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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 19. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 34 vom 28.12.2007 S. 466)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1

Das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSa S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 804), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 2 folgende Angaben eingefügt:

" § 2a Allgemeine Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung

§ 2b Zentrale Orte".

2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Allgemeine Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung

Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852), gelten bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumordnungsplänen folgende weitere Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für Abwägungs- und Ermessensentscheidungen:

  1.  
    1. Im Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt ist die Siedlungs- und Freiraumstruktur so zu entwickeln, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird. Dabei ist insbesondere die demographische Entwicklung zu berücksichtigen.
    2. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In, den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben.
  2.  
    1. Die Raumstruktur Sachsen-Anhalts ist gekennzeichnet durch den ländlichen Raum, die Verdichtungsräume Halle und Magdeburg und Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume.
    2. Für den Ordnungsraum (Verdichtungsraum und der den Verdichtungsraum umgebende Raum) sind verstärkt ordnende Maßnahmen im Sinne einer stärkeren planerischen Steuerung der
    3. Die Verdichtungsräume sind in ihren zentralen Funktionen insbesondere für Innovations- und internationale Wettbewerbsfähigkeit, als internationale Verkehrs- und Kommunikationsknotenpunkte, als Arbeitsmarktschwerpunkte und als Zentren der Wissenschaft, Bildung und Kultur zu stärken.
    4. Der ländliche Raum ist als Lebens- und Wirtschaftsraum mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln.
    5. Der ländliche Raum einschließlich seiner Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume hat gemeinsam mit den Verdichtungsräumen zu einer ausgewogenen Entwicklung des Landes beizutragen.
    6. Die Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume sind in ihrer bisherigen Entwicklung zu eigenständigen Lebens- und Wirtschaftsräumen zu unterstützen und zu stärken. Auch in den ländlichen Räumen sind Wachstumsräume erkennbar, die ein eigenständiges zukunftsfähiges Profil aufweisen und über dynamische Wirtschaftsstandorte verfügen. Diese Räume sind insbesondere hinsichtlich ihrer Entwicklung weiter zu stärken, um eine Potenzialfunktion für den ländlichen Raum wahrnehmen zu können. Die Zentralen Orte im ländlichen Raum sollen hierbei als Träger der Entwicklung wirken.
  3.    
    1. In Sachsen-Anhalt sind durch die Festlegung eines Systems der Zentralen Orte in allen Landesteilen gleichwertige Lebensbedingungen für die Bevölkerung zu entwickeln.
    2. Die Zentralen Orte wirken als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie haben über ihren eigenen örtlichen Bedarf hinaus für ihren Verflechtungsbereich bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards der Versorgungsfunktionen insbesondere in den Bereichen Wohnen und Arbeiten, Bildung, Handel und Dienstleistungen, Kultur, Sport und Freizeit, Gesundheit und soziale Versorgung sowie Verwaltung zu gewährleisten.
    3. Allen Bevölkerungsgruppen ist der gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Zugang zu Versorgungsangeboten, zu Leistungen des Bildungswesens, zu kulturellen und sportlichen Angeboten sowie zu sozialen und technischen Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten.
    4. Für ländliche Räume mit geringer Einwohnerdichte (weniger als 70 Einwohner/km2 im Landkreis) sind im Rahmen des Zentrale-Orte-Systems spezifische Lösungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge zu entwickeln.
    5. Die Zentralen Orte sind entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern.
  4.    
    1. Die Siedlungsentwicklung ist auf Zentrale Orte auszurichten. Bei der Siedlungsentwicklung ist der städtebaulichen Innenentwicklung, der Wohnungsmodernisierung, der städtebaulichen Erneuerung und der Verbesserung des Wohnumfeldes Vorrang vor der Neuausweisung von Flächen im Außenbereich einzuräumen.
    2. Eine weitere Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
  5.  
    1. Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Beseitigung bestehender Beschäftigungs- und Strukturprobleme in Sachsen-Anhalt zu stärken. Ziel ist eine nachhaltige Sicherung des Angebots an Arbeitsplätzen und eine Verstetigung des Wirtschaftswachstums. Dazu sind angemessene und bedarfsgerechte Voraussetzungen in allen Teilräumen zu schaffen und vorzuhalten.
    2. In allen Teilräumen des Landes ist die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln. Die Standortvoraussetzungen der Wirtschaft des Landes sind im Rahmen einer nachhaltigen Gesamtentwicklung durch:
      1. den Ausbau der Infrastruktur,
      2. eine zielgerichtete Entwicklung der Innovationspotenziale,
      3. die gezielte Förderung von industriellen Ansiedlungen,
      4. die Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen,
      5. die Entwicklung produktionsorientierter Dienstleistungen,
      6. die Stärkung kleiner und mittlerer Betriebe,

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