umwelt-online: VDI 3673 - Druckentlastung von Staubexplosionen (1)

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Regelwerk

VDI 3673 - Druckentlastung von Staubexplosionen
- Ausgabe 1995-07 -
- Niedersachsen -

Vom 3.5.2004
(MBl.Nds. Nr. 17 vom 26.05.2004 S. 342)


Der Entwurf dieser Richtlinie wurde mit Ankündigung im Bundesanzeiger einem öffentlichen Einspruchsverfahren unterworfen. Die deutsche Version dieser Richtlinie ist verbindlich.

Vorbemerkung

In der Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN erarbeiten Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung selbstverantwortlich Richtlinien und DIN-Normen, die im Vorfeld der Gesetzgebung und als Grundlage für Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung Anwendung finden. Als anerkannte Regeln der Technik informieren diese Richtlinien über den Stand der Wissenschaft und Technik auf den die Luftreinhaltung beeinflussenden Wissensgebieten. Die Richtlinien sind im Handbuch Reinhaltung der Luft zusammengefaßt.

Die Richtlinien werden als Entwurf (Gründruck) veröffentlicht, der mit Ankündigung im Bundesanzeiger und in der Fachpresse einem öffentlichen Einspruchsverfahren unterworfen wird. Hierdurch wird sichergestellt, daß die oft verschiedenen Meinungen der beteiligten Kreise vor der endgültigen Fassung (Weißdruck) berücksichtigt werden.

Die vorliegende Richtlinie beschreibt eine der möglichen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Staubexplosionen und gibt Hinweise für die Auswahl und die Bemessung von Druckentlastungseinrichtungen. Die in dieser Richtlinie angegebene Methode zur Auswahl und Dimensionierung derartiger Einrichtungen ist allgemein anwendbar. Sofern für bestimmte Anwendungsfälle zusätzliche sicherheitstechnische Forderungen (z.B. explosionstechnische Entkopplung [1; 2]) in speziellen Vorschriften festgelegt sind, müssen diese ebenfalls beachtet werden. Die "Explosionsdruckentlastung" gilt als Schutzmaßnahme für Apparate, in denen brennbare Stäube gehandhabt werden. Stäube im Sinne dieser Richtlinie sind feinkörnige Feststoffe, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, z.B. Pulver, Puder und Mehle. Explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes unterliegen besonderen Vorschriften.

Eine Explosionsdruckentlastung nach Richtlinie VDI 3673 sollte nicht durchgeführt werden, wenn dabei Stoffe oder Zubereitungen ausgeworfen werden, die nach der GefStoffV [3] als sehr giftig, giftig, ätzend, reizend, kanzerogen, fruchtschädigend oder erbgutverändernd einzustufen sind.

Aus Gründen der Luftreinhaltung und der Produktionstechnik ist trotz Einbau von Druckentlastungseinrichtungen anzustreben, Zündquellen zu vermeiden und dadurch eine der Vorbedingungen für das Entstehen von Explosionen einzuschränken.

Spricht eine Druckentlastung an, so kann dies schädliche Umwelteinwirkungen zur Folge haben. Es ist nicht Aufgabe dieser Richtlinie, zu Fragen der rechtlichen Priorität von Explosionsschutz oder Immissionsschutz Stellung zu nehmen. Diese Richtlinie soll die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften durch technische Einzelheiten ergänzen.

Dem Ingenieur, der sich mit den Fragen der Druckentlastung an den Apparaten seines Betriebs befassen muß, soll diese Richtlinie die Mittel in die Hand geben, solche Aufgaben zu lösen. Bei der Vielseitigkeit der Betriebsverhältnisse läßt sich nicht jeder in der Industrie vorkommende Fall behandeln. Die ausführliche Darstellung des Themas erlaubt jedoch dem planenden Ingenieur, für alle Fälle eine günstige Lösung zu finden.

Von den in dieser Richtlinie angegebenen Entlastungsflächen und Maßnahmen kann abgewichen werden, wenn durch praxisorientierte Untersuchungen nachgewiesen wird, daß die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

Anlagen lassen sich gegen die gefährlichen Auswirkungen von Detonationen nicht durch Explosionsdruckentlastung schützen.

Bestehen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie, sind Fachleute zu Rate zu ziehen.

Auskunft erteilt:
Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN,
Postfach 101139, 40002 Düsseldorf,
% (0211) 6214-451, Fax: (0211) 6214-157

1 Begriffsbestimmungen

Abblasrohr

Ein der Druckentlastungseinrichtung (Berstscheibe, Explosionsklappe) nachgesetztes Rohr (Kanal) zur gefahrlosen Ableitung der Druckwelle, der Flamme und der Verbrennungsprodukte.

Äquivalenter Durchmesser DE in m

Durchmesser eines Kreises, der den gleichen Flächeninhalt wie eine beliebig geformte Vergleichsfläche A* hat:

DE = 2 × (A* / π)0,5 ( 1)

Ansprechüberdruck in bar Statischer Ansprechüberdruck pstat Druck bei dem eine Berstscheibe oder Explosionsklappe unter langsamem Druckanstieg (≤ 0,1 bar min-1) anspricht.

Dynamischer Ansprechüberdruck pdyn

Druck, bei dem eine Berstscheibe oder Explosionsklappe im Explosionsfall anspricht. Er kann höher sein als der statische Ansprechüberdruck. Da die in dieser Richtlinie angegebenen Nomogramme und Rechenverfahren aus den Ergebnissen von experimentellen Untersuchungen abgeleitet sind, ist in ihnen der Einfluß des dynamischen Ansprechüberdruckes bereits berücksichtigt.

Behälterfestigkeit (Explosionsfestigkeit) p in bar

Explosionsdruckfeste Behälter

Behälter, Apparate und dazugehörige Rohrleitungen, die nach den AD-Merkblättern [4] so gebaut sind, daß sie dem bei einer Explosion zu erwartenden Explosionsüberdruck ohne bleibende Verformungen standhalten.

Explosionsdruckstoßfeste Behälter

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