfasst alle Maßnahmen der amtlichen Vermessungsstellen zur Erfassung von Geobasisdaten und ihrer Metadaten sowie die Verwendung von Datenbeständen anderer Stellen.

1.1.2 Die Informationen sollen unter Berücksichtigung aller Teile des Geobasisinformationssystems einmal erhoben und mehrfach genutzt werden.

1.2 Qualität

Die Qualität der Geobasisdaten drückt sich durch ihre geometrische Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Vollständigkeit, Flächendeckung, Aktualität und Rechtssicherheit aus.

1.3 Raumbezug

Sämtliche Vermessungen im Liegenschaftskataster und in der Landesvermessung sind an den einheitlichen geodätischen Raumbezug (§ 8 VermKatG NRW) anzuschließen. Dieser wird durch das Raumbezugspunktfeld und den Satellitenpositionierungsdienst SAPOS der deutschen Landesvermessung sowie durch geeignete Vermessungspunkte des Koordinatenkatasters realisiert.

1.4 Verfahrenswahl

Die Verfahrenswahl bei der Erhebung der Geobasisdaten obliegt im Rahmen der Vorschriften der Vermessungsstelle. Die Messverfahren sind an die geforderten Genauigkeiten und die äußeren Bedingungen, zum Beispiel in Bodenbewegungsgebieten, anzupassen.

1.5 Prinzipien der Vermessung

Der Stand der Vermessungstechnik ist zu beachten. Messgeräte werden regelmäßig und bei Bedarf geprüft, kalibriert und justiert. Fehlereinflüsse werden durch Justierung, Messverfahren oder nachträgliche Berücksichtigung in dem Maße minimiert, wie es zur Erreichung der geforderten Genauigkeit notwendig ist. Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit sind sämtliche Messwerte durchgreifend zu kontrollieren.

1.6 Dokumentation der Erhebung

1.6.1 Die Erhebung ist so zu dokumentieren, dass die Ergebnisse und die durchgeführten Arbeitsschritte nachvollziehbar sind. Die Dokumentation erlaubt den Geobasisdaten führenden Stellen unmittelbar die notwendigen Qualitätsprüfungen, um die Fortführungsentscheidung zu treffen, und liefert die zur Fortführung des Geobasisinformationssystems notwendigen Daten.

1.6.2 Zur Optimierung des Arbeitsablaufes an der Schnittstelle zwischen den mit der Erhebung und den mit der Führung der Geobasisdaten betrauten Stellen erfolgt die Dokumentation der Erhebung mit standardisierten Inhalten und in standardisierter Form.

2 Prüfung, Kalibrierung und Justierung von Messgeräten

2.1 Begriffe

2.1.1 Der Begriff des Messgeräts umfasst das gesamte bei einer Vermessung eingesetzte Instrumentarium.

2.1.2 Prüfung: Bei der Prüfung eines Messgeräts wird festgestellt, inwieweit die Genauigkeitsanforderungen erfüllt sind und das Messgerät funktionstüchtig ist.

2.1.3 Kalibrierung: Bei der Kalibrierung eines Messgeräts wird der Zusammenhang zwischen dem Messwert und dem zugehörigen richtigen Wert ermittelt.

2.1.4 Justierung: Durch die Justierung wird ein Messgerät so eingestellt oder abgeglichen, dass die systematischen Messabweichungen beseitigt werden. Die Justierung erfordert einen technischen Eingriff, der das Messgerät bleibend verändert.

2.2 Grundsätze

2.2.1 Die Vermessungsstellen ( § 2 Absatz 1 bis 4 VermKatG NRW) stellen die ordnungsgemäße Funktionsweise ihrer Messgeräte durch Prüfung, Kalibrierung und Justierung in eigener Verantwortung sicher. Gemäß § 5

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