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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen
Nachbarrechtsgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Vom 23. Februar 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 02.03.2006 S. 88)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes

Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzesüberschrift wird der Zusatz "(NNachbG)" angefügt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Verjährung

(1) Für die Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz gilt § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend.

(2) Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in vier Jahren. Die §§ 198 bis 225 BGB sind anzuwenden. Die Verjährung beginnt mir dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht.

 " § 2 Verjährung

Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gilt Abschnitt 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. In den Fällen der §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie des § 59 Abs. 2 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein."

3. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn
  1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaues bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht oder
  2. wenn die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochten werden kann oder
  3. wenn von einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird.
 "(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn
  1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus einreicht oder die bauaufsichtliche Zustimmung hierfür beantragt oder, falls das Vorhaben weder einer Baugenehmigung noch einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedarf, die erforderlichen Unterlagen einreicht,
  2. die Versagung der für die Errichtung eines Anbaus erforderlichen Baugenehmigung oder bauaufsichtlichen Zustimmung nicht mehr angefochten werden kann oder
  3. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung oder, falls das Vorhaben weder einer Baugenehmigung noch einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedarf, nach Vorliegen der Bestätigung der Gemeinde nach § 69 a Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung mit der Errichtung eines Anbaus begonnen wird."

4. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar vom Eigentümer jedoch verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe zu halten; im Fall der Klage auf Beschneiden ist die jetzige Höhe die Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung. Der Klageerhebung steht die Bekanntgabe eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, gleich."

5. Dem § 63 wird der Absatz 5 angefügt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), wird wie folgt geändert:

1. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Folgen der Nichterfüllung

Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung oder wegen des Verzuges nach § 325 Abs. 2 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrage zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.

 " § 9 Folgen der Nichterfüllung

Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, verletzt er eine Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder braucht er nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten, so steht dem Gläubiger nicht das Recht zu, nach § 323, 324 oder 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern."

2. In § 24 wird in der Überschrift und im Text der Vorschrift jeweils die Angabe " § 26 der Gewerbeordnung" durch die Angabe " § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt.

3. Nach § 26 wird der folgende neue Sechste Abschnitt eingefügt:

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