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LAR - Leitungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1
- Mecklenburg-Vorpommern -
- Fassung August 2006 -
(ABl. Nr. 40 vom 20.09.2006 S. 597)
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen zu beachten. Die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise bleibt unberührt.
2 Begriffe
2.1 Leitungsanlagen sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.
2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 4102-16:1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen.
2.3 Medien im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.
3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.1.1 Gemäß § 40 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind Leitungsanlagen in
3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.2.1 Elektrische Leitungen müssen
verlegt werden. Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie
Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN EN 50.085-1 (VDE 0604 Teil 1):1998-04 und DIN EN 50.086-1 (VDE 0605 Teil 1):1994-05) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler
Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber
3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien
(Stand: 16.06.2018)
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