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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. September 2021
(GVBl. LSa Nr. 36 vom 23.09.2021 S. 489)



Aufgrund des § 84 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (GVBl. LSa S. 660), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Juni 2021 (MBl. LSa S. 353), wird verordnet:

§ 1

Die Bauvorlagenverordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSa S. 351), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2014 (GVBl. LSa S. 377), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Typengenehmigung".

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Typengenehmigung

(1) Mit dem Antrag auf typengenehmigung sind der oberen Bauaufsichtsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen

  1. die Bauzeichnungen (§ 12),
  2. die Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 13),
  3. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14),
  4. der Nachweis des Brandschutzes (§ 15), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist und
  5. der Nachweis des Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes (§ 16).

Mit dem Antrag auf Bescheinigung nach § 71a Abs. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur typengenehmigung eines anderen Landes sind der oberen Bauaufsichtsbehörde mit einer Ausfertigung des Genehmigungsbescheides eine Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen vorzulegen.

(2) § 1 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 212096

ENDE

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(Stand: 27.09.2021)

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