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Naturschutzrechtliche Verfahren bei Aufschüttungen von Bodenaushub
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 7. März 1997
(MBl. NW. 1997 S. 470)
Gl.-Nr.: 791
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 4 - 605.00.00.28
1.1 Die Aufschüttung von Bodenaushub gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG als Eingriff in die Natur und Landschaft, wenn sie höher als 2 m ist und auf einer Grundfläche von mehr als 400 m2 vorgenommen wird.
1.2 Eine Aufschüttung von Bodenaushub, die entweder die Höhe von 2 m oder die Grundfläche von 400 m2 oder beide Werte unterschreitet, kann nach § 4 Abs. 1 LG ebenfalls einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, wenn durch sie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden kann. Auch in diesen Fällen ist in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Eingriff vorliegt.
1.3 Für Aufschüttungen von Bodenaushub durch Land- und Forstwirte gelten die Ziffern 1.1 und 1.2 nach folgender Maßgabe:
Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 gilt die im Sinne des LG und des BNatSchG ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff. Ziel dieser Regelung ist die Freistellung der "täglichen Wirtschaftsweise" des Land- und Forstwirts von der Eingriffsregelung. Bei Aufschüttungen von Bodenaushub durch Land- und Forstwirte ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Eingriff vorliegt. Diese Beurteilung erfolgt' ausschließlich nach den Kriterien des § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 LG sowie danach, ob es sich bei der Aufschüttung üblicherweise um eine Handlung der "täglichen Wirtschaftsweise" eines Land- und Forstwirts handelt.
1.4 Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Aufschüttung von Bodenaushub durch Land- oder Forstwirte ist erst bei der Entscheidung über die Untersagung eines Eingriffes durch nach § 4 Abs. 5 LG bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft einzubeziehen. Um eine angemessene Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange bei der Abwägung zu gewährleisten, ist in diesem Zusammenhang eine differenzierte und auf die wirtschaftlichen und naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls bezogene Stellungnahme erforderlich.
1.5 Sofern die Aufschüttung von Bodenaushub nicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NW) genehmigungspflicht ist, ist von der ULB zu prüfen, ob eine Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 LG erforderlich ist. Kommt die ULB zu dem Ergebnis, daß es einer solchen landschaftsrechtlichen Genehmigung bedarf, trifft sie ggfs. die nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 5 LG notwendige Entscheidung.
2.1 Für die Aufschüttung von Bodenaushub in geschützten Teilen von Natur und Landschaft gem. §§ 20-23 LG und § 62 LG gelten die in den Ziffern 1.1 bis 1.4 genannten Vorschriften gleichermaßen.
2.2 Da die Aufschüttung von Bodenaushub nach den für diese Landschaftsteile geltenden besonderen Vorschriften (ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von NSG, ND oder GLB bzw. entsprechende Festsetzungen im Landschaftsplan) in der Regel verboten sind, ist eine Genehmigung nur nach vorheriger Befreiung oder Ausnahmegenehmigung (§ 69 LG, § 62 LG) der ULB möglich.
2.3 In den Fällen, in denen die Genehmigung der Aufschüttung von Bodenaushub von der ULB zu erteilen ist, entscheidet diese gleichzeitig über die Befreiung oder Ausnahme. Wird die Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt, kann diese nur erteilt werden, wenn die Befreiung oder Ausnahme der ULB vorliegt.
(Stand: 04.07.2022)
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