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Regelwerk Bau KRl

Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff
- Niedersachsen -

Vom 21. Januar 1998
(Nds.MBl. S. 431)
Gl.-Nr.: 21072 02 00 30 122


Anm. d. Red.:Die Verweise auf die NBauO beziehen sich jeweils auf die Fassung 1995. Die §§ stimmen nicht mit der jetzt gültigen NBauO überein.

Auf Grund des § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 13.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.10.1997 (Nds. GVBl. S. 422), wird die als Anlage abgedruckte Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR) als Technische Baubestimmung bekanntgemacht.

1 Schutzziel

1. 1 Ziel dieser Richtlinie ist es, beim Brand eines Lagers für sekundäre Rohstoffe aus Kunststoff der Ausbreitung von Feuer vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen ( § 20 Abs. 1 NBauO).

1.2 Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen an:

2 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von mehr als 200 m3 in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien.

3 Flächen für die Feuerwehr

Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen.

4 Lagerung von Stoffen in Gebäuden

4.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen.

4.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5.000 m2zu unterteilen.

4.3 jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 300 m2 zu unterteilen.

4.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein

5 Lagerung von Stoffen im Freien

5.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Brandabschnittes mit einem Dach, wenn

5.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Brandabschnitte von höchstens 2.000 m2 zu unterteilen. Die Wände sind

5.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens 400 m2 zu unterteilen. Die Wände sind mindestens 0,5 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen.

5.4 Brand- und Lagerabschnitte dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten:

5.5 Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten oder gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen bis mindestens 1 m über der zulässigen Lagerguthöhe haben.

6 Lagerguthöhe

Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten. Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern.

7 Tragbare Feuerlöscher

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.

8 Löschwasserversorgung

Für die Brandbekämpfung muß Löschwasser in einer Menge von mindestens 96 m2/Std. über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden zur Verfügung stehen. Die für den Brandschutz zuständige Dienststelle kann eine größere Löschwassermenge verlangen, wenn dies erforderlich ist.

9 Betriebliche Maßnahmen

9.1 Auf dem Grundstück muß ein Fernmeldehauptanschluß vorhanden sein.

9.2

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