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Regelwerk

PrüfeVO-Prüfeinschränkungs-Verordnung Nds
Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren

- Niedersachsen -

Vom 6. Juni 1996
(GVBl. 1996 S. 287; 1997 S. 37aufgehoben)


gültig bis 31.12.2002

Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 81 und 95 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Bauordnung ( NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 252), wird verordnet:

§ 1

Diese Verordnung gilt für die

  1. Errichtung der in den §§ 2 bis 4 genannten baulichen Anlagen,
  2. Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die nach Durchführung dieser Maßnahme bauliche Anlagen im Sinne der §§ 2 bis 4 sind oder werden

(vereinfachte Baugenehmigungsverfahren).

§ 2

(1) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entfällt nach Maßgabe des Absatzes 2 die Prüfung von Bauvorlagen für

  1. Wohngebäude geringer Höhe,
  2. eingeschossige Gebäude bis 200 m2 Grundfläche,
  3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude
    1. mit nicht mehr als zwei Geschossen und mit Dachkonstruktionen, deren Stützweiten höchstens 6 m betragen,
    2. mit nicht mehr als einem Geschoß bis 1000 m2 Grundfläche, mit fachwerkartigen Dachbindern, deren Stützweiten höchstens 20 m betragen, wobei Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche und Gülle unberücksichtigt bleiben, oder
    3. mit nicht mehr als drei Geschossen, auch mit Wohnteil, bis 250 m2 Grundfläche,

ausgenommen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle,

  1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als drei Geschossen und bis 100 m2 Grundfläche.
  2. Es sind nicht zu prüfen
  3. die Nachweise über die Standsicherheit, wenn sie von einer Person aufgestellt worden sind, die
    1. die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 3 NBauO erfüllt oder
    2. eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), hat,
  4. die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz, wenn sie von einer Person aufgestellt worden sind, die die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 NBauO erfüllt oder eine Bestätigung nach Nummer 1 Buchst. b hat,
  5. die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den sonstigen Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung und der Vorschriften auf Grund der Niedersächsischen Bauordnung, ausgenommen die Anforderungen über die
    1. Zugänglichkeit des Baugrundstücks (§ 5 NBauO),
    2. Abstände (§§ 7 bis 13 NBauO) und
    3. notwendigen Einstellplätze (§§ 47, 47a NBauO),
  6. die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den Anforderungen des Niedersächsischen Gesetzes über Spielplätze.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Prüfung von Nachweisen über die Standsicherheit anordnen, wenn besondere statisch-konstruktive Maßnahmen wegen des Baugrundes erforderlich sind.

§ 3

(1) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entfällt die Prüfung von Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 1983 (BGBl. I S. 1057), für

  1. Verkaufsstätten,
  2. Gaststätten,
  3. Hotels,
  4. Arbeitsstätten, die der Büronutzung dienen,
  5. Gebäude mit Arbeitsstätten, deren Grundflächen insgesamt nicht mehr als 200 m2 betragen, wobei die Grundflächen aller Arbeitsstätten zu berücksichtigen sind, die unmittelbar oder mittelbar miteinander in Verbindung stehen, insbesondere durch Öffnungen in Wänden oder in Decken oder durch Aufzüge, ausgenommen durch Treppenräume notwendiger Treppen.

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind die Bauvorlagen für Gebäude oder Gebäudeteile mit sonstigen Arbeitsstätten nur auf ihre Vereinbarkeit mit den §§ 14 bis 16 und 19 ArbStättV zu prüfen.

§ 4

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind die Bauvorlagen für Masten und Unterstützungen für Freileitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie mit mehr als 30 kV Nennspannung nur auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen des städtebaulichen Planungsrechts zu prüfen. § 13 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 5

Bauabnahmen erstrecken sich nicht auf die Anforderungen, deren Einhaltung nicht zu prüfen ist.

§ 6

Soweit eine Prüfung nach den §§ 2 und 3 entfällt, hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen:

1. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, daß

  1. die Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren vorliegen,
  2. die Bauvorlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen,
  3. die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 NBauO gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und in den Bauvorlagen berücksichtigt sind,

2. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 NBauO, daß die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.

§ 7

Über erforderliche Ausnahmen und Befreiungen wird, soweit eine Prüfung nach den §§ 2 bis 4 entfällt, auf besonderen Antrag entschieden.

§ 8

Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Sachverständige oder Sachverständiger eine Erklärung nach § 6 abgibt, die unrichtig ist.

§ 9

(1) Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Baugenehmigungsverfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 dürfen die Nachweise über die Standsicherheit sowie über den Schall- und Wärmeschutz noch von Ingenieurinnen und Ingenieuren aufgestellt sein, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 Nr. 2 NBauO in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 157) erfüllen, ohne in die Liste eingetragen zu sein, wenn die Bauanträge bis zum 31. Dezember 1996 bei der Bauaufsichtshehörde eingehen.

§ 10

(Änderung anderer Vorschriften)

§ 11

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

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