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Regelwerk

VV zum DschG - Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. April 2014
(MBl.NRW. Nr. 15 vom 22.05.2014 S. 280)
Gl.-Nr.: 224



RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr v. 11.4.2014

Aufgrund der durch § 42 Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NW. 1980 S. 226, ber. S. 716), zuletzt geändert durch § 51 EEG NW v. 20.6.1989 (GV. NW. S. 366), dem für die Denkmalpflege zuständigen Minister erteilten Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Ausübung des Denkmalschutzgesetzes werden die nachstehenden VV zum DSchG bekannt gegeben:

Zu § 3 Denkmalliste

1 Die Bestimmungen des § 3 DSchG betreffen die Rechtswirkungen der Unterschutzstellung von Denkmälern und ihre Reichweite im Rahmen des gesetzlichen Vollzuges. Bodendenkmäler sind aufgrund ihrer fachlichen Besonderheiten einer Sonderregelung unterworfen. Bodendenkmäler geben sich im Gegensatz zu Baudenkmälern in der Regel oberirdisch nicht zu erkennen. Ihre Identifizierung ist daher meist nur durch gezielte Prospektion oder durch nach fachlichen Standards der Archäologie und Paläontologie durchgeführte Ausgrabungen möglich. Infolgedessen befinden sich Bodendenkmäler mehrheitlich noch unerkannt im Boden. Die Mehrzahl der tatsächlich vorhandenen Bodendenkmäler ist aus diesem Grund noch nicht förmlich unter Schutz gestellt. Aufgrund dieser fachlichen Erwägungen ist für die Bodendenkmalpflege eine Vorwirkung des Denkmalschutzes für nicht eingetragene, aber vermutete Bodendenkmäler von großer Bedeutung. Dies betrifft vermutete Bodendenkmäler bei Planungen und Maßnahmen, die nur über diese Vorwirkung des Denkmalschutzes in einem praxisgerechten Umfang in die Abwägung zur Entscheidung einbezogen werden können. Dies umfasst etwa den Fernstraßenbau des Bundes in der Auftragsverwaltung durch das Land, Planungen der Deutschen Bahn AG zum Ausbau des Schienennetzes oder Planungsvorhaben zur Sicherstellung der Rohstoff- und Energieversorgung. Um der Besonderheit von Bodendenkmälern Rechnung zu tragen, die man in einer Vielzahl von Fällen gerade nicht auf Anhieb erkennen und durch Eintragen in die Denkmalliste schützen kann, ist mit der Anpassung des § 3 DSchG die gesetzliche Grundlage geschaffen worden. Die Änderung wurde schließlich durch eine oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung notwendig, die nach alter Gesetzeslage aufgrund des konstitutiven Unterschutzstellungsverfahrens nicht eingetragene Denkmaler als nicht abwägungsrelevant bei denkmalrechtlichen Abwägungsverfahren einstufte (OVG Münster, Urteil vom 20.09.2011, Az. 10 a 2611/09).

2 Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 11, 13 bis 17, 19, 28 und 29 DSchG unabhängig von der Eintragung der Denkmäler in die Denkmalliste gelten. Voraussetzung dabei ist, dass vermutete, nicht eingetragene Bodendenkmäler nur dann Berücksichtigung in den Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahren und in der Bauleitplanung finden, wenn konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte für deren Vorhandensein vorliegen. Dazu ist eine wissenschaftlich fundierte Begründung nötig, die je nach den konkreten Umständen etwa durch Fundstücke (Oberflächenfunde wie Ziegel, Keramik, Werkzeuge), Bodenveränderungen oder Luftbilder sowie durch Vergleiche mit erforschten Situationen und Analogieschlüsse erfolgen kann. Lässt etwa eine Luftbild- oder Laserscan-Aufnahme das Vorhandensein eines Bodendenkmals oder einer Reihe von Bodendenkmälern (z.B. bronzezeitliche Grabhügel oder römische Burgus-Anlagen) in Verbindung mit Analogieschlüssen zu bereits bekannten Fundplätzen klar erkennen, ist eine genaue Vermessung oder terrestrische Prospektion zur Begründung des vermuteten Bodendenkmals nicht notwendig. Diese Konkretisierung wird erst im Falle einer Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste oder im Zusammenhang mit einer Planung oder Umweltverträglichkeitsprüfung relevant.

3 Das Gesetz ordnet an, dass in den genannten Vorschriften unter "Denkmälern" und "Bodendenkmälern" auch nicht eingetragene Bodendenkmäler zu verstehen sind und dass in § 1 Abs. 3 DSchG "die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege" auch auf den Schutz nicht eingetragener Bodendenkmäler gerichtet sind.

§ 1 Abs. 3 DSchG bezieht sich auf den Umgang mit Denkmälern bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen. Demnach sind die "Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege" auch auf den Schutz nicht eingetragener Bodendenkmäler gerichtet. Dies bezieht sich auf alle Verfahrensarten und auf alle Vorhabenträger. § 11 DSchG betrifft den Umgang mit ortsfesten Bodendenkmälern von Kommunen und Behörden als Planungsträger, insbesondere in der Bauleitplanung durch die Gemeinden, der Landschaftsplanung durch die Kreise und kreisfreien Städte und der Flurbereinigung durch die Flurbereinigungsbehörde. §§ 13-19 DSchG regeln Fallgruppen der Ausgrabung, Entdeckung und Ablieferung von Bodendenkmälern.

Das mit Neufassung des § 28 DSchG erweiterte Betretungsrecht gilt nun auch für nicht eingetragene Denkmäler. Mit der Nennung des neu eingeführten § 29

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