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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

Vom 26. Mai 2011
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 7. Juni 2011 S. 135)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 415), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) In öffentliche Planungen und öffentliche Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, daß die Kulturdenkmale erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen. "(3) In öffentlichen Planungen und bei öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) rechtzeitig und so zu berücksichtigen, dass die Kulturdenkmale und das Kulturerbe im Sinne des Übereinkommens erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Denkmale" werden die Worte "und Denkmale der Erdgeschichte" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen ( § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile baulicher Anlagen und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht "(2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen ( § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile baulicher Anlagen, Grünanlagen und Friedhofsanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht."

c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Denkmale der Erdgeschichte sind Überreste oder Spuren, die Aufschluss über die Entwicklung tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder die Entwicklung der Erde geben und an deren Erhaltung aufgrund ihrer herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht."

3. Die §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

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  § 4 Verzeichnis der Kulturdenkmale0411

(1) Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das durch das Landesamt für Denkmalpflege mit Unterstützung der Gemeinden aufzustellen und fortzuführen ist. Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur aufgenommen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen.

(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dein Verzeichnis. Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.

(3) Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen, wenn ihre Voraussetzung entfallen ist.

§ 5 Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis11

Der Schutz dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, daß Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen sind. Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind.

" § 4 Verzeichnis der Kulturdenkmale

(1) Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis einzutragen, das durch das Landesamt für Denkmalpflege aufzustellen und fortzuführen ist. Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur eingetragen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen.

(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.

(3) Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist die Eigenschaft als Baudenkmal nach Absatz 5 durch Verwaltungsakt festgestellt worden, so ist die Eintragung zu löschen, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar aufgehoben worden ist.

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