Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 7. November 2020
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 17.11.2020 S. 394)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2019 (Nds. GVBl. S. 268), wird wie folgt geändert:

1. In den Nummern 3.1 bis 4.5 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr in Euro" jeweils folgende Fassung: "nach Zeitaufwand".

Alt:


3.1 Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO 325 bis 6.450
3.2 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauO 270 bis 6.000
3.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauO 270 bis 1.080
3.4 Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauO 162 bis 3.230
4 Bauprodukte
4.1 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO 270 bis 6.000
4.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO 270 bis 1.080
4.3 Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauO 325 bis 6.450
4.4 Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauO 162 bis 1.620
4.5 Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauO 162 bis 2.690


Neu:


3.1 Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO nach Zeitaufwand
3.2 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauO nach Zeitaufwand
3.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauO nach Zeitaufwand
3.4 Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauO nach Zeitaufwand
4 Bauprodukte
4.1 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO nach Zeitaufwand
4.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO nach Zeitaufwand
4.3 Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauO nach Zeitaufwand
4.4 Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauO nach Zeitaufwand
4.5 Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauO nach Zeitaufwand


2. Der Nummer 8 wird die folgende Nummer 8.6 angefügt:

"8.6 Erteilung einer Befreiung von Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach § 102 GEG 60 bis 1 080".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 202167

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.11.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion