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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 17. September 2019
(Nds. GVBl. Nr. 16 vom 20.09.2019 S. 268)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2019 (Nds. GVBl. S. 17), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.

2. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:

"Anlage 2
(zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1)

Tabelle des Rohbauwertes
je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2015 = 100

Nr. Gebäudearten Rohbauwert in Euro/m3
1. Wohngebäude 122
2. Wochenendhäuser 108
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 165
4. Schulen 156
5. Kindertageseinrichtungen 140
6. Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 140
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 164
8. Krankenhäuser 182
9. Versammlungsstätten 140
10. Hallenbäder 151
11. Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt 43
11.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 38
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 29
12. Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1 Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen 93
12.2 Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss 166
13. Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 102
14. Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 121
15. Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 145
16. Tiefgaragen 168
17. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1 Bauart schwer1 53
17.1.2 sonstige Bauart 43
17.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
17.2.1 Bauart schwer1 46
17.2.2 sonstige Bauart 38
17.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1 Bauart schwer1 38
17.3.2 sonstige Bauart 29
18. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 110
19. Stallgebäude2
19.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
19.1.1 Bauart schwer1 51
19.1.2 sonstige Bauart 36
19.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
19.2.1 Bauart schwer1 42
19.2.2 sonstige Bauart 33
19.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1 Bauart schwer1 33
19.3.2 sonstige Bauart 27
20. Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte2 27
21. Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte2 19
22. Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 98
23. Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 44
24. Gewächshäuser
24.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 33
24.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 19
1) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

2) Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

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(Stand: 01.10.2019)

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