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Regelwerk

Indexzahl fur anrechenbare Bauwerte nach der Baugebiihrenverordnung sowie Hohe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Baupriifverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27.07.2023
(AmtsBl. M-V Nr. 33 vom 27.07.2023 S. 522, Ber. S. 550; 16.07.2024 S. 766)
Gl.-Nr.: 2013-19



Red. Anm. Zur Information die jeweils aktuelle Fassung - keine Archivfassungen - keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter

Bekanntmachung des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung

1. Die Indexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1330) geändert worden ist, die anrechenbaren Bauwerte nach der Anlage 2 der Baugebührenverordnung ab dem 1. September 2024 zu vervielfältigen sind, beträgt:

2,142.

Die sich daraus ergebenden anrechenbaren Bauwerte werden in der als Anlage zu dieser Vorschrift beigefügten Tabelle Anlage bekannt gegeben.

2. Der Stundensatz nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung vom 14. April 2016 (GVOBl. M-V S. 171), die durch die Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1019, 1713) geändert worden ist, beträgt je angefangene halbe Stunde 53 Euro.

3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung vom 27. Juli 2023 (AmtsBl. M-V S. 522, 550) außer Kraft.

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Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ab dem 1. September 2024 Anlage
(zu Nummer 1)


Stand 01.09.2022 Stand 01.09.2023 Stand 01.09.2024
Nummer Gebäudeart Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3) Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3) Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3)
1 Wohngebäude 160 197 203
2 Wochenendhäuser 140 172 178
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 216 265 274
4 Schulen 204 250 259
5 Kindertageseinrichtungen 182 224 231
6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 182 224 231
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 213 261 270
8 Krankenhäuser 238 292 302
9 Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 182 224 231
10 Hallenbäder 197 242 251
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 78 95 99
sonstige Bauart 66 81 84
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer1 66 81 84
sonstige Bauart 54 66 69
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 54 66 69
sonstige Bauart 42 52 54
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 121 149 154
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 108 132 137
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 164 201 208
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 142 174 180
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 118 145 150
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 142 174 180
18 Tiefgaragen 219 269 278
19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 57 70 73
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 42 52 54
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 25 31 32
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Bei Gebauden mit mehr als funf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 Prozent, bei Hochhausern um 10 Prozent und bei Gebauden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 Prozent zu erhohen. Bei Hallenbauten mit Kranen, bei denen der Standsicherheitsnachweis fur Kranbahnen gepruft werden muss, sind fur die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 81 Euro je Quadratmeter hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- Oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen



Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. August 2023
(AmtsBl. M-V Nr. 35 vom 28.08.2023 S. 550)

- Berichtigung -

In der Anlage (zu Nummer 1) ist in der Überschrift die Angabe "1. September 2022" durch die Angabe "1. September 2023" zu ersetzen.


ENDE

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