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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG)
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Mai 2024
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 23.05.2024 S. 149)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz ( LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Wirkung von Raumentwicklungsprogrammen " § 5 Zielabweichung und Planerhaltung".

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogrammes " § 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms".

c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogrammes " § 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms; Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Aufstellung der regionalen Raumordnungsprogramme " § 9 Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme; Verordnungsermächtigung".

e) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe zu § 9a eingefügt:

" § 9a Windenergie; Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und Bestimmungen des Baugesetzbuches".

f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Raumordnungsverfahren " § 15 Raumverträglichkeitsprüfung".

g) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes " § 21 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes; Verordnungsermächtigung".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes beinhalten,
  1. eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt; dazu zählt auch die Ausweisung geeigneter Gebiete zur Steuerung privilegierter Vorhaben im Außenbereich,
  2. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Planungsträger entsprechend den Erfordernissen einer geordneten räumlichen Entwicklung des Landes aufeinander abzustimmen. Dabei sind die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, soweit sie auf der jeweiligen Ebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen,
  3. die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den angrenzenden Bundesländern und den Nachbarstaaten zu fördern und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
"(1) Die Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetzes."

3. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746)," gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "in § 1 Abs. 1" durch die Wörter "in § 1 des Raumordnungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme ist zulässig.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "und sind zu begründen" werden gestrichen.

d) Absatz 5

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(Stand: 27.05.2024)

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