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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen
Nachbarrechtsgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Vom 23. Februar 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 02.03.2006 S. 88)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes
Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzesüberschrift wird der Zusatz "(NNachbG)" angefügt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Verjährung
(1) Für die Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz gilt § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. (2) Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in vier Jahren. Die §§ 198 bis 225 BGB sind anzuwenden. Die Verjährung beginnt mir dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht. |
" § 2 Verjährung
Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gilt Abschnitt 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. In den Fällen der §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie des § 59 Abs. 2 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein." |
3. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn
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"(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn
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4. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar vom Eigentümer jedoch verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe zu halten; im Fall der Klage auf Beschneiden ist die jetzige Höhe die Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung. Der Klageerhebung steht die Bekanntgabe eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, gleich."
5. Dem § 63 wird der Absatz 5 angefügt.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), wird wie folgt geändert:
1. § 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Folgen der Nichterfüllung
Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung oder wegen des Verzuges nach § 325 Abs. 2 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrage zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern. |
" § 9 Folgen der Nichterfüllung
Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, verletzt er eine Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder braucht er nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten, so steht dem Gläubiger nicht das Recht zu, nach § 323, 324 oder 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern." |
2. In § 24 wird in der Überschrift und im Text der Vorschrift jeweils die Angabe " § 26 der Gewerbeordnung" durch die Angabe " § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt.
3. Nach § 26 wird der folgende neue Sechste Abschnitt eingefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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