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LiKatAVO M-V - Liegenschaftskataster-Abrufverordnung
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten aus dem Liegenschaftskataster
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 18. Juli 2007
(GVOBl. Nr. 12 vom 27.07.2007 S. 271; 23.02.2010 S. 66 10)
Gl.-Nr.: 219-1-6
Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters im automatisierten Abrufverfahren ist an die in der Anlage zu § 4 genannten abrufberechtigten Stellen für ihren Zuständigkeitsbereich und zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. Die abrufberechtigte Stelle kann eine andere Stelle mit der Aufgabenerfüllung beauftragen. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag findet § 4 des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung.
(2) Die Vermessungs- und Katasterbehörden halten die in § 3 genannten Daten für den automatisierten Abruf bereit. Sie können sich dazu anderer Stellen bedienen.
(3) Die abgerufenen Daten dürfen von den abrufenden Stellen auf eigenen Datenverarbeitungsanlagen weiterverarbeitet werden.
§ 2 Voraussetzungen für den automatisierten Abruf
(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden, die von ihnen beauftragten Stellen und die abrufende Stelle haben die nach den §§ 21 und 22 des Landesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Zugangssicherung, Abrufberechtigung und Protokollierung, zu treffen.
(2) Die Abrufe sind von den Vermessungs- und Katasterbehörden zu protokollieren. Bei einer Verarbeitung der Daten des Liegenschaftskatasters durch andere Stellen im Auftrag sind sie von diesen Stellen zu protokollieren. Dabei sind folgende Mindestangaben zu erfassen:
Die für Protokollzwecke erfassten Angaben werden nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Erfassung gelöscht.
(3) Ein Abruf darf nur erfolgen, wenn und soweit die Kenntnis der abgerufenen Daten im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlich ist. Die abgerufenen Daten dürfen nur für die Aufgaben benutzt und weiterverarbeitet werden, zu deren Erfüllung sie abgerufen worden sind. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Abgerufene und in digitaler Form gespeicherte Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die abrufende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(5) Es ist sicherzustellen, dass für die abrufende Stelle ein ändernder Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.
(6) Die Koordinaten aus den Daten nach § 3 Nr. 3 Buchstabe a dürfen ausschließlich für die graphische Darstellung der Objekte verwendet werden.
(7) Verstöße der abrufenden Stelle gegen die ordnungs- und vorschriftengemäße Benutzung der Daten des Liegenschaftskatasters können zum Ausschluss vom automatisierten Abrufverfahren führen. Die Entscheidung hierüber trifft die nach § 4 zuständige Behörde.
§ 3 Abrufbare Daten
Folgende Daten sind, soweit maschinenlesbar verfügbar, im automatisierten Verfahren abrufbar:
Diese Angaben werden im Liegenschaftskataster für im Grundbuch eingetragene Grundstücke in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachrichtlich geführt.
(Stand: 16.06.2018)
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