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Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
Vom 19. Juni 2013
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2013 S. 176)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 408), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde , sind Gebühren und Auslagen zu erheben. | "1Gebühren und Auslagen sind zu erheben für Amtshandlungen
|
b) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:
"5In den Gebühren nach Nummer 6 der Anlage 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten."
2. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.7
3.7 Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 270 bis 5.400
wird gestrichen.
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6 | Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 der Niedersächsischen Bauordnung | |
6.1 | Errichtung von Feuerungsanlagen | |
6.1.1 | Tauglichkeit von Abgasanlagen | |
6.1.1.1 | Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 31,50 |
6.1.1.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 0,95 |
6.1.1.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,84 |
6.1.1.4 | Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen | 10,50 |
6.1.2 | Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | |
6.1.2.1 | Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 18,90 |
6.1.2.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 0,95 |
6.1.2.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,84 |
6.1.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 4,62 |
6.1.2.5 | Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 10,50 |
6.1.3 | Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | |
6.1.3.1 | Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 31,50 |
6.1.3.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 1,89 |
6.1.3.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,84 |
6.1.3.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 4,62 |
6.1.3.5 | Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 10,50 |
6.2 | Änderung von Feuerungsanlagen | |
6.2.1 | Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 18,90 |
6.2.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 1,89. |
6.2.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,84. |
6.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 4,62. |
6.2.5 | Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 10,50. |
6.3 | Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke | |
6.3.1 | Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase | Gebühr entsprechend Nummer 6.1 mit Ausnahme der Nummern 6.1.2.4 und 6.1.3.4 |
6.3.2 | Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase |
(Stand: 16.06.2018)
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