umwelt-online: EAG-Bau-Hinweise Mecklenburg-Vorpommern (6)

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6.5 Sonstige und redaktionelle Änderungen

6.5.1 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

geänderte Vorschriften: § 139 Abs. 2 - Ergänzung um Verweis auf Verfahrensvorschriften der § 4 Abs. 2, § 4aAbs. 1 bis 4 und 6

Als Folge der Änderungen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 ist § 139 Abs. 2 entsprechend angepasst worden und verweist nunmehr auf die neuen Regelungen.

6.5.2 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

geänderte Vorschrift: § 144Abs. 4 Nr. 3

Die Änderung in § 144 Abs. 4 Nr. 3 übernimmt die Klarstellung, die § 14 Abs. 3 zum Umfang des Vertrauensschutzes bei der Veränderungssperre vornimmt. Nach § 14 Abs. 3 wird Bestandsschutz unabhängig vom Beginn des Vorhabens gewährt, was auch für Vorhaben in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gilt.

6.5.3 Bemessung von Ausgleichsbeträgen

geänderte Vorschrift: § 153 Abs. 2

Wenn in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Eigentümer seinen Beitrag zur Finanzierung der Sanierungskosten durch den Ausgleichsbetrag - sei es durch eine Vereinbarung nach § 154 Abs. 3 Satz 2 oder durch vorzeitige Festsetzung nach § 154 Abs. 3 Satz 3 - bereits geleistet hat, stellt der neue § 154 Abs. 2 Satz 2 klar, dass bei einer anschließenden rechtsgeschäftlichen Veräußerung von Grundstücken oder Erbbaurechten bzw. deren Bestellung keine Preisprüfung i.S.v. § 153 Abs. 1 mehr nötig ist. Nach Entrichtung des Ausgleichsbetrages können diese Rechtsgeschäfte nämlich die Durchführung der Sanierung nicht mehr erschweren.

6.5.4 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger

geänderte Vorschrift: § 159 Abs. 2

Bislang stellte § 159 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. klar, dass Verträge über die Aufgabenübertragung auf Sanierungsträger nicht der Form des § 313 BGB bedurften. Inhaltlich hat sich durch die neue Bezugnahme auf § 311b BGB hieran nichts geändert. Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Regelung des alten § 313 BGB in den neuen § 311b BGB übernommen.

6.5.5 Erhaltungssatzung

geänderte Vorschriften: § 172 Abs. 1 Satz 6 - redaktionelle Anpassung an das Wohnungseigentumsgesetz:

Die Änderung übernimmt die geänderten Begriffe aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Die Landesregierungen werden nach § 172 Abs. 1 Satz 4 ermächtigt, die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum ( § 1 WEG) von Gebäuden, die ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, Wohnzwecken zu dienen, einer Genehmigungspflicht zu unterziehen. Sofern von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, wird in § 172 Abs. 1 Satz 6 jetzt der neu gefasste § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 für entsprechend anwendbar erklärt. Das Grundbuchamt wird danach von der Gemeinde über den räumlichen Anwendungsbereich der Satzung unterrichtet, was die Praxis für die Grundbuchämter erleichtert.

6.5.6 Verkehrswert

geänderte Vorschrift: § 194 Ergänzung um das Wort "Marktwert"

Die Ergänzung der Überschrift dient der Klarstellung, dass es keinen Bedeutungsunterschied zwischen den Begriffen Verkehrswert und Marktwert, der insbesondere bei Gemeinschaftsrechtsakten (vgl. Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991, ABl. EG Nr. L 374 S. 7; Mitteilung der Kommission, ABl. EG Nr. C 209 S. 3) vorrangig gebraucht wird, gibt.

6.5.7 Kaufpreissammlung

geänderte Vorschrift: § 195 - redaktionelle Folgeänderung der geänderten Umlegungsvorschriften

Nunmehr wird die neue Bezeichnung des Beschlusses über eine vereinfachte Umlegung verwendet.

7 Planerhaltung

7.1 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen ( § 214 Abs. 1 bis 3)

§ 214 Abs. 1 Satz 1 enthält einen abschließenden Katalog derjenigen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach dem Baugesetzbuch beachtlich ist:

Nach der neuen Nummer 1 des § 214 Abs. 1 Satz 1 liegt ein grundsätzlich beachtlicher Verfahrensfehler vor, wenn entgegen § 2

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(Stand: 16.06.2018)

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