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MietBgKaLVO M-V - Mietpreisbegrenzungs- und Kappungsgrenzenlandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung von Gebieten nach § 556d und § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. September 2018
(GVOBl. M-V Nr. 17 2018 S. 359; 21.12.2020 S. 3 21)
Aufgrund § 556d Absatz 2 Satz 1 und § 558 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
(1) Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sind Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf.
(2) Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock und die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sind Gemeinden im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die Kappungsgrenze daher für Mieterhöhungen 15 Prozent beträgt. Die Kappungsgrenze nach Satz 1 gilt für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ab dem Stichtag 1. Februar 2021.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft und am 30. September 2023 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 05.10.2023)
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