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DenkmalVO NRW - Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen
Verordnung zum Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. August 2022
(GV. NRW Nr. 37 vom 06.09.2022 S. 936)
Gl.-Nr.: 224
Ersetzt die " Denkmallisten-Verordnung" vom 13. März 2015 (GV.NRW. Nr. 22 vom 12.05.2015 S. 430)
Auf Grund des § 42 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Teil 1
Unterschutzstellung von Denkmälern und deren Eintragung und Löschung über die Denkmalliste
§ 1 Schutzwirkung und Zuständigkeit
(1) Die Schutzwirkung tritt für Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler nach § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) mit ihrer Eintragung in die Denkmalliste ein, soweit sie nicht nach § 4 des Denkmalschutzgesetzes bereits vorher eingetreten ist. Für Denkmalbereiche gilt § 5 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Denkmalschutzgesetzes. Der Schutz von Bodendenkmälern ist nach § 5 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.
(2) Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ( § 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes); hinsichtlich der Bodendenkmäler gilt dies für das zuständige Denkmalfachamt entsprechend ( § 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes). Die jeweilige Denkmalliste ist regelmäßig zu überprüfen, zu ergänzen und zu bereinigen.
§ 2 Digitale Denkmalliste
(1) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium stellt für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 den Unteren Denkmalbehörden und den zuständigen Denkmalfachämtern hinsichtlich der Bodendenkmäler ein für sie kostenfreies Erfassungssystem zur Verfügung (Denkmalliste. NRW).
(2) Für jedes Objekt ist in der digitalen Denkmalliste ein eigener Datensatz mit eindeutiger Nummerierung anzulegen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist zu gewährleisten.
(3) Papierbasierte Datenbestände sind in die digitale Denkmalliste zu überführen.
§ 3 Führung der Denkmalliste und Pflege der Bestandsakten
(1) Die Denkmalliste nach § 1, die von der Unteren Denkmalbehörde geführt wird, gliedert sich in folgende Teile:
(2) Die Denkmalliste nach § 1, die von dem jeweils zuständigen Denkmalfachamt geführt wird, gliedert sich in die folgenden Teile:
(3) Ein Gartendenkmal kann einzeln oder zusammen mit einem Baudenkmal oder Bodendenkmal eingetragen werden. Für bereits als Bau- oder Bodendenkmal eingetragene Gartendenkmäler gilt § 43 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes.
(4) Es sind mindestens folgende Daten in die Denkmalliste aufzunehmen:
(5) Mit der Bekanntgabe des Bescheides nach § 23
(Stand: 27.10.2022)
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