![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
![]() |
PrüfeVO-Prüfeinschränkungs-Verordnung Nds
Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren
- Niedersachsen -
Vom 6. Juni 1996
(GVBl. 1996 S. 287; 1997 S. 37aufgehoben)
gültig bis 31.12.2002
Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 81 und 95 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Bauordnung ( NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 252), wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für die
(vereinfachte Baugenehmigungsverfahren).
(1) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entfällt nach Maßgabe des Absatzes 2 die Prüfung von Bauvorlagen für
ausgenommen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle,
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die Prüfung von Nachweisen über die Standsicherheit anordnen, wenn besondere statisch-konstruktive Maßnahmen wegen des Baugrundes erforderlich sind.
(1) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entfällt die Prüfung von Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 1983 (BGBl. I S. 1057), für
(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind die Bauvorlagen für Gebäude oder Gebäudeteile mit sonstigen Arbeitsstätten nur auf ihre Vereinbarkeit mit den §§ 14 bis 16 und 19 ArbStättV zu prüfen.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind die Bauvorlagen für Masten und Unterstützungen für Freileitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie mit mehr als 30 kV Nennspannung nur auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen des städtebaulichen Planungsrechts zu prüfen. § 13 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Bauabnahmen erstrecken sich nicht auf die Anforderungen, deren Einhaltung nicht zu prüfen ist.
Soweit eine Prüfung nach den §§ 2 und 3 entfällt, hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen:
1. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, daß
2. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 NBauO, daß die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.
Über erforderliche Ausnahmen und Befreiungen wird, soweit eine Prüfung nach den §§ 2 bis 4 entfällt, auf besonderen Antrag entschieden.
Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Sachverständige oder Sachverständiger eine Erklärung nach § 6 abgibt, die unrichtig ist.
(1) Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Baugenehmigungsverfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 dürfen die Nachweise über die Standsicherheit sowie über den Schall- und Wärmeschutz noch von Ingenieurinnen und Ingenieuren aufgestellt sein, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 Nr. 2 NBauO in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 157) erfüllen, ohne in die Liste eingetragen zu sein, wenn die Bauanträge bis zum 31. Dezember 1996 bei der Bauaufsichtshehörde eingehen.
(Änderung anderer Vorschriften)
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
![]() |
![]() |
(Stand: 27.01.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓