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Regelwerk, Bau und Planung

Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), zugleich für Bauaufgaben des Landes (RLBau)
- Niedersachsen -

Vom 21.01.2015
(Nds. MBl. Nr. 17 vom 13.05.2015 S. 426; 29.01.2024 Nr. 81aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21077



Zur aktuellen Fassung

RdErl. d. MF v. 21.1.2015 - 21.13-26000-1-2
- VORIS 21077 -

Bezug:
a) RdErl. v. 12.6.2006 (Nds. MBl. S. 710)
- VORIS 21077 -

b) RdErl. v. 24.6.2013 (Nds. MBl. S. 526)
- VORIS 21077 -

In der Anlage wird die 9. Austauschlieferung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RLBau) bekannt gegeben, die ab sofort anzuwenden ist.

Die RBBau regeln das Verfahren bei der Durchführung von Bauaufgaben des Bundes. Sie wurden für das Verfahren bei Landesbauaufgaben mit Bezugserlass zu b verbindlich eingeführt. Soweit zu Einzelabschnitten abweichende Landesregelungen bestehen, werden diese in der Anlage abgedruckt (RLBau). Die RLBau sind nach der gleichen Gliederung wie die RBBau zusammengestellt und den jeweils gleichen Abschnitten der RBBau zugeordnet.

Die RLBau werden nicht mehr als gedrucktes Dienstexemplar zur Verfügung gestellt; sie sind aber unter www.mf.niedersachsen.de unter der Rubrik "Staatliches Baumanagement" abrufbar.

Folgende Abschnitte wurden neu gefasst:

- Abschnitt A:

In Abschnitt a sind die Aufgaben des Staatlichen Baumanagements und des Nutzers im Allgemeinen und im Bauprozess ausführlicher dargestellt worden.

- Abschnitt B 2 i. V. m. den Abschnitten D und E:

Generell ist bei jeglichem Unterbringungsbedarf zukünftig nach dem Abschnitt B 2 RLBau zu verfahren, unabhängig von einer etwaig geschätzten Kostenhöhe.

Im Rahmen des Bauanmeldeverfahrens folgt nach Anerkennung eines Unterbringungsbedarfs durch den Nutzer die Unterkunftsplanung mit einer Variantenuntersuchung zur Deckung des Unterbringungsbedarfs. Schließen Art und Umfang einer Maßnahme eine oder mehrere Varianten von vornherein aus, so ist dies zu dokumentieren. Der Umfang einer Variantenuntersuchung richtet sich im Einzelfall nach den Erfordernissen einer belastbaren Kostenermittlung.

Ist das Ergebnis der Variantenuntersuchung eine Eigenbaulösung, so ist die Bauanmeldung entsprechend der Kostenhöhe nach Abschnitt D oder E zu vervollständigen. Bei der Variante ÖPP ist nach Abschnitt B 2 Nr. 6 zu verfahren; bei den übrigen Varianten gelten die VV zu § 64 LHO.

Zukünftig sind die im Projekt bestehenden Risiken monetär zu bewerten und transparent in Muster 7.3 darzustellen. Die entsprechenden Kosten hierfür sind nachrichtlich in Muster 6 aufzunehmen. Des Weiteren sind in Muster 6 eine Kostenzusammenstellung bei Nachträgen und eine Aufschlüsselung der Nachtragskosten aufgenommen worden.

Die übrigen Abschnitte sind teilweise redaktionell geändert und aktualisiert worden.

Dieser RdErl. tritt am 21.1.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass zu a außer Kraft.

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Von den RBBau abweichende Regelungen in Niedersachsen (RLBauT) Anlage

A Organisation und Aufgaben

1. Geltungsbereich

Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RLBau) sind Verwaltungsvorschriften zur LHO, die vom MF als zuständiges Ministerium erlassen werden. Als RLBau gelten die besonderen Landesregelungen und alle nicht durch besondere Landesregelungen ersetzten Teile der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau). Sie sind anzuwenden bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben des Landes. Dabei handelt es sich um Bauangelegenheiten, die in dauerhaft vom Land genutzten Liegenschaften durchgeführt werden und bei denen oberste Landesbehörden oder deren nachgeordnete Dienststellen (einschließlich Landesbetriebe) Nutzer sind, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

2. Organisation

Die Bauangelegenheiten des Landes werden insgesamt vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen (SBN) wahrgenommen. Das SBN gliedert sich in

Das Staatliche Baumanagement ist als fachkundiges Organ der öffentlichen Hand Garant für die ordnungsgemäße Erfüllung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden staatlichen Bauaufgaben zuständig.

Dementsprechend hat es grundsätzlich alle Aufgaben des staatlichen Bauens, insbesondere die der übergreifenden Koordinierung und Steuerung, wahrzunehmen, unabhängig von der Art der Veranschlagung der Bauausgaben im Landeshaushalt, in Wirtschaftsplänen von Wirtschaftsbetrieben nach § 26 LHO und dergleichen.

Es beteiligt nach Maßgabe des Abschnitts K 12 freiberuflich tätige Architektinnen, Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure. Auch hierbei bleibt es jedoch - unbeschadet der Verantwortung der freiberuflich Tätigen für die ihnen übertragenen Leistungen - für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben verantwortlich. Die Verantwortung des Staatlichen Baumanagements ist vor allem begründet durch die haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere

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