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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung *
- Niedersachsen -

Vom 11. Oktober 2010
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.10.2010 S. 475)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wird" die Worte "mit einer der Fachrichtung nach § 3 Abs. 1 entsprechenden Bezeichnung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 4" durch die Verweisung "Absatz 5" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 4 Nr. 1 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10)" durch die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen besucht worden sein, davon jeweils zwei auf den Gebieten des öffentlichen Baurechts, des privaten Baurechts, der Baupraxis und der Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens. "Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:
  1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
  2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
  3. Planungs- und Baupraxis sowie
  4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens."

bb) Es wird der folgende Satz 7 angefügt:

"Für die Eintragung in der Fachrichtung "Architektur" ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung in den übrigen Fachrichtungen der Besuch von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weiteren Veranstaltungen erforderlich."

e) In Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils die Verweisung "des Artikels 11 Buchst. c" durch die Verweisung "des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c" ersetzt.

f) In Absatz 11 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

3. Dem § 4a Abs. 2 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Sätzen 1 bis 3 gleichwertig ist. 'Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. 'Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden."

4. § 4b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

" § 4a Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Ausfertigung" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Die Verweisung " § 7b Abs. 2 Satz 1" wird durch die Verweisung "Absatz 7" ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Eintragung und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag auf Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 beträgt die Höchstfrist nach Halbsatz 1 vier Monate. Zum Nachweis der in § 4 Abs. 6, 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 genannten Voraussetzungen dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.

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