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Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen
Vom 23. Oktober 2002
(MBl. Nr. 59 vom 29.11.2002 S. 1206)
Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V - 8 - 8868.44 -
d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie - 214-8321.1 u.
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - 11A4.R - 100/17 Gentechn. v. 23.10.2002
Einleitung
Die vorliegenden Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen stellen im Wesentlichen eine Zusammenstellung der bereits geltenden Vorschriften aus den Bereichen der Brandschutzbestimmungen des Baurechts, des Feuerschutzrechts und des Arbeitsschutzrechts dar, die auf gentechnische Anlagen Anwendung finden. Das Konzept fußt primär auf den technischen und organisatorischen Anforderungen an gentechnische Anlagen des Landes Niedersachsen 1 und den Ergebnissen der von Schleswig-Holstein durchgeführten Länderumfrage zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen 2. Ferner sind die der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht und des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung berücksichtigt worden. Das vorliegende Konzept enthält Empfehlungen zu Brandschutzanforderungen, welche die grundsätzlichen Anforderungen an gentechnische Anlagen darstellen, es kann jedoch auf den Einzelfall bezogen angepasst werden.
Es trifft Aussagen für Labore, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 - 3, und für Tierställe, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 - 2 durchgeführt werden. Der gesamte Produktionsbereich wurde nicht erfasst, da die Ausgestaltung der einzelnen Anlagen abhängig von der durchgeführten gentechnischen Arbeit zu unterschiedlich ist, als dass man allgemeingültige Anforderungen festlegen könnte. Labore, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe4 durchgeführt werden, gibt es in Deutschland bisher nicht; sie werden auch auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Tierställe der höheren Sicherheitsstufen 3 und 4 sollten ebenfalls auf den Einzelfallbezogen ausgelegt werden. Gewächshäuser sind bereits aufgrund ihres Aufbaus und der dort durchgeführten Arbeiten weniger feuergefährdet. In all diesen Fällen sollten die notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Brandschutzdienststellen festgelegt werden.
Grundlage dieses Konzeptes sind vor allem die Gentechnik-Sicherheitsverordnung ( GenTSV), die geltenden Arbeitsschutzgesetze, Unfallverhütungsvorschriften und die Brandschutzbestimmungen des Bau- und Feuerschutzrechts.
Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen
Labor S 1: Anlage 1
Labor S 2: Anlage 2
Labor S 3: Anlage 3
Tierstall S1:
S1-Tierställe im Labormaßstab sind grundsätzlich entsprechend S1-Laboren auszugestalten. Auf Notduschen kann verzichtet werden, soweit im Tierstall keine Laborarbeiten durchgeführt werden
Tierstall S2:
S2-Tierställe im Labormaßstab sind grundsätzlich wie
S2-Labore auszugestalten. Daneben sind die für S1-Tierställe aufgeführten Bedingungen einzuhalten.
1) "Gentechnisch arbeiten", Broschüre der Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen, Stand 06/97, S. 21 ff.
2) Im Rahmen des Unterausschusses "Vollzug und Fachfragen" des Länderausschusses Gentechnik durchgeführte Umfrage vom 22. 9. 97.
Labor S1 | Anlage 1 |
Die Anforderungen entsprechen denen anderer biologischer Labore. Die Brandlast ist zu minimieren.
lfd. Nr. | Stichwort | Technische + Organisatorische Anforderungen | Quellen |
1 | Kennzeichnung | Kennzeichnung als "Gentechnik - Arbeitsbereich - S 1" und zusätzliche Kennzeichnung mit BIO I als geprägtes Metallschild1. | GenTSV Anhang III a Ziffer I. 1, §§ 17, 54 BauO NRW und VFDB-RL 10/02 |
2 | Bauteilanforderungen | Wände/Decken nach Baurecht | §§ 29 -33 BauO NRW |
3 | Türen | Türen mit Sichtfenster (müssen nach außen aufschlagen) | § 10ArbStättVO i.V.m. ASR 10/1, 10/5 und BGR 120 |
4 | Rettungswege | nach Bau- und Arbeitsstättenrecht, d.h. mind. zwei unabhängige Rettungswege2 | § 17 Abs. 3 BauO NRW und § 19 ArbStättVO |
5 | Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Kanäle | Lüftungsleitungen Installationsschächte und Kanäle entsprechend der Feuerwiderstandsklasse der Bauteile oder entsprechende Brandschutzklappen | § 42 Abs. 2 BauO NRW und RL über brandschutztechnische Anf. an Lüftungsanlagen (Fassung Januar 1984) |
6 | Elektroinstallationen andere Versorgungsleitungen | Innerhalb des Raumes soll die Verlegung unter Putz, in nichtbrennbaren Kabelkanälen oder unter feuerhemmenden Anstrich (gilt nur für Elektroinstallation) erfolgen. Bei Durchdringung von Bauteilen Schottung entsprechend der Feuerwiderstandsklasse des Bauteils |
(Stand: 16.06.2018)
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