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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 2. März 2021
(Nds. GVBl. Nr. 9 vom 08.03.2021 S. 88)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2020 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Bauvorbescheid" ein Komma und das Wort "Typengenehmigung" angefügt.

b) Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Buchstabe d eingefügt:

"d) Wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine typengenehmigung vorgelegt und vermindert sich dadurch der Zeitaufwand für die Erteilung der Baugenehmigung, so verringert sich die Gebühr nach Nummer 1.2 entsprechend dem verminderten Zeitaufwand um bis zu 50 Prozent. Eine Ermäßigung nach Buchstabe c ist daneben ausgeschlossen."

bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben e und f.

cc) Es wird der folgende Buchstabe g angefügt:

"g) Die Gebühr für die Erteilung einer typengenehmigung nach Nummer 1.16 ist gesondert zu erheben."

c) In den Anmerkungen zu Nummer 1.3 Buchst. c wird die Angabe "Buchstaben a, b, d und e" durch die Angabe "Buchst. a, b und d bis g" ersetzt.

d) Es werden die folgenden Nummern 1.16 und 1.17 angefügt:

"1.16 Erteilung einer typengenehmigung nach § 73a NBauO das Zweifache der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3, 8.1 bis 8.3, 8.5, 8.6 und 10.7
1.17 Verlängerung der Befristung einer typengenehmigung nach § 73a Abs. 2 Satz 4 NBauO 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.16."

2. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 7.1.1.1 bis 7.2.5 erhalten folgende Fassung:

Alt:

7.1.1.1 Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude 40,11
7.1.1.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,05
7.1.1.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
7.1.1.4 Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen 10,50
7.1.2 Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.2.1 Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 27,51
7.1.2.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,05
7.1.2.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
7.1.2.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62
7.1.2.5 Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50
7.1.3 Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.3.1 Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 40,11
7.1.3.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 2,10
7.1.3.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute 0,84
7.1.3.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,62
7.1.3.5 Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 10,50
7.2 Änderung von Feuerungsanlagen
7.2.1 Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude 27,51
7.2.2

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