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Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen 1
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. März 2011
(MBl.NRW Nr. 11 vom 11.05.2011 S. 125)
Gl.-Nr.: 23213
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X.1 - 141.01 vom 17.03.2001
1 Anwendungsbereich
In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, die einzeln größer als 200 m2 sind, oder Einrichtungen von insgesamt mehr als 200 m2, wenn diese auf gemeinsame Rettungswege angewiesen sind.
Solche Einrichtungen sind Gebäude oder Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) nach § 54 BauO NRW. Werden in der Richtlinie Flächenangaben gemacht, handelt es sich um Brutto-Grundflächen (BGF), soweit in dieser Richtlinie nichts anderes geregelt ist.
Diese Richtlinie gilt nicht für
2 Begriffe
2.1 Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieser Richtlinie sind Nutzungseinheiten oder Teile von Nutzungseinheiten, die dafür bestimmt sind Personen aufzunehmen, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsleistungen benötige oder in Anspruch nehmen.
2.2 Wohn-Pflege-Bereiche sind baulich abgeschlossene Bereiche mit notwendigem Flur.
2.3 Raumgruppen sind baulich abgeschlossene Bereiche ohne notwendigen Flur, in denen gemeinschaftlich genutzte Zonen (für die Funktionen Essenzubereitung, Einnahme der Mahlzeiten, gemeinschaftlicher Aufenthalt) geschaffen werden, um die herum die Privaträume der zu dieser Raumgruppe gehörenden Bewohner angeordnet sind. Innerhalb der Raumgruppe dürfen Teilbereiche mit notwendigem Flur vorhanden sein.
2.4 Privaträume sind die Wohn- und Schlafräume der Bewohner sowohl in Raumgruppen als auch in Wohn- Pflegebereichen.
3 Anforderungen an Bauteile
3.1 Tragende Bauteile
Tragende und aussteifende Wände, Stützen und Decken müssen die in der BauO NRW geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Bei Gebäuden geringer Höhe dürfen brennbare Baustoffe in tragenden Wänden, Stützen und Decken verwendet werden, wenn die tragenden und aussteifenden Teile
3.2 Brandabschnitte
3.2.1 Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW sind Brandwandabstände bis zu 50 m zulässig, wenn die Fläche des Brandabschnittes 2000 m 2 nicht überschreitet.
3.2.2 Wohn-Pflege-Bereiche mit mehr als 500 m2, ausgenommen in zu ebener Erde liegenden Geschossen, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei getrennte Brandabschnitte haben. Die Brandabschnitte müssen durch feuerbeständige Brandwände aus nichtbrennbaren Baustoffen getrennt sein.
3.2.3 Die Brandabschnitte müssen im Zuge der Rettungswege mit den benachbarten Brandabschnitten unmittelbar verbunden sein. Jeder Brandabschnitt muss zu einem notwendigen Treppenraum führen.
3.3 Trennwände von Raumgruppen
Trennwände sind erforderlich zwischen Raumgruppen sowie zwischen Raumgruppen und Wohn-Pflege-Bereichen und Raumgruppen und anders genutzte Räumen; sie müssen als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben und müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Gebäuden geringer Höhe dürfen brennbare Baustoffe verwendet werden, wenn die tragenden und aussteifenden Teile dieser Trennwände
3.4 Wände innerhalb von Raumgruppen
Wände innerhalb einer Raumgruppe müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Gebäuden geringer Höhe dürfen brennbare Baustoffe verwendet werden, wenn die tragenden und aussteifenden Teile dieser Wände
Dies gilt auch für die Wände von Betriebsräumen, wie Hauswirtschaftsräumen oder Abstellräumen innerhalb der Raumgruppe, nicht jedoch für die Sanitärzellen der Privaträume.
3.5 Außenwände
(Stand: 15.08.2022)
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