Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

DenkmalVO NRW - Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen
Verordnung zum Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetz

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. August 2022
(GV. NRW Nr. 37 vom 06.09.2022 S. 936)
Gl.-Nr.: 224


Ersetzt die " Denkmallisten-Verordnung" vom 13. März 2015 (GV.NRW. Nr. 22 vom 12.05.2015 S. 430)

Auf Grund des § 42 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Teil 1
Unterschutzstellung von Denkmälern und deren Eintragung und Löschung über die Denkmalliste

§ 1 Schutzwirkung und Zuständigkeit

(1) Die Schutzwirkung tritt für Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler nach § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) mit ihrer Eintragung in die Denkmalliste ein, soweit sie nicht nach § 4 des Denkmalschutzgesetzes bereits vorher eingetreten ist. Für Denkmalbereiche gilt § 5 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Denkmalschutzgesetzes. Der Schutz von Bodendenkmälern ist nach § 5 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.

(2) Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ( § 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes); hinsichtlich der Bodendenkmäler gilt dies für das zuständige Denkmalfachamt entsprechend ( § 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes). Die jeweilige Denkmalliste ist regelmäßig zu überprüfen, zu ergänzen und zu bereinigen.

§ 2 Digitale Denkmalliste

(1) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium stellt für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 den Unteren Denkmalbehörden und den zuständigen Denkmalfachämtern hinsichtlich der Bodendenkmäler ein für sie kostenfreies Erfassungssystem zur Verfügung (Denkmalliste. NRW).

(2) Für jedes Objekt ist in der digitalen Denkmalliste ein eigener Datensatz mit eindeutiger Nummerierung anzulegen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist zu gewährleisten.

(3) Papierbasierte Datenbestände sind in die digitale Denkmalliste zu überführen.

§ 3 Führung der Denkmalliste und Pflege der Bestandsakten

(1) Die Denkmalliste nach § 1, die von der Unteren Denkmalbehörde geführt wird, gliedert sich in folgende Teile:

  1. Baudenkmäler,
  2. Gartendenkmäler,
  3. bewegliche Denkmäler,
  4. Denkmalbereiche sowie
  5. Welterbestätten und ihrer Pufferzonen.

(2) Die Denkmalliste nach § 1, die von dem jeweils zuständigen Denkmalfachamt geführt wird, gliedert sich in die folgenden Teile:

  1. Bodendenkmäler,
  2. Denkmalbereiche sowie
  3. Welterbestätten und ihrer Pufferzonen.

(3) Ein Gartendenkmal kann einzeln oder zusammen mit einem Baudenkmal oder Bodendenkmal eingetragen werden. Für bereits als Bau- oder Bodendenkmal eingetragene Gartendenkmäler gilt § 43 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes.

(4) Es sind mindestens folgende Daten in die Denkmalliste aufzunehmen:

  1. eine eindeutige Nummerierung, die insbesondere aus einer Kombination des amtlichen Gemeindeschlüssels und einer von der Gemeinde vergebenen fortlaufenden Nummer bestehen kann,
  2. die Kurzbezeichnung des Denkmals, des Denkmalbereiches oder der Pufferzone,
  3. die lagemäßige Bezeichnung des Objekts mit direkter Georeferenzierung (Koordinate im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM) oder mindestens der Zuordnung zum Flurstück oder der Adresse (Angabe der Gemeinde, Straße und Hausnummer),
  4. die Begründung der Denkmaleigenschaft anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nach § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes,
  5. bei Bau-, Garten- oder Bodendenkmälern ist die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals in Text, Bild und Plan einschließlich der historischen Ausstattungsstücke, soweit diese eine Einheit von Denkmalwert bilden, aufzunehmen; die Bildauswahl und die Auswahl des Planmaterials soll mit parzellenscharfer Abgrenzung und mit Blick auf die Anforderungen unter den Nummern 3 und 4 erfolgen und diese hinreichend unterstützen,
  6. bei Denkmalbereichen oder Pufferzonen ist die Beschreibung der wesentlich für die Erkenntnisse und Bewertung erforderlichen Merkmale des Denkmalbereiches oder der Pufferzone (Ausmaß und Bestandteile) nebst der jeweiligen Denkmalbereichssatzung, der ordnungsbehördlichen Verordnung oder Satzung nach § 37 Absatz 4 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes über die Pufferzone und deren Fundstelle aufzunehmen,
  7. die Bezeichnung des Umfangs des Denkmalschutzes; bei Denkmalbereichen oder Pufferzonen die Beschreibung des Schutzzieles und des Schutzzweckes,
  8. die Grundbuchbezeichnung,
  9. die Angabe der zuständigen Denkmalbehörde und
  10. der Tag, an dem das Denkmal in die Denkmalliste aufgenommen wurde sowie der Tag einer Aktualisierung oder der Löschung.

(5) Mit der Bekanntgabe des Bescheides nach § 23

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion