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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Vom 28. Oktober 2009

(GVBl Nr. 22 vom 30.10.2009 S. 372)
Gl-Nr. 902100 01



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, entscheidet das für den Straßenbau zuständige Ministerium."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Standkreise und kreisfreie Städte können durch Vereinbarung sowohl ihre Zuständigkeit als Anhörungsbehörde als auch ihre Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde für die Kreis- und Gemeindestraßen untereinander übertragen."

2. § 60 Abs. 3

(3) Das für desn Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zuständigen Behörden nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist.

wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2009 in Kraft.

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