Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Regelung der Zuständigkeiten für die Marktüberwachung 1

Vom 26. Juni 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 356, ber. S. 438)



Artikel 1
Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 569, 577), wird wie folgt geändert:

l. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 2 im Teil 3 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".

b) Die Angabe zu § 48 erhält folgende Fassung:

" § 48 Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder".

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "sowie" angefügt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Windkraftanlagen gelten nicht als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "nach Absatz 3 Satz 2" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohngebäuden" die Wörter "und Garagen" eingefügt.

cc) Nummer 7 Buchst. b erhält folgende Fassung: 

alt neu
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Personen fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,  "b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher und Besucherinnen fassen,"

dd) Nummer 9 erhält folgende Fassung: 

alt neu
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,.  "9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als acht Personen,
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,".

ee) Nach Nummer 9 werden folgende neue Nummern 10 und 11 eingefügt:

10. Krankenhäuser,

11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, wie Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Asylbewerberinnen, sowie Wohnheime,".

ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und erhält folgende Fassung: 

alt neu
10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte oder alte Menschen,.  "12. Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflegestellen für mehr als zehn Kinder sowie Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen,".


gg) Die bisherigen Nummern 11 bis 18 werden die Nummern 13 bis 20.

hh) Nummer 20 erhält folgende Fassung:

alt neu
20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit diesen vergleichbar sind.  20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

c) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:

"(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (Barrierefreiheit)."

d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.

4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dies gilt insbesondere für Regeln zur Barrierefreiheit."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: 

alt neu
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände und  "1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bis zu 0,80 m,".

bb) In Nummer 2 Buchst. c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion