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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Verordnung über die Voraussetzungen und die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung 2018
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. April 2024
(GV. NRW Nr. 11 vom 30.04.2024 S. 243)
Gl.-Nr.: 232


Aufgrund des § 87 Absatz 2a der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft nähere Regelungen über die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren, die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Eintragung einer Meisterin oder eines Meisters des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. 1 S. 307 4; 2006 1 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellten Personen als eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nach § 67 Absatz 4a in Verbindung mit § 87 Absatz 2a BauO NRW 2018 in der jeweils geltenden Fassung durch die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten

(1) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen führt als zuständige Stelle das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a Satz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Das Verzeichnis sowie das Eintragungs- und Löschungsverfahren können jeweils elektronisch geführt werden.

(2) Aus dem Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten hat ersichtlich zu sein:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen sowie das Geschlecht,
  2. Geburtsdaten,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes einschließlich der Kontaktdaten zum Zweck der Telekommunikation sowie der Daten für den Zahlungsverkehr,
  4. Angaben zur Berufsausbildung und
  5. Angaben zur Eintragung, die die zuständige Stelle benötigt.

(3) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Eintragung setzt einen Antrag in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten sind der Meisterbrief oder eine Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle, Tätigkeits- und Weiterbildungsnachweise sowie die Bescheinigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung vorzulegen.

(5) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags sowie der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

(6) Wird dem Antrag nach § 2 Absatz 4 stattgegeben, ist die aufgenommene Person in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlagenberechtigten einzutragen und die zuständige Handwerkskammer über die Eintragung zu informieren. Eintragungen in und Löschungen aus dem Verzeichnis sind im Veröffentlichungsorgan der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben. Die zuständige Handwerksammer informiert die Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen, wenn die nach Satz 1 aufgenommene Person aus der Handwerksrolle gelöscht wird.

(7) Über eine Eintragung und deren Inhalt ist eine Bescheinigung auszustellen, die nach einer Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.

(8) § 12 Absatz 2 und § 13 des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 3 Voraussetzungen der Eintragung

(1) In das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten wird auf Antrag eingetragen, wer als Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks tätig ist oder zu diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellten Personen gehört sowie

  1. Wohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort im Land Nordrhein-Westfalen hat,
  2. bei der oder bei dem seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder der Eintragung in die Handwerksrolle fünf Jahre vergangen sind und Tätigkeiten nach Absatz 2 nachweist sowie
  3. eine von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannte Weiterbildung im Umfang von 80 Unterrichtsstunden vor der Antragstellung erfolgreich absolviert hat; die Anlage 3, Nummer I und Nummer II, der Baukammerndurchführungsverordnung vom 14. März 2022 (GV. NRW. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

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