Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

SvVO - Sachverständigenverordnung
Landesverordnung über bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 6. August 1992
(GVOBl. M-V S. 554; 11.07.2016 S. 595aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-1-4


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund von § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3 und 4 des Gesetzes über die Bauordnung ( BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 50 S. 929) verordnet der Innenminister:

§ 1 Anerkannte Sachverständige

Ist die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen

  1. die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
  2. die bereits nach anderen Rechtsvorschriften anerkannten Sachverständigen,
  3. die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde, sofern sie mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für Anlagen und Einrichtungen ausgestattet sind,
  4. die von anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.

§ 2 Voraussetzung für die Anerkennung als Sachverständiger

(1) Als Sachverständiger im Sinne dieser Rechtsverordnung kann von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden, wer

  1. das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,
  2. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen berechtigt ist und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung verfügt, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
  3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit beziehen soll und
  4. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einholen. Die Kosten trägt der Antragsteller.

§ 3 Antrag auf Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine Geburtsurkunde,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Beschreibung des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  3. eine jeweils beglaubigte Abschrift oder Kopie des Abschlußzeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  4. ein amtliches Führungszeugnis und
  5. die Erklärung des Antragstellers, daß er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen und dabei seine Unparteilichkeit wahren wird.

§ 4 Pflichten und Aufgaben des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen. Er hat dem Auftraggeber (Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage oder Einrichtung), die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Sachverständigen festzusetzenden Frist beseitigt, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(2) Der Sachverständige darf eine Prüfung nicht vornehmen, wenn ihr Schwierigkeitsgrad seine Fähigkeiten übersteigt oder wenn seine Unparteilichkeit nicht gewahrt ist; letzteres gilt insbesondere dann, wenn er bei der Ausführung der technischen Anlage oder Einrichtung als Entwurfsverfasser, als Bauleiter oder als Unternehmer tätig war. Er hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.

(3) Der Sachverständige hat der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über seine Prüfungen zu erteilen und die betreffenden Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Sachverständige hat sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten.

§ 5 Erlöschen, Widerruf

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger im Sinne dieser Rechtsverordnung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,
  3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
  4. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
  5. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen des Sachverständigen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Die Anerkennung kann wiederrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Im übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion