Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), und das Baugesetzbuch ( BauGB) sind durch das am 3. August 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) erneut geändert worden. Das Artikelgesetz dient der Umsetzung europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie). Der nachfolgende Erlass soll die Gemeinden über die Auswirkungen des Artikelgesetzes auf die Bebauungsplanung informieren und ihnen Hinweise zur Auslegung geben.
Folgende grundsätzliche Anmerkungen werden vorausgeschickt:
Bei der UVP nach der neuen gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Neues, welches weit über die Anforderungen an die Bebauungsplanung ohne eine integrierte UVP hinausgeht und zusätzlichen kostenträchtigen Prüfungsaufwand erfordert. Daher soll vorab darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer UVP dem Grunde nach um die von anderen Belangen getrennte, gebündelte Zusammenfassung dessen handelt, was bei einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin geleistet werden muss, nämlich die sachgerechte Aufbereitung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials.
Daher wird empfohlen, dass die Gemeinden bei Unsicherheiten im Rahmen der Anwendung der komplexen Regelungen zu kumulierenden Vorhaben (§ 3b UVPG), zur UVP-Pflicht im Einzelfall (Screening; § 3c UVPG) sowie zur Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben (§ 3e UVPG) im Zweifelsfall eine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. eine UVP vornehmen.
Eine UVP dürfte sich in aller Regel ohne besondere Probleme in den Planungsprozess einbauen lassen:
Die UVP ist eine in das Planungsverfahren integrierte unselbständige Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen der Planung. Diese Auswirkungen sind in einer Zusammenstellung - dem Umweltbericht - zu erfassen, der Öffentlichkeit einschließlich den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu unterbreiten und zu bewerten. In der Bauleitplanung erfolgt die Berücksichtigung der so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.
Eine UVP wird immer dann in Betracht kommen, wenn die Prüf- oder Größenwerte für die in den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben (bauplanungsrechtliche Vorhaben) durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erreicht werden. Es handelt sich hierbei um Feriendörfer, Hotelkomplexe, Campingplätze, Freizeitparks, Parkplätze, Industriezonen, Einkaufszentren sowie Städtebauprojekte. In den genannten Fällen findet die UVP nur im Bebauungsplanverfahren statt (§ 17 Satz 2 UVPG).
Soweit absehbar ist, dass im Bebauungsplanverfahren auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten der in Nummer 1 bis Nummer 17 oder Nummer 19 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhabens vorbereitet wird, ist im Planungsverfahren ebenfalls eine UVP vorzunehmen (§ 17 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. UVPG).
Sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf erhebliche Umweltauswirkungen vorzunehmen ist, ist nach dem UVPG diese Vorprüfung (das so genannte Screening) anhand einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung nach Maßgabe der Anlage 2 zum UVPG vorzunehmen.
Es wird empfohlen, Prüfungen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die UVP zu integrieren (vgl. auch unten Nummer 4.1.2.1). Eine ggf. erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach §§ 19c ff. BNatSchG / §§ 34 ff. BnatSchGNeuregG hat im Rahmen der UVP zu erfolgen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Landesnaturschutzgesetz).
Die verspätete bzw. unvollständige Umsetzung der EU-Richtlinien zur UVP kann dazu führen, dass im Einzelfall ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB durchzuführen ist oder bei einem laufenden Bebauungsplanverfahren einzelne Schritte im Hinblick auf ein unterbliebenes Screening bzw. eine unterbliebene UVP nachzuholen sind. Hierzu sei auf die Erläuterungen zum Überleitungsrecht hingewiesen (vgl. unten Nummer 4.6).
Da die UVP unselbständiger Teil des Bebauungsplanverfahrens ist, ist die Gemeinde zuständige Behörde im Sinne des UVPG. Zwar kommt den Trägern öffentlicher Belange (TOB) im Hinblick auf den in § 1 Nr. 2 UVPG genannten Zweck der UVP die besondere Verantwortung zu, eventuelle Umweltauswirkungen möglichst frühzeitig zu benennen. Alle Entscheidungen, insbesondere also die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a UVPG und die Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen eines
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