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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung

Vom 29. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 31.10.2012 S. 408)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 537), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "der Stelle oder Person, auf die nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "einer Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde nach Satz 1" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Verweisung " § 82 NBauO" durch die Verweisung " § 20 oder § 74 NBauO" und die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Institut" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die Weiterleitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen nach § 73 Abs. 1 NBauO und die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge, "3. die Weiterleitung von Bauanträgen nach § 69 Abs. 1 NBauO und die Weiterleitung von Bauvoranfragen nach § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO sowie die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge,"

5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe "40,00 Euro" durch die Angabe "41,00 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchst. b wird die Angabe "25,50 Euro" durch die Angabe "26,00 Euro" ersetzt.

6. In § 7 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefiigt:

" § 7a

Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 537), anzuwenden."

8. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

.

Anlage

"Anlage 1 Gebührenverzeichnis
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1 Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
1.1 Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 4,30, jedoch mindestens 60
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,20, jedoch mindestens 60
1.2 Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 5,50, jedoch mindestens 75
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,80, jedoch mindestens 75
Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:
  1. Auf die Gebühr können Gebühren nach den Nummern 1.11 und 1.12 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist.

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