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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung

Vom 14. Juli 2015
(GVOBl. M.V. Nr. 13 vom 29.07.2015 S. 190)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 17 Absatz 5 sowie des § 21 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus:

Artikel 1

Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 610), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. September 2010 (GVOBl. M-V S. 521, 528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für
  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemachten technischen Regeln der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1

  • Nummer 1 nach Nr. 2.4.4,
  • Nummer 2 nach Nr. 2.4.l,
  • Nummer 3 nach Nr. 2.3.4,
  • Nummer 4 nach Nr. 2.5.1,
  • Nummer 5 nach Nr. 2.3.l,
  • Nummer 6 nach Nr. 2.3.11.
"(1) Für
  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemachten technischen Regeln der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1

  1. Nummer 1 nach der laufenden Nummer 2.4.1 der Liste,
  2. Nummer 2 nach der laufenden Nummer 2.4.3 der Liste,
  3. Nummer 3 nach der laufenden Nummer 2.3.3 der Liste,
  4. Nummer 4 nach der laufenden Nummer 2.5.1 der Liste,
  5. Nummer 5 nach der laufenden Nummer 2.3.1 der Liste und
  6. Nummer 6 nach der laufenden Nummer 2.3.7 der Liste."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 150997

ENDE

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