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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
- Niedersachsen -
Vom 2. Dezember 2019
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.12.2019 S. 366)
Aufgrund
des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und
des § 10 Nrn. 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
Die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 25. März 2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2019 (Nds. GVBl. S. 57), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5 Online-Abruf von Geobasisdaten durch Darstellungs- und Downloaddienste, Online-Abruf von Kartendarstellungen der Geobasisdaten über den WebAtlasNI | "5 Online-Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme, Geodatendienste oder Web-Applikationen". |
bb) In der Bezeichnung zu Tabelle 4 werden die Worte "sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch ein Komma und die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.
cc) In der Bezeichnung zu Tabelle 5 werden das Komma und die Angabe "WebAtlasNI" gestrichen.
b) In den Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen wird die Angabe "WebAtlasNI Internet-Kartendienst auf Grundlage der Geobasisdaten" gestrichen.
c) In Nummer 4.4 werden in der Spalte 2 die Worte "sowie Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch ein Komma und die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Worte "durch Darstellungs- und Downloaddienste, Online-Abruf von Kartendarstellungen der Geobasisdaten über den WebAtlasNI" durch die Worte "über Auskunftssysteme, Geodatendienste oder Web-Applikationen" ersetzt.
bb) Es wird die folgende Nummer 5.5 angefügt:
"5.5 | Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-Applikationen | Gebühr nach Nr. 2.1, 2.2 oder 2.5". |
e) In Tabelle 2 Nr. 8 werden in der Spalte "LoD2" die Angabe "0,65" durch die Angabe "0,45", die Angabe "0,325" durch die Angabe "0,225", die Angabe "0,1625" durch die Angabe "0,1125", die Angabe "0,08125" durch die Angabe "0,05625", die Angabe "0,040625" durch die Angabe "0,028125" und die Angabe "220 000" durch die Angabe "155 000" ersetzt.
f) Die Tabelle 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Worte "sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten" durch ein Komma und die Worte "Einräumung des Rechts zur Verwertung dieser Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten und Einräumung des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für Folgeprodukte oder Folgedienste" ersetzt.
bb) Die Nummern 1 bis 1.3 werden durch die folgende neue Nummer 1 ersetzt:
Alt:
1 Bereitstellung von SAPOS-Daten, die sich auf Niedersachsen beziehen, sowie deren Verwertung in Folgeprodukten oder Folgediensten 1.1 Bereitstellung für eigene oder betriebsinterne Zwecke 1.1.1 EPS mit einer Taktrate von einem Hertz, je Freischaltung und je Jahr 150,00 Euro 1.1.2 HEPS im Format RTCM mit einer Taktrate von einem Hertz 1.1.2.1 je Minute 0,10 Euro, mindestens 10,00 Euro je Monat
Anmerkung zu Nr. 1.1.2.1:
Bei einer vereinbarten Nutzung von HEPS und GPPS beträgt die monatliche Mindestgebühr für beide Dienste zusammen 10,00 Euro.1.1.2.2 bei einer vereinbarten Nutzung im Umfang von mindestens 120 Std. im Jahr, je Minute 0,09 Euro, mindestens 648,00 Euro je Jahr
mindestens 360 Std. im Jahr, je Minute 0,08 Euro, mindestens 1.728,00 Euro je Jahr
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