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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
Vom 28. Oktober 2009
(GVBl Nr. 22 vom 30.10.2009 S. 372)
Gl-Nr. 902100 01
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, entscheidet das für den Straßenbau zuständige Ministerium."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
c) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:
"Standkreise und kreisfreie Städte können durch Vereinbarung sowohl ihre Zuständigkeit als Anhörungsbehörde als auch ihre Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde für die Kreis- und Gemeindestraßen untereinander übertragen."
(3) Das für desn Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zuständigen Behörden nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist.
wird gestrichen.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2009 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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