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Regelwerk

Anwendung der Neufassungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 28. Juli 2010
(AmtsBl. M-V Nr. 32 vom 09.08.2010 S. 462)
Gl.-Nr.: 630-192



Aufgrund der Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Dienststellen des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A)

Teil a Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, S. 940), der für die Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der in § 2 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) festgelegten Schwellenwerte gilt, wird hiermit eingeführt und ist ab Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift anzuwenden.

3 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A)

Teil a Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755), der für die Vergaben öffentlicher Auftraggeber unterhalb der in § 2 der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte gilt, wird hiermit eingeführt und ist ab Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift anzuwenden.

Gemäß § 6 Absatz 4 VOL/a - ebenso wie nach § 7 Absatz 4 VOL/A-EG - kann der Auftraggeber nunmehr Eignungsnachweise zulassen, die im Rahmen von Präqualifizierungsverfahren erworben wurden.

Zur Umsetzung dieser Bestimmungen werden präqualifizierte Unternehmen in der bundesweiten Datenbank www.pqvol.de im Internet gelistet. Öffentliche Auftraggeber haben nach einmaliger Registrierung die kostenfreie Möglichkeit, die vorgelagerte und auftragsunabhängige Zertifizierung von Eignungsnachweisen präqualifizierter Unternehmen einzusehen. Auf diese Weise soll der Aufwand für Auftraggeber und Auftragnehmer vermindert und vor allem der Ausschluss von Angeboten aufgrund formaler Fehler möglichst vermieden werden.

Die Teilnahme der Unternehmen am Präqualifizierungsverfahren ist freiwillig, der Nachweis der Eignung durch Einzelnachweise und Erklärungen bleibt weiterhin möglich. Es liegt im Ermessen der Auftraggeber von der gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Ein Anspruch der Bieter auf Erbringung der Eignungsnachweise durch Präqualifizierung besteht nicht.

Da die Zertifizierung auf der Grundlage bundeseinheitlicher Arbeitsleitlinien erfolgt, ist von der Gleichwertigkeit der Präqualifikations-Zertifikate auszugehen. Es wäre deshalb unzulässig, ein Präqualifikations-Zertifikat aus einem anderen Bundesland als Eignungsnachweis zurückzuweisen oder Bieter zu benachteiligen, die ihre Eignung mit Einzelnachweisen belegen.

Zuständige Zertifizierungsstelle für den VOL-Bereich ist in Mecklenburg-Vorpommern die Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommem e. V. (ABST). Diese erbringt die Zertifizierung innerhalb des länderübergreifenden Kooperationsverbundes PQ-Nord und ist erreichbar unter:

Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Hagenower Straße 73
19061 Schwerin
Telefon: (03 85) 3 99 32 50 Fax: (03 85) 3 99 32 52 E-Mail: abst@abstmv.de

4 Fortgeltung des Wertgrenzenerlasses

Die Bestimmungen des Wertgrenzenerlasses vom 30. Januar 2009 (AmtsBl. M-V S. 100), namentlich die dort genannten Wertgrenzen, bleiben unberührt. § 3 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 VOB/a ist daher mindestens bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwenden. Die Anwendung nach Außerkrafttreten des derzeitigen Wertgrenzenerlasses hängt von der noch zu treffenden Entscheidung über eine neue Wertgrenzenregelung ab.

Der Wertgrenzenerlass ist im Vorgriff auf eine ausdrückliche Änderung wie folgt zu lesen:

5 Zuwendungsbescheide

Soweit nach dem Haushaltsrecht Zuwendungsbescheide Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen durch die Zuwendungsempfänger enthalten müssen, sind die Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu beauflagen, die Neufassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen zu beachten.

6 Bezugsquellen

Die Verdingungsordnungen können bezogen werden über die

Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Amsterdamer Straße 192

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