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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Baugebührenverordnung

Vom 17. September 2007
(GVBl. Nr. 23 vom 28.09.2007 S. 326)



Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 866, 868), § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSa S. 723), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSa S. 315), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2006 (GVBl. LSa S. 519), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl "68" durch die Zahl "70" ersetzt.

2. Dem § 7 wird der Absatz 3 angefügt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Tarifstelle 6.13 Spalte 2 Klammerzusatz wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

b) Tarifstelle 10 erhält folgende Fassung:

"10. Nachträgliche Prüfung von Bau vorlagen einschließlich der örtlichen Überprüfungen für eine ohne die erforderliche
Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte Anlage oder Nutzungsänderung, wenn ein Bauantrag nicht gestellt ist.
eine Gebühr nach Tarifstelle 1"

c) Die Tarifstellen 10.1 und 10.2

10.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder geduldet werden zweifache Gebühr nach Tarifstelle 1 ohne Ermäßigung
10.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt oder geduldet werden eine Gebühr   nach Tarifstelle 1 ohne Ermäßigung

werden aufgehoben.

4. Anlage 2 erhält folgende Fassung:

"Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1)

Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Nr. Gebäudeart Werte in Euro/m3
(1) (2) (3)
1. Wohngebäude 102
2. Wochenendhäuser 89
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 137
4. Schulen 131
5. Kindertagesstätten 116
6. Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 116
7. Hotels, Pensionen und Heime mit mehr als 60 Betten 136
8. Krankenhäuser 152
9. Versammlungsstätten 116
10. Kirchen 131
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 108
12. Turn- und Sporthallen (soweit nicht in Nummer 18) 79
13. Hallenbäder 125
14. Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 84
15. Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 100
16. Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 121
17. Tiefgaragen 139
18. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt  
18.1 mit nicht geringen Einbauten 68
18.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
18.2.1 bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt  
a) Bauart schwer * 49
b) sonstige Bauart 42
18.2.2 der 2 000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3  
a) Bauart schwer* 42
b) sonstige Bauart 34
18.2.3 der 5 000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3  
a) Bauart schwer* 34
b) sonstige Bauart 27
19. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind,  
a) ohne oder mit geringen Einbauten 100
b) mit nicht geringen Einbauten 112
20. Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden  
20.1 mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen 79
20.2 mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss 139
21.

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