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Regelwerk

AB-CPl-Woch-VO - Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
- Niedersachsen -

Vom 17. April 1984
(Nds. MBl. 1984 S. 446)



RdErl. d. MS v. 17.4.1984 - 301.3-22.310/4-1/24159/5-1.4

Zu der Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser ( CPl-Woch-VO) vom 12.04.1984 (Nds. GVBl. S. 109), die am 1.5.1984 in Kraft tritt, werden nachstehende Ausführungsbestimmungen erlassen:

Allgemeines

1. Campingplätze unterliegen einer fluktuierenden Nutzung durch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden, wie Mobilheime, Lauben und Hütten, sind daher baurechtlich nicht dem Begriff des Campings zuzuordnen. Auf Campingplätzen sind deshalb auch Wohnwagen nur dann zulässig, wenn sie stets ortsveränderlich und so beschaffen sind, daß sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Andererseits sieht die Verordnung davon ab, die Verweildauer von Wohnwagen auf Campingplätzen einzuschränken. Sie trägt damit dem Dauercampingwesen Rechnung.

2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 10 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 23.07.1973 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), gelten Camping- und Wochenendplätze als bauliche Anlagen. Sie unterliegen daher in vollem Umfang dem Bauordnungsrecht. In der Verordnung werden die Mindestanforderungen an Camping- und Wochenendplätze aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere aus hygienischer Sicht und aus Gründen des Brandschutzes gestellt. Jedem Betreiber eines solchen Platzes bleibt es unbenommen, über die Mindestanforderungen hinauszugehen und Einrichtungen zu schaffen, die der Bequemlichkeit und einem höheren Komfort dienen.

3. Die Verordnung behandelt insbesondere nicht die städtebauliche Einordnung und planungsrechtliche Zulässigkeit von Camping- und Wochenendplätzen, die Belange der Landespflege und die Anbindung der Camping- und Wochenendplätze an Straßen des überörtlichen Verkehrs. Hierüber ist nach den dafür in Betracht kommenden speziellen Gesetzen, wie dem Bundesbaugesetz und dem Bundesfernstraßengesetz zu entscheiden.

4. Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Sammlung und ordnungsgemäße Reinigung sämtlicher anfallender Abwässer dauernd gesichert ist.

Das Trinkwasser muß den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung vom 31.01.1975 (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 25.06.1980 (BGBl. I S. 764), entsprechen. Grundsätzlich ist hierzu ein Anschluß an die bestehende öffentliche Wasserversorgungsanlage zu schaffen.

5. Grundlage für die Anforderungen in der Verordnung ist eine durchschnittliche Belegungsdichte je Standplatz von 2,8 Personen.

6. Kinderspielplätze werden in der Verordnung nicht vorgeschrieben. Die Anlage von Kinderspielplätzen und von anderen Einrichtungen für die Freizeitgestaltung hängt wesentlich von der Art und Lage der Camping- und Wochenendplätze ab und muß dem Betreiber überlassen bleiben. Ebenso werden zusätzliche Versorgungseinrichtungen (z.B. Gaststätten, Einkaufsmöglichkeiten, Selbstbedienungsläden) nicht verlangt. Auf Campingplätzen, die auch der Feriennutzung dienen, sowie auf Wochenendplätzen wird in der Regel ein Bedürfnis nach den genannten Einrichtungen bestehen. Die Errichtung dieser Einrichtungen ist zulässig, wenn die planungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu § 1:

1. Nach ihrer Begriffsbestimmung sind auf Campingplätzen nur Wohnwagen zulässig, die so beschaffen sind, daß sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Die Voraussetzungen dafür bestimmen sich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) i. d. F. vom 15.11.1974 (BGBl. I S. 3193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.1983 (BGBl. I S. 602). Nach § 18 StVZO dürfen Wohnwagen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen sind. Die auf einem Campingplatz zulässigen Wohnwagen müssen daher die Anforderungen erfüllen, die die StVZO für die Erteilung einer Betriebserlaubnis und für die Zulassung stellt. So darf nach § 32 StVZO ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassungsfähiger Wohnwagen nicht breiter als 2,50 m und nicht länger als 12 m sein. Die Gesamtlänge von Kraftfahrzeug und Wohnwagenanhänger darf nach dieser Vorschrift nicht mehr als 18 m betragen.

2. Mit der Forderung nach einer jederzeitigen Ortsveränderlichkeit soll sichergestellt werden, daß die Wohnwagen auf Campingplätzen technisch fahrbereit sind und jederzeit ihren Standplatz verlassen können. Dies darf insbesondere nicht durch Anpflanzungen erschwert werden. Zelteinrichtungen in Verbindung mit Wohnwagen beeinträchtigen nicht die jederzeitige Ortsveränderlichkeit.

Zu § 3:

1. Schutzanlagen und deren Bepflanzung können verlangt werden, wenn zu erwarten ist, daß Camping- und Wochenendplätze zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen können. Diese Voraussetzungen können insbesondere vorliegen, wenn Wohngebiete, Kuranlagen, Sanatorien und ähnliche Einrichtungen Camping- und Wochenendplätzen benachbart sind.

Camping- und Wochenendplätze dürfen nach § 53 NBauO das Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Schutzanlagen, insbesondere Schutzstreifen, können im Einzelfall der Abwehr solcher Verunstaltungen dienen.

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