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Regelwerk

Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen;
DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

Vom 20. Februar 2001
(MBl. Nds. 28.03.2002 S. 292,aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

- 55-24.012/0-1 - - VORIS 21.072 02 00 30.115 -

Bezug:
a) Bek. d. MS v. 29.2.1996 (Nds. MBl. S. 374)
b) Bek. d. MS v. 14.9.1978 (Nds. MBl. S. 1797), geändert durch Bek. v. 21.3.1985 (Nds. MBl S. 329)

- VORIS 21.072 02 00 30.028 -

1. Mit der Bezugsbekanntmachung zu a ist die Norm DIN 4102-4 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile", Ausgabe März 1994, als Technische Baubestimmung bekannt gemacht worden.

Die seitens des DIN Deutschen Instituts für Normung e. V. erfolgte

sind als Anlage abgedruckt und bei Anwendung der technischen Regel zu beachten.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Die Verwendung des Satzbildes dieser Norm beruht auf dem Vertrag der Länder mit dem Deutschen Institut für Norung e. V. und der Zustimmung des Beuth-Verlags. Eine Verwendung des Satzbildes durch andere ist nicht gestattet.

2. Zusätzlich gilt Folgendes:

2.1 Die in der Norm angegebenen Baustoffklassen entsprechen den folgenden bauaufsichtlichen Benennungen:

Bauaufsichtliche Benennung Baustoffklasse nach DIN 4102
Nichtbrennbare Baustoffe A

a 1

a 2

Brennbare Baustoffe B
Schwer entflammbare Baustoffe B 1
Normal entflammbare Baustoffe B 2
Leicht entflammbare Baustoffe B 3

2.2 Die in der Norm angegebenen Benennungen entsprechen folgenden Benennungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Bauaufsichtliche Benennung Benennung nach DIN 4102 Kurzbezeichnung
feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 - B
feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 - AB
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 - A
feuerbeständig Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - AB
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Raustoffen F 90 - A

3. Nach § 24 Abs. 2 NBauO i. d. F. vom 13.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.10.1997 (Nds. GVBl. S. 422), gelten die in der Bauregelliste a bekannt gemachten technischen Regeln als Technische Baubestimmungen i. S. des § 96 Abs. 2 NBauO. Die Bekanntmachung zu b ist somit entbehrlich.

4. Die Bezugsbekanntmachung zu b wird aufgehoben.

ENDE

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