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NBauGBDG - Niedersächsisches Gesetz zur Durchführung des Baugesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 13. Mai 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 19.05.2009 S. 169)
Gl.-Nr.: 21074
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Vorhaben im Außenbereich
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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ENDE |
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