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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
- Niedersachsen -

Vom 28. Mai 2024
(Nds. GVBl. Nr. 44 vom 31.05.2024 S. 44)


Aufgrund

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und

des § 10 Nrn. 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 25. März 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November 2023 (Nds. GVBl. S. 268) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Nutzung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens, die als hochwertige Datensätze im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S.43) aufgeführt sind, ist gebührenfrei."

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach Nummer 3 die Worte "Angaben des amtlichen Vermessungswesens, Standardpräsentationen oder andere" eingefügt.

3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "58,00" durch die Angabe "63,50" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "49,00" durch die Angabe "53,50" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "37,50" durch die Angabe "44,00" ersetzt.

d)In Nummer 4 wird die Angabe "32,00" durch die Angabe "35,50" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Verwaltungskostengesetzes" die Angabe "(NVwKostG)" eingefügt.

5. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2024 in Kraft.

Anlage
" Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Alt:

Inhaltsübersicht

Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen

1 Auskunft, Einsichtgewährung
2 Geobasisdaten des ALKIS
3 Geobasisdaten des ATKIS
4 Geobasisdaten des AFIS
5 Online-Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme, Geodatendienste oder Web-Applikationen
6 Einräumung eines Rechts zur Verwertung oder öffentliche Wiedergabe von ALKIS-, ATKIS- oder AFIS-Daten sowie die Datenbereitstellung hierzu
7 Abgabe von Objekt- und Netzpunkten des Liegenschaftskatasters, Abgabe von amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens
8 Planunterlage, Lageplan und Bescheinigung nach dem öffentlichen Baurecht

Liegenschaftsvermessung

9 Vermessung und Auswertung
10 Eintragung der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung in das Liegenschaftskataster
11 Ergänzung unvollständig zur Eintragung in das Liegenschaftskataster eingereichter Vermessungsschriften

Bodenordnung

12 Umlegung nach dem Baugesetzbuch
13 Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch
14 Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

Sonstige Amtshandlungen und Leistungen

15 Einholung einer Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB oder § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes
16 Unschädlichkeitszeugnis, Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken

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