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Regelwerk

Änderungstext

BauGebVO M-V - Vierte Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. November 2019
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 29.11.2019 S. 695)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. April 2016 (GVOBl. M-V S. 171, 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar."

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.3 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Bauarten" die Wörter "oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten" eingefügt.

b) In Nummer 2.4 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Bauarten" die Wörter "oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten" eingefügt.

c) In Nummer 2.5 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Bauarten" die Wörter "oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Anwendung von Bauarten" eingefügt.

d) In Nummer 5.4 wird in der Spalte "Gegenstand" "Zu Nummer 5.4" wie folgt gefasst:

alt neu
Die als Aufwandsentschädigung und Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses entstellenden Auslagen sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten. "Die Auslagen für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses sind in der Verwaltungsgebühr nicht enthalten und zusätzlich zu erstatten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 192284

ENDE

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