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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG)
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. Mai 2024
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 23.05.2024 S. 149)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz ( LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Wirkung von Raumentwicklungsprogrammen | " § 5 Zielabweichung und Planerhaltung". |
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogrammes | " § 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms". |
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogrammes | " § 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms; Verordnungsermächtigung". |
d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Aufstellung der regionalen Raumordnungsprogramme | " § 9 Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme; Verordnungsermächtigung". |
e) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe zu § 9a eingefügt:
" § 9a Windenergie; Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und Bestimmungen des Baugesetzbuches".
f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Raumordnungsverfahren | " § 15 Raumverträglichkeitsprüfung". |
g) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes | " § 21 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes; Verordnungsermächtigung". |
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes beinhalten,
|
"(1) Die Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetzes." |
3. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746)," gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "in § 1 Abs. 1" durch die Wörter "in § 1 des Raumordnungsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme ist zulässig.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "und sind zu begründen" werden gestrichen.
d) Absatz 5
(Stand: 27.05.2024)
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