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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. April 2015
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 08.05.2015 S. 136)



Siehe FN *

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. März 2014 (GVOBl. M-V S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt gefasst:

"

Gebührenverzeichnis Anlage 1
(zu § 1)


Nummer Gegenstand Gebühr
in Euro
1 Baugenehmigung, Vorbescheid
1.1 Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen,
1.1.1 für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte 11
mindestens 60
1.1.2 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro
anrechenbare Bauwerte 7
mindestens 50
Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2:

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.

Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.

1.1.3 Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach
1.1.3.1 - wasserrechtlichen Vorschriften 60 bis 6.000
1.1.3.2 - naturschutzrechtlichen Vorschriften 30 bis 3.000
1.1.3.3 - waldrechtlichen Vorschriften 100 bis 500
1.1.3.4 - straßen- und wegerechtlichen Vorschriften 10 bis 1.000
1.1.4 Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt) 30 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
1.1.5 Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall 5 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5:

Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine UVP notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung.

1.1.6 Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machen zusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2
1.2 Genehmigung von Werbeanlagen 50 bis 1.000
1.3 Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen 50 bis 1.000
1.4 Genehmigung von Nutzungsänderungen 50 bis 2.500
Zu Nummer 1.4:

Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt.

,
1.5 Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen 50 bis 2.000
1.6 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt 50 bis 900
1.7 Verlängerung einer Baugenehmigung 20 % der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.6
mindestens 50
1.8 Teilbaugenehmigung 50 bis 1.500
Zu Nummer 1.8:

Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie 150 Euro übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden.

1.9 Vorbescheid 60 bis 2.500
1.10 Verlängerung eines Vorbescheides 60 bis 1.250
Zu den Nummern 1.9 und 1.10:

Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.

2 Verwendbarkeitsnachweise
2.1 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 250 bis 5.000
2.2 Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses 250 bis 1.000
2.3 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten 150 bis 5.000
2.4 Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten oder Anwendung von Bauarten 50 bis 1.750

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