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Regelwerk

Öffentliches Auftragswesen;
1. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile a und B,
2. Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A) Ausgabe 2009,
3. Hinweise zur Präqualifikation

Vom 11. Juni 2010
(MBl. Nr. 22 vom 16.06.2010 S. 564aufgehoben)



Bezug:
a) RdErl. v. 21.06.2006 (Nds. MBl. S. 640) - VORIS 72080 -
b) Gem. RdErl. d. MW, der StK u. d. übr. Min. v. 4.02.2009 (Nds. MBl. S.-212) - VORIS 72080 -

1. Allgemeines

Vor dem Hintergrund einer veränderten europa- und bundesrechtlichen Gesetzeslage wurde eine Anpassung und Weiterentwicklung der VOB/A, der VOB/B und der VOL/a erforderlich. Die zuständigen Bundesministerien haben folgende - mit der VgV i. d. F. vom 11.02.2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.06.2010 (BGBl. I S. 724) - in Kraft gesetzte und damit ab dem 11.06.2010 geltende Fassungen herausgegeben:

1.1 Neufassung der VOB/a und B

Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebene Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile a und B in der Fassung vom 31.07.2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15.10.2009), geändert durch Bek. vom 19.02.2010 (BAnz. Nr. 36 vom 05.03.2010, BAnz. S. 940), ersetzt die bisher geltende Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile a und B vom 20.03.2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18.05.2006).

1.2 Neufassung der VOL/A

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie herausgegebene Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil a (VOL/A) Ausgabe 2009 in der Fassung vom 20.11.2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29.12.2009), geändert durch Bek. vom 19.02.2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26.02.2010, BAnz. S. 755), ersetzt die bisher geltende Fassung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil a vom 06.04.2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30.05.2006).

Die VOL Teil B ( VOB/B) L d. F. vom 05.08.2003 (BAnz. Nr. 178a vom 23.09.2003) gilt unverändert fort.

1.3 Hinweis zur Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - Ausgabe 2009

Es wird darauf hingewiesen, dass die VgV in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung auch die novellierte Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - Ausgabe 2009 vom 18.11.2009 (BAnz. Nr. 185a vom 08.12.2009) in Kraft gesetzt hat. Die VOF gilt jedoch nur im Bereich oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte.

2. Systematik

Im Gegensatz zu den früheren Fassungen unterscheiden sich die Ausgaben 2009 der VOB/a und VOL/a nunmehr in der Systematik.

2.1 Systematik der VOB/a 2009

Für Auftragsvergaben unterhalb der jeweils geltenden EU- Schwellenwerte sind die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB/A 2009 (Basisparagrafen) von öffentlichen Auftraggebern, die aufgrund entsprechender Haushaltsvorschriften oder sonstiger Vorgaben zur Anwendung verpflichtet sind, anzuwenden.

Für Auftragsvergaben oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte sind die Regelungen des Abschnitts 2 der VOB/A 2009 (baselparagrafen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG , sog. a-Paragrafen) von öffentlichen Auftraggebern i. S. des § 98 GWB anzuwenden.

2.2 Systematik der VOL/a 2009

Bei der VOL/a 2009 ist die Systematik modifiziert worden:

Für Auftragsvergaben unterhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte sind die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A 2009 von öffentlichen Auftraggebern, die aufgrund entsprechender Haushaltsvorschriften oder sonstiger Vorgaben zur Anwendung verpflichtet sind, anzuwenden.

Für Auftragsvergaben oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte gelten die Regelungen des Abschnitts 2 der VOL/A 2009 (Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG , sog. VOL/A-EG). In diesem novellierten Abschnitt 2 findet keine Einteilung mehr in Basisparagrafen und a-Paragrafen statt. Stattdessen tragen sämtliche Paragrafen des Abschnitts 2 in Abgrenzung zu Normen des Abschnitts 1 die Bezeichnung " § ... VOL/A-EG".

3. Verhältnis der Neufassungen VOB/a 2009 und VOL/a 2009 zum Bezugserlass zu b - (sog. Wertgrenzen-Erlass im Rahmen des Konjunkturpakets II)

Der Bezugserlass zu b bleibt von den Neufassungen der VOB/a und VOL/a unberührt. Im Fall sich widersprechender Vorschriften sind die Regelungen des Bezugserlasses zu b gegenüber denen der VOB/a 2009 oder der VOL/a 2009 vorrangig zu beachten.

4. Verhältnis der Neufassung der VOB/a 2009 zum LVergabeG vom 15.12.2008 (Nds. GVBl. S. 411)

Für VOB-Vergaben gilt § 2 LVergabeG vom 15.12.2008 unverändert fort Es wird empfohlen, die in Nummer 1.1 zitierte Neufassung der VOB/a im Vorgriff auf die bevorstehende Anpassung des § 2 LVergabeG bereits jetzt einheitlich anzuwenden.

5. Präqualifikation (PQ)

5.1 Sowohl die VOB/a 2009 ( § 6 Abs. 3 Nr. 2) als nunmehr auch die VOL/a 2009 ( § 6 Abs. 4) sehen für die Unternehmen die Möglichkeit vor, ihre Eignung für die Auftragsdurchführung durch den Abschluss eines sog. Präqualifizierungsverfahrens nachzuweisen.


Präqualifizierung bedeutet die vorgelagerte und auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von durch die Vergabeordnungen geforderten Eignungsnachweisen bzw. Eigenerklärungen. Diese Dokumente müssen Unternehmen vorlegen, wenn sie sich um öffentliche Aufträge bewerben, um ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen.

Zur Zertifizierung reichen Unternehmen bei einer dezentralen Präqualifizierungsstelle die vorgesehenen Dokumente ein. Nach positiver Prüfung erhalten sie ein Zertifikat mit dazugehörigem Code und werden in der jeweiligen Datenbank registriert. Bei jeder Angebotsabgabe muss nur noch der Zertifikatscode angegeben oder das Zertifikat in Kopie eingereicht werden. Öffentliche Auftraggeber haben dann die Möglichkeit, entweder mittels des Zertifikatscodes (bei VOL-Vergaben) oder nach zusätzlicher kostenfreier Registrierung (bei VOB-Vergaben) die vorgelegten Eignungsnachweise präqualifizierter Unternehmen einzusehen. Der Vorteil einer Präqualifizierung liegt in der wesentlich höheren Rechtssicherheit, die dieses Verfahren im Gegensatz zur Beibringung von Einzelnachweisen ermöglicht. Für den öffentlichen Auftraggeber bedeutet dies z.B. konkret, dass die Gefahr des Ausschlusses ,eines attraktiven Angebots aus rein formalen Gründen (insbesondere bei Fehlen bestimmter Nachweise) erheblich reduziert wird. Darüber hinaus trägt die Präqualifizierung für beide Seiten zur Verfahrensverschlankung bei.

5.1.1 Im VOB-Bereich werden die zertifizierten Unternehmen in das sog. Präqualifikationsverzeichnis des bundesweit tätigen Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (www.pqverein.de) eingetragen. Im Rahmen der VOB/a 2009 kann der Bewerber oder Bieter gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 seine Eignung mittels der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachweisen. Eine solche Präqualifikations-Zertifizierung ist als Eignungsnachweis von öffentlichen Auftraggebern anzuerkennen.

5.1.2 Im Rahmen der neu eingeführten Präqualifikation im VOL-Bereich sind alle präqualifizierten Unternehmen in der bundesweiten Datenbank www.pqvol4e im Internet gelistet. § 6 Abs. 4 der VOL/a 2009 sieht nunmehr vor, dass öffentliche Auftraggeber Eignungsnachweise, die von den Unternehmen durch Präqualifizierungsverfahren erworben wurden, zulassen können. Hierzu wird allen Vergabestellen in Niedersachsen empfohlen, auch im VOL-Bereich im Regelfall den Eignungsnachweis durch Präqualifikations-Zertifizierung zuzulassen. Die Gefahr; dass ein attraktives Angebot aufgrund formaler Mängel (z.B. das Fehlen bestimmter Nachweise) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss, kann hierdurch minimiert werden.

In Niedersachsen stehen die Industrie- und Handelskammern als Zertifizierungsstellen im Bereich von Liefer- und Dienstleistungen für die Unternehmen zur Verfügung. Sie erbringen die Zertifizierung in unterschiedlichen länderübergreifenden Kooperationsverbünden.

5.2 Sofern erforderlich, können sowohl im VOB- als auch im VOL-Bereich über die durch das Präqualifikations-Zertifikat abgedeckten Anforderungen hinaus optional weitere Anforderungen gestellt werden. Diese zusätzlichen Anforderungen müssen durch entsprechende auftragsspezifische Besonderheiten gerechtfertigt sein.

5.3 Da die Zertifizierung nach genauer Überprüfung der Nachweise im Rahmen bundeseinheitlicher Arbeitsleitlinien erfolgt, ist von der Gleichwertigkeit der Präqualifikations-Zertifikate aller Bundesländer auszugehen. Es ist daher unzulässig, ein Präqualifikations-Zertifikat als Eignungsnachweis allein deshalb zurückzuweisen, weil dieses von einer Zertifizierungsstelle eines anderen Bundeslandes erworben wurde.

6. Kommunale Körperschaften

Den kommunalen Körperschaften werden die obenstehenden Regelungen zur Anwendung empfohlen.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht beendet, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt. Vergabeverfahren, die bis zum 10.09.2010 begonnen wurden und bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach dem bis zum 10.06.2010 geltenden Recht abgewickelt werden, sofern dies in der Vergabebekanntmachung festgelegt ist.

7.2 Dieser RdErl. tritt am 11.06.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

7.3 Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 10.06.2010 außer Kraft.

ENDE

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