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Regelwerk


Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung *

Vom 23. November 2010
(Nds. GVBl. Nr. 29 vom 07.12.2010 S. 542)



Aufgrund des § 95 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475), wird verordnet:

Artikel 1

Die Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung vom 4. September1989 (Nds. GVBl. S. 325) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. das 60. Lebensjahr zur Zeit der Antragstellung noch nicht überschritten hatte, "1. seinen Geschäftssitz in Niedersachsen hat,"

.

bb) Der Nummer 4 werden die Worte "einen Nachweis darüber durch ein Gutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht hat sowie" angefügt.

b) Satz 2

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einholen.

wird gestrichen.

2. Es wird der folgende neue § 3 eingefügt:

" § 3 Anerkennungsverfahren

(1) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche technischen Anlagen und Einrichtungen ( § 32 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung) die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll, und
  4. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Erklärungen verlangen.

(2) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Erklärungen zu entscheiden.Zu den Unterlagen gehört auch das Gutachten nach § 2 Abs. 1 Nr.4. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wer eine Anerkennung als Sachverständiger erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen."

3. Der bisherige § 3 wird § 4.

4. Es wird der folgende neue § 5 eingefügt:

§ 5 Personen aus anderen Staaten

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind in Niedersachsen als Sachverständige anerkannt, wenn sie

  1. zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 in einem der genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen sind,
  2. für die Tätigkeit eines Sachverständigen dort Anforderungen erfüllen mussten, die den Anforderungen für die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 und der Voraussetzung für den Nachweis der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 gleichwertig sind, und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift so weit beherrschen, wie es für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.

(2) Wer erstmalig als Sachverständiger tätig werden will, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher schriftlich zu melden. Mit der Meldung hat der Sachverständige vorzulegen

  1. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem in Absatz 1 genannten Staat rechtmäßig zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. ein Nachweis darüber, dass er im Staat seiner Niederlassung für die Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen musste.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen den Eingang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1. Sie soll das Tätigwerden als Sachverständiger untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1Satz 1 nicht erfüllt sind.

(4) Wer zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 rechtmäßig in einem in Absatz 1 genannten Staat niedergelassen ist, ohne die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen, ist als Sachverständiger anerkannt, wenn ihm die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag bescheinigt, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse besitzt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

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